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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1860-01-01 · 1860 · p. Seite III

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1860
Date
1860-01-01
Page
Seite III (sequence 5)
Language
German
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IRI
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in cip, in welchem die jüdische Ehe wurzelt, und die Normen, nach denen sie geregelt ist, nicht in die Reihe des Antiquirten, dem modernen Bewusstsein Widerstrebenden zu setzen seien. Doch es mochte die Schwierigkeit, dieses Princip bei dem Mangel an zugänglichen Quellen aufzufinden, auch manchem unparteiischen Forscher jenen Ausdruck entlocken, in welchem er eine Beschwichtigung seines nicht befriedigten Wissenschaftsdranges suchte1). Folgende Blätter wollen eine gedrängte Skizze der Grundanschauungen des jüd. Eherechts geben und werden zur Besprechung bringen: I. Princip und Begriff der Ehe nach mosaisch-talmudischem Eherechte; II. Eingehung und Auflösung der Ehe nach mosaisch-talmudischem Eherechte. I. Es ist das charakteristische Zeichen der mos. Gesetzgebung, dass sie den Menschen, wie er ist, im Auge hat; sie nimmt nicht Tugend, das Ideal, das er erst erreichen soll, zum Ausgangspunkte, sondern erlässt ihre Vorschriften an den in den Kreisen der Wirklichkeit sich bewegenden Menschen, sagt ihm, wie er als mit Vernunft begabtes Wesen die Sphären des praktischen Lebens ausfülle, und führt ihn von da in das ideale Gebiet der Tugend hinüber2). Auch bei der Ehe wird nicht von der idealen Seite begonnen: für Ideale gibt es nicht Vorschriften, sie werden in den geheimen Werkstätten der Seele nach manchem inneren Processe erfasst, und gehören dem Gebiete des tief Empfundenen oder geistig Geahnten und daher in Worte nicht Einzurahmenden an. Das Ideal der Ehe ist gleichsam hingehaucht in der Genes. 2 mitgetheilten tiefsinnigen Er- - Zählung von der Weise, wie die Frau entstanden, der Mensch sich vereinsamt gefühlt, weil er allein war, der Mann an seiner Frau hänge und sie Eines werden-, die Verbindlichkeit der Ehe jedoch aus diesem Ideal herleiten, ist, da es Vielen unverständlich, für das Leben, das nicht an Worten und Formeln sich aufbauet, unthunlich. Der Gesetzgeber gehet daher von einem Jedermann leicht erfassbaren und zugleich zu jenem Ideal hinleitenden Principe aus: von der Sittlichkeit. Der Dekalog, der Grundriss der göttlichen und menschlichen Pflichten, spricht das Verbot des Ehebruches aus, die Ehe wird also durch oberstes Gesetz für unverletzbar erklärt; und es werden in weiterer Ausführung durch Sittlichkeit und Keuschheit geregelte Verhältnisse an mehreren Stellen (Levit. 19. 20. Deuteron. 22. 23) tief eingeprägt und zur Bedingung des staatlichen Bestehens gemacht — Und an diesem Sittlichkeitsprincip wurde mit der grössten Aufopferung festge *) Die wenigen zugänglichen Quellen fliessen sehr spärlich. Wir machen hier namhaft: J. Seidenus TJxor ebraica. J. D. Michaelis Mosaisches Recht (für das jüd. Eherecht von untergeordneter Bedeutung. Manchen hierher gehörenden Beitrag lieferte L. Saalschütz in der von ihm mit Anmerkungen bereicherten Ausgabe dieses Werkes). M. Mendelssohn Ritualgesetze der Juden. Einzelne Dissertationen über jüd. Eherecht übergehen wir als grösstentheils ungenügend. — In neuester Zeit hat H. Fassel eine Codification des jüd. Eherechts nach dem österreichischen Civilgesetzbuch versucht. a) Dass in der mosaischen Gesetzgebung der Rechtsbegriff nicht durch ein Aeusseres, die Offenbarung, gesetzt ist, sondern die Offenbarung nur die im Menschen schlummernde Rechtsidee wecken und zum Bewusstsein bringen will, haben wir in unserer Schrift, Der gerichtliche Beweis nach mos.-talm. Rechte S. 9 f. (Berlin 1847), auszuführen versucht. 1*

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