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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1858-01-01 · 1858 · p. Seite 35

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1858
Date
1858-01-01
Page
Seite 35 (sequence 37)
Language
German
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35 einschärfen. Dagegen ist die Autorschaft der noch übrigen dazwischen liegenden Paragraphen zweifelhaft, und es giebt keinen Anhaltspunkt, den Zweifel zu heben. Es wäre aber für die Culturgeschichte der Juden unter den Westgothen interessant zu wissen, aus welcher Zeit jenes Gesetz stammt, welches den getauften Juden verbietet, antichristliche, also wahrscheinlich polemische Schriften, zu lesen (III., 11. Si quis Judaeotnim libros illos legerit, vel doctrinas attenderit, in quibus male contra fidem Christi sentitur, C. fiageüis verberetur aut decaloetur). Es geht daraus hervor, dass die westgothischen Juden, gleichviel getaufte oder ungetaufte, so viel Bildung besassen, dass sie nicht nur lesen, sondern auch polemische Schriften verfassen konnten. Sie standen also an Bildung weit höher, als die meisten Geistlichen des westgothischen Spanien und Galliens, über welche wiederholentlich Klage geführt wurde, dass sie nicht einmal die vorgeschriebenen Kirchengesänge aus einem Buche zu lesen im Stande waren (Conti, tolet. VIII. c. 8). Wenn die verbotenen antichristlichen Schriften von jüdischen Verfassern, wahrscheinlich in lateinischer Sprache, erst in Erwig's Zeit entstanden, so würde dieses Moment noch mehr von der Elasticität des jüdischen Geistes zeugen, dass die Gedrückten und Gequälten, von den Bahnen des öffentlichen Lebens Ausgeschlossenen noch immer so viel Geisteskraft bewahrt hatten, ihre Gedanken und Gefühle, ihre Ueberzeugungen und Antipathien schriftlich formuliren zu können. — Es bleibt nur noch übrig, etwas über die dritte Sammlung oder die Egicanische zu bemerken. Wir haben annehmen zu müssen geglaubt, dass sie in der Receswinthischen aufging, und dass die als Egicanisch beurkundete Novelle in Paragraph 18 des Titels II noch aus dieser Sammlung stammt (S. 24,29). Diesem Paragraphen geht aber als Anhängsel ein anderer voran mit der Ueberschrift de Judaizantibus Christianis, der zum Inhalte hat, dass kein Christ und namentlich Keiner von christlichen Eltern Geborene Beschneidung oder Riten des Judenthums üben dürfe, und dass der Uebertreter mit dem schimpflichsten Tode bestraft werden sollte (ut quicunque Cliristianns ac praesertim a Christianis parentibus ortus, sexus scilicet utriiisque, circumcisiones vel quoscumque ritus judaicos exercuisse repertus est — morte turpissima perimatur. Schwerlich ist dieses im Ganzen gegen jüdische Convertiten ziemlich milde Gesetz, indem es nur Gewicht darauf legt, dass kein geborner Christ sich dem Judenthum zuwenden dürfe, auf Egica zurückzuführen, wie die Ueberschrift in vielen Codices der castilianischen Uebersetzung: Egica rey, angiebt. Der Lindenbrog'sche Text vindicirt es in der Ueberschrift Chindaswinth: Flavius Cind. rex. Entscheiden lässt sich die Frage, aus welcher Zeit das Gesetz stammt, beim Mangel an Anhaltspunkten durchaus nicht. Nur das eine Moment kann etwas zur Lösung beitragea, dass der Autor dieses Gesetzes noch keinen ingrimmigen Hass gegen das Judenthum verräth; er hat noch kein gehässiges Epitheton für die jüdischen Riten. Receswinth, Erwig oder Egica würden nicht ermangelt haben, zu ritiis jndaiei mindestens exsecrabiles oder abominandi hinzuzufügen. Uebrigens ist dieses Gesetz weniger gegen Juden, als gegen christliche, zum Judenthum übergetretene Proselyten gerichtet und gehört im Grunde gar nicht in die westgothische Gesetzgebung in Betreff der Juden. Ein zusammenfassender Ueberblick über sämmtliche Paragraphen der westgothischen Gesetzgebung in Betreff der Juden und jüdischen Neophyten nach chronologischer Reihenfolge dürfte den Satz veranschaulichen, dass auch die Intoleranz und der Fanatismus einen Stufengang durchlaufen und einer fortschreitenden Entwicklung fähig sind. Sieben Könige haben ihre Beiträge zu dieser Gesetzgebung geliefert: 5*

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