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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite VI

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite VI (sequence 8)
Language
German
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IRI
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VI das von ihm erzeugte Kind, noch das Kind seinen Vater kenne"1). Der Begriff Familie, ja selbst der der Ehe ist hier nicht zum Bewusslsein gelangt: die Kinder werden nur erzeugt um des Staates willen, der Staat als das die in ihni aufgehenden Individuen umfassende Ganze soll sich fortpflanzen. Sehen wir jedoch von den Griechen, denen überhaupt die Erkenntniss des sittlichen Charakters der Ehe nicht aufgegangen war'2}, ab, und halten uns an die römische Definition der Ehe: „Nuptiae sunt conjunctio maris et feminae et consortium omnis vitae, divini et humani juris communicatiou^^ hier scheint eine höhere Anschauung der Ehe vorzuwalten. Allein die Wahrnehmung, dass Tausch (Ueberlassen) der Frauen bei den Römern von jeher gestattet war4), zwingt, diese Worte in ihrer rechtlichen Bedeutung aufzufassen, nach der das divinum jus auf die sacra privata und das humanuni jus auf die Gemeinsamkeit in den Verhältnissen nach aussen, als Stand, Rang, zu beziehen sind5). — Dem antiken Begriff des, das Individuum absorbirenden und daher die Fortpflanzung aus dem Gesammtgesichtspunkte empfehlenden und sogar gebietenden Staates6) entspricht ferner das Tödten und das Aussetzen des verstümmelten oder missgeborenen Kindes7), das sogar zur Pflicht gemacht wird8). In dem Gefüge des Staates war der Missgeborene, weil dessen Schutz und Aushülfe ohne Gegenseitigkeit in Anspruch nehmend, ein schädliches Glied, und da in dem sich als alleinige Sphäre der Berechtigung setzenden Staat das Individuum nur nach seiner Befähigung das Wohl des Staates zu fördern, in Anschlag kommt, konnte nicht nur das elterliche Gefühl nicht Schonung, sondern auch die Person nicht Anerkennung finden. — Ein durchgehend anderes Verhältniss zeigt die mos.-talm. Lehre. Ihr ist die Ehe das durch Sittlichkeit geheiligte Band, und gibt es einen Kreis, vor dem die Sittlichkeit aufgehe, muss nicht jeder vernunftgemässe Staat sie als seine nicht zu erschütternde Grundlage anerkennen?9) Und da die Ehe eine selbstständig sich setzende Institution ist, so knüpft hieran in solcher Weise die Familie an. Die Familie nimmt hier nicht den patriarchalischen Standpunkt ein, nach welchem sie gleichsam einen kleinen Staat bildet, dessen Herr und Herrscher der Familienvater: stand doch nach mosaischem Rechte dem Vater ein jus vitae ac necis keineswegs zu, und selbst über den zügellosen, widerspenstigen Sohn konnte der Vater nicht Todesstrafe verfügen, sondern Vater und Mutter Plato Staat, Buch 5, S. 457-461. 2) Vgl. Hermann, Lehrbuch der griechischen Antiquitäten, Thi. 3, S.- 212. Dass Sparta die Ehe fast nicht kannte, ist aus Plutarch's Lycurg zu ersehen. 3) L. 1 D. de R. N. (32, 2). Tgl. auch § 1. J. de pair. polest. (1, 9). 4) Strabo 11, 9, 1 nennt dieses naxa na?.aiov 'Pconuicov s&og. Vgl. ferner PlutaixJt. comparatio Lycurgi cum Numa c. 3. Cato minor c. 25. 5) VgL Zimmern, Geschichte des röm. Privatrechts S. 498. 499. Die viel Treffliches enthaltenden praecepta conjugalia Plutarch's sind nur für das, als was sie sich geben, moralische Betrachtungen und Lehren, zu nehmen. 6) Plato Sympos. 192 A: ngog yä}iovg v.ai nuidono'hug ov hqoozxovoi, zbv vovv epvesi, all' vitb rov vöfiov ccvayxa^ovrai. Vgl. auch Val. Max. 2, 9, 1. Festus v. uxorium. Seneca de Ira 1, 15: Portentosos foetus exstinguimus, liberos quoque si debiles monstrosive ediii sunt, mergimus. Vgl. hierzu Dion. Halicarn. 2, 15. 8) Aristot. Polit. L. 7, c. 14: tcsqi 8s aTzo&ioeag v.al TQoeprjg zäv yiyvou-ävcov 'iavtv vofiog, (irjdsv nE7tr]Qco^£vov TQerpsiv. Dasselbe Plato in der oben Anmerk. 1 angeführten Stelle. 9) Die Mischna Abot 5, 9 bezeichnet Sittenlosigkeit als eine der Ursachen der Auflösung des Staates (nii?3)> und dieses bestätigt auch die röm. Geschichte wie die Geschichte anderer Staaten.

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