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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1858-01-01 · 1858 · p. Seite 34

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1858
Date
1858-01-01
Page
Seite 34 (sequence 36)
Language
German
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34 wiesen hat (S. 13). Auf die kanonischen Edicte dieser Synode, die zu Erwig's Zeit bereits ein halbes Jahrhundert alt waren, müssen wir zurückgehen, um den Ursprung der meisten Paragraphen in der Receswinthischen Sammlung zu finden. Damals sind die Verfügungen gegen das Judaisiren der Zwangstäuflinge, gegen deren Beobachtung des Sabbats, der Beschneidung und anderer Riten des Judenthums zu allererst sanctionirt worden. Sisenand, in dessen Zeit das vierte Concil tagte, muss als Autor der antiapostatischen Paragraphen in der genannten Sammlung (5—8) angesehen werden. Falsch sind daher die Ueberschriften zu diesen Paragraphen in den meisten Codices und Ausgaben, welche sie Receswinth zuschreiben, und noch gedankenloser das Epigraph in einem Codex (loletanus gothicus), welches den ersten dieser Paragraphen gar Egica vindicirt, als wenn ßeceswinth ein Gesetz von einem um vier Jahrzehnde später lebenden König hätte aufnehmen können. Auch die zwei folgenden Paragraphen dieser Sammlung (9j 10) über die Unzulässigkeit der Juden und Convertiten zum Zeugnissabiegen und zur Anklage gegen Christen stammen sicherlich von Sisenand, da sie ebenfalls die Beschlüsse des vierten Concils reflectiren und fast mit denselben Wendungen formulirt sind (vergl. S. 25), obwohl die Codices im Chorus Receswinth zum Autor derselben machen. Von den dreizehn Paragraphen der Receswinthischen Sammlung sind demnach neun entlehnte oder ältere (kanonische) und zwar, der eilfte (in der Vulgata-Edition) von Reccared, der dreizehnte und vierzehnte von Sisebut, die §§ 5—10 von Sisenand, d. h. vom vierten toletanischen Concil. Die noch übrigen vier Paragraphen gehören Receswinth selbst an und bilden die Edicte seiner eigenen Gesetzgebung {nostrai*um legum edicta § 3), und zwar der Prolog, wo sich der Sammler der Gesetze in Betreff der „Juden" zugleich als Sammler des westgothischen Gesetzcodex kenntlich macht, dann der strenge Paragraph gegen die Flucht der jüdischen Convertiten (4), der bereits auf das für Receswinth ausgestellte Placitum Rücksicht nimmt; ferner der Strafparagraph (11), der das Placitum als Grund der Strafhärte angiebt, und endlich der Epilog (15). So sicher sich in der Receswinthischen Sammlung die älteren und jüngeren Bestandtheile ermitteln lassen, so schwer ist es, in dem Erwigschen Titel die verschiedenen Bestandtheile zu unterscheiden. Als gewiss lässt sich darüber nur Folgendes aufstellen. Sämmtliche Paragraphen, die in beiden Sammmlungen vorkommen, sind aus der ersten entlehnt, wie es ja Erwig selbst im Prolog deutlich erklärt, also die Paragraphen gegen das Judaisiren der Convertiten (4, 5, 7, 8), ferner das modificirte Sklavenbesitzgesetz (12). Aber auch der Paragraph, welcher den Convertiten das strenge Beobachten der christlichen Feiertage einschärft (6), stammt aus der Receswinthischen Zeit (vergl. S. 14), so wie der Paragraph, welcher dieselben unter geistliche Controlle stellt (vergl. S. 14). Der Paragraph gegen die Flucht der jüdischen Neophyten (9) hat seine Analogie an einem Receswinthischen Paragraphen (II., 4). Der Paragraph von der Unzulässigkeit der Juden zu Aemtern (17) ist Reccaredisch (S. 7), Da nun die ersten Paragraphen der Erwig'schen Sammlung (4—9) ältere Verfügungen sind, so ist Avohl sicherlich der allererste, d. h. der dem Prolog nächste über Zwangstaufe der noch nicht getauften Juden, ebenfalls entlehnt, und, wie mir scheint, von Chintila stammend. Nach der andern Seite ist es eben so gewiss, dass die Paragraphen, welche die Abschwörung des Judenthums (jprqfessio Judaeorum 14) und die Eidesformel (conditiones Jitdaeonim 15) für die Convertiten vorschreiben, Erwig selbst angehören, und nicht minder die letzten Paragraphen (22—28), welche den Geistlichen und Richtern die strenge Controlle über die jüdischen Convertiten

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