Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1860
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite VIII (sequence 10)
- Language
- German
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vm tuba {donatio propter nuptias vgl. weiter) abgeht*). Es ergibt sich ferner, dass das Pillegeschthum neben der rechtmässigen Ehe, aber nicht ohne sie ging; neben der Ehefrau eine Pillegesch, aber nicht Pillegesch ohne bestehende (oder bestandene) Ehe. — Und so gehen der biblische und der römische Concubinat ungemein auseinander. Das römische Recht billigt die fortdauernde aussereheliche monogamische Lebensgemeinschaft zwisebsn zwei Personen verschiedenen Geschlechts2). Der Begriff der Ehe schwindet in diesem nur den Genuss zum Ziele habenden Verhältniss; als Concubinen wurden daher nur jene ohne weiteres (sine tnetu criminis) angenommen in quas stuprum non committitur, d. i. feile, sich preisgebende Dirnen (qtcae quaestum corpore faciunt); bei einer anständigen freien Frau (honestae vitae et ingenua mulier) musste öffentliche Anzeige gemacht werden, dass man sie als Concubine habe, sonst verfiel man in die Strafe des Stuprums3). Eine natürliche Folge dieses Concubinats war, die Concubine konnte ohne eigentliche Scheidung {divortium) fortgeschickt werden4), auch hatten die im Concubinat erzeugten Kinder nicht die Rechte ehelicher Kinder und beerbten nicht den Vater5). Anders ist das Verhältniss der Pillegesch. Hier succedirten die Söhne dem Vater6), woraus sich auch ergibt, dass die Pillegesch nicht aus der Klasse der Verworfenen hervorging; überhaupt duldete schon das biblische Judenthum nicht das quaestum corpore facere7), und die öffentliche Gelegenheit hierzu war zu jeder Zeit vom tiefsten Abscheu begleitet8). — An die Stelle der in der späteren biblischen Zeit so sehr verschwindenden Pillegesch, ^ass endlich angenommen wurde, die Pillegesch sei dem Privatmann nicht gestattet0), scheint das GeschlechtsverhältDiss mit der Magd getreten zu sein. Doch ist nicht der Begriff Concubine hierher zu beziehen. Mit der ausländischen Magd (HnC^ Sclavin) war die Geschlechtsvermischung untersagt (vgl. weiter), und die hebräische Magd (HD^) wurde durch die nur mit ihrer Einwilligung10) mit ihr eingegangene Verbindung Gattin11). Das mos.-talm. Eherecht kennt x) ^rgl* J- Talm. Ketubot 5, 2. 6. Talm. Synhedrin 18, woselbst verschiedene Lesearten. Vgl. Maimonid. Melachim 4, 8 und Maggid Mischna Ischut 1, 4 (dieser hat offenbar Maim. Melach. 1. 1. eine andere Leseart). Vgl. ferner Raschi zu Genes. 25, 6 und Ramhan daselbst. 2) L. 144 D. de V. S. (50, 16).* Libro Memoralium Massurius scrihit, pellicem apud antiquos eam habitam, quae, quum uxor non esset, cum aliquo tarnen vivebat, quam nunc cum vero nomine amicam, paullo honestiore concubinam appellari. — Der Concubinat in der ältesten Zeit gemissbilligt, vgl. Festus v. pellex, in späterer Zeit per leges nomen assumpsit L. 3. §. 1 D. de concub. (25, 7), vgl. auch L. 49. §. 3 D. de leg. (32). 3) L. 1, §. 1. L. 3. pr. D. de concub. L. 34 ad leg. Jul. de Adult. (48, 5). 4) Das Divortium und repudium werden nur bei der Ehe und den Sponsalien erwähnt, vgl. L. 161 D. de V. S. *) Nach einer Verordnung Constantin's iL. 1 C. de natur. Uber.') konnten sie selbst mit der Willensmeinung des Vaters diesen nicht beerben. 6) So ergibt es das Verhältniss der von den Mägden, die Genes. 35, 22 Pillegesch genannt werden, erzeugten Söhne JacoVs: sie wie ihre von den legitimen Frauen Jacob's erzeugten Brüder sind die Urväter der nach ihnen benannten Stämme. 7) Lev. 19, 29: Du sollst nicht entweihen deine Tochter, sie der Hurerei preiszugeben, dass das Land nicht buhlerisch und voller Unzucht werde. 8) Dieses ergibt sich aus dem vor. Anmerk. angeführten Verse; die jüd. Geschichte keimt nicht ein der Unzucht gewidmetes Haus (Bordell). 9) Maimonid. Melachim 4, 4. (Wahrscheinlich nach einer alten verloren gegangenen Quelle. Die Motivirung de9 Leckem Mischna daselbst ist nicht genügend.) 10) Kidduschin 19. Maimonid. Abadim 4, 8. ") Kidduschin 18. Maimonid. das. 4, 9. (Eigentlich Verlobte und durch die folgende Eingehung der Ehe Ehefrau.)