Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1859
- Date
- 1859-01-01
- Page
- – (sequence 48)
- Language
- German
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46 Zur fünften Klasse ferner zählen wir die Verordnungen, die in Hilchot Nesikin (Abschnitt über Schädigungen) von uns zusammengefasst sind. Der offenbare Zweck aller dieser Verordnungen ist Abwendung des Unrechts und Verhütung des Schadens. Um aber diesen Zweck vollständig zu erreichen, werden wir für jeden durch uns verursachten Schaden mit sorgfaltiger Beachtung des Umstandes, wie weit die Verhütung desselben bei uns gestanden hätte, verantwortlich gemacht. Erwägen wir demnach alle diese Gebote im Einzelnen, so tragen sie durchweg das Gepräge der Billigkeit. Das erhellt vor allem aus den sorgfältigen Unterscheidungen, die zwischen der Beschädigung durch Zahn und Fuss, oder durch das Horn eines Thieres, ebenso zwischen der Beschädigung an einem öffentlichen Platze oder im engern Bezirke des Beschädigten gemacht sind, und aus ähnlichen wohl abgewogenen Bestimmungen. Was aber die Verordnung betrifft, dass der unvorsätzliche Mörder in einen eigens dazu bestimmten Zufluchtsort wandern solle, so ist sie mit billiger Rücksicht auf die Beruhigung der Blutsverwandten des Ermordeten erlassen, wie aus der Bedingung, an welche die Rückkehr des Mörders geknüpft ist, deutlich zu ersehen. Diese Bedingung war nämlich der Tod des Hohenpriesters, weil es in der Natur des Menschen liegt, bei einem grösseren und allgemeineren Unglücke sich über sein privates zu beruhigen. Die Verordnungen, welche die sechste Klasse umfasst, betreffen die an den Sündern zu vollziehenden Strafen, von denen wir die meisten in Hilchot Schoftim (Abschnitt über Richter) erörtert haben. Ihr Zweck im allgemeinen ist, wie leicht ersichtlich, Abwehr des Unrechts, über einzelne gesetzliche Bestimmungen aber ist folgendes anzumerken: Die strenge Gerechtigkeit verlangt ohne Frage die Talion, und die Bibel erklärt sich darüber sehr bestimmt, macht aber da Ausnahmen, wo die Ausführung unthunlich ist. Im Ganzen jedoch kommen für die Strenge oder Milde der Bestrafung vier Rücksichten in Betracht, nämlich: a) die Grösse des . durch die Sünde verübten Schadens, b) das häufige Vorkommen einer bestimmten Species von Sünden, das darum eine dringendere Abhülfe nöthig macht, c) die Grösse des Reizes zur Sünde, dem nur durch die Furcht vor strenger Strafe entgegengewirkt werden kann und endlich d) die Leichtigkeit, ein Verbrechen geheim zu halten. Auf alles dieses nun ist in der Bibel die genaueste Rücksicht genommenx). Eine besondere Beachtung aber verdient die Verordnung über den widerspenstigen Gesetzeslehrer. Damit hat es nämlich folgende Bewandtniss: Das für ewige Zeiten bestimmte Gesetz darf nach den Worten der Bibel weder vermehrt noch vermindert werden. Jedoch sollten die Weisen jeglichen Zeitalters, d. h. der grosse Gerichtshof (das Centralsynedrium), befugt sein, einen Zaun um das Gesetz zu machen, oder in dringenden Lagen wiederum ein Gebot, aber nur zeitweise, aufzuheben. Selbstverständlich ist es nun, dass hier dem Ermessen des einzelnen Gelehrten Nichts anheimgegeben werden konnte, da daraus so viele Religionen als Meinungen hervorgegangen wären. Während demnach der Irrthum eines Gelehrten in einer religiösen Angelegenheit, so lange er ihn nicht praktisch werden liess, nur als unvorsätzliche Sünde angesehen werden konnte, musste die Ausbreitung desselben, auch wenn sie mit dem vollsten subjektiven Dafürhalten, das Rechte zu lehren, betrieben wurde, durchaus als vorsätzlicher Frevel geahndet werden. 1) Die vier darauf von M. aufgezählten bibL Strafen "sollen keinesweges den vier Rücksichten entsprechen. Vei-gi. Scheier, S. 281, Note 6.