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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite IV

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite IV (sequence 6)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720907--0269-2721511
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IV halten. Als in den blutigen Tagen der Hadrianischen Verfolgung die Ausübung der relig. Gesetze unter den härtesten Strafen verpönt war1), wurde beschlossen, dass dem grausamen Verbote zwar nachzugeben sei, dem Zwang zum Götzendienste aber, zur Verletzung des Sittlichkeitsgesetzes und zum Morde nicht nachgegeben, sondern eher der Tod erduldet werden müsse2). Und nicht die directe Verletzung der Sittlichkeit nur, sondern auch ihre Antastung in manchem entfernter liegenden Verhältnisse wird, selbst wenn das Leben hierbei bedrohet ist, nicht gestattet. Es war einst Jemand in heissem Liebesdrange zu einer Ehefrau heftig erkrankt, und die Aerzte erklärten, dass er nur durch Befriedigung seiner Lust das Leben retten könne. „Er sterbe und befriedige nicht die Lust," war der Bescheid. „So sei ihm wenigstens gestattet, den Gegenstand seiner Liebe unangekleidet zu betrachten." Auch dieses wurde nicht zugegeben. „So sei ihm erlaubt, mit der von ihm Geliebten hinter einer Scheidewand zu sprechen." Auch dieses wurde, obschon die Liebesgluth sein Leben zu verzehren drohete, nicht gestattet3). — Die Einwilligung des Mannes kommt hierbei nicht in Betracht, das Sittlichkeitsgesetz ist absolut, das Straffällige des Ehebruches liegt nach dem im mosaischen Gesetze aufgestellten Princip nicht in der Verletzung eines Concreten, des Theiles dessen Recht gekränkt wurde {des Ehemannes), sondern in der Beeinträchtigung der Sittlichkeit, vor der als zwingendem und beherrschendem Princip der Einzelwille aufgehet. Aus diesem Sichselbstsetzen der Sittlichkeit als Grundlage der Ehe ergibt sich auch, dass das mos.-talmud. Eherecht weit davon entfernt ist, die Ehe ausschliesslich als Vertrag zu betrachten. Vertrag ist die Uebereinstimmung Zweier oder Mehrerer in Beziehung auf eine übereingekommene Leistung4): Ehe also als Vertrag das beiderseitige Versprechen gegenseitiger Leistungen. Es kann aber beim Vertrage Jener, zu dessen Gunsten versprochen wurde, einen Theil oder das Ganze der Leistung erlassen, da durch den Vertrag ein Recht erworben wird, auf ein Recht aber verzichtet werden kann. Wird also die Ehe nur aus dem Gesichtspunkte des Vertrages betrachtet, so kann der Gatte einen Ehebruch gestatten, darf die Frau,\ so der Mann die Einwilligung hierzu gibt, einen Ehebruch begehen, wird sogar in solchem Falle der Begriff „Bruch" nicht anwendbar sein, da nicht ein Recht durchbrochen, sondern von einem abgetretenen Gebrauch gemacht wird!5) — Das mos.-talm. Eherecht kann zwar nicht umhin, das Eingehen der Ehe als Vertrag *) Unter Hadrian brach, ein grosser, durch mehrere Jahre sich hinziehender Aufstand der Juden Palästina's aus, der nur mit grossen Opfern von Seiten der Römer unterdrückt wurde. Hadrian machte durch grausame Religionsverfolgung den Besiegten seine Rache fühlbar. Vgl. Bio Cassius 69, 13. 14. Mechilta Jithra 6 zu Ende, j. Talrn. Taanit. 415 und sonst. 2) n^n rowi nmy ^) cW>k rnny» yr\ rn> b*o nrwaw -nrvnv b by synhedrm 74 und sonst. 3) Das. 79. Noch eine rigorosere Auffassung vgl. Maimonides, Jesode 'Rattora 5, 9. 4) L. 1. §. 2. 3 D. de päd. (2,14): est pactio duorum pluriumve in idem placitum consensus. Conventions verbum generale est ad omnia pertinens, de quibus negotii contrahendi transigendique causa consentiunt, qai inter se agunt. s) Fast wird man versucht, die Weise, wie Kant (Rechtslehre 9. Band, S. 90, Gesammtausgabe von Rosenkranz und Schubert) die Ehe auf den Vertrag basirt „die Ehe ist die Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zum lebenswierigen wechselseitigen Besitz ihrer Geschlechtseigenschaften," „dieses persönliche Recht wird auch dinglich, •weil, wenn eines der Eheleute sich verlaufen oder sich in eines Anderen Besitz gegeben hat, das andere es jederzeit und unweigerlich, gleich als eine Sache, in seine Gewalt zurückzubringen betechtigt ist," als eine Ironie der Vertragslehre zu nehmen. Abgesehen von der sehr unwürdigen Auffassung der Ehe, kann doch wohl nach dieser Theorie dieses

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