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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1858-01-01 · 1858 · p. Seite 33

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1858
Date
1858-01-01
Page
Seite 33 (sequence 35)
Language
German
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33 Erwig'schen Sammlung angehört, das ihm einige Geschichtsforscher vindiciren. Jener Paragraph, welcher den Juden, die noch nicht getauft sind, die Alternative zwischen Bekehrung zum Christenthum oder Exil mit noch andern Strafen stellt (III., 3), soll eben das Gesetz sein, wodurch Sisebut die Feindseligkeiten gegen die Juden eröffnet und den Taufzwang aufgelegt habe1). Die Kritik muss aber diese Annahme verwerfen. Abgesehen davon, dass sich Erwig, bei Aufnahme dieses Gesetzes, auf Sisebut's gewichtige Autorität berufen haben würde, wenn derselbe es erlassen hätte, wie es bei dem Sklavenbesitzgesetz geschehen ist, so zeigt ein Blick auf das fragliche Gesetz, dass sich Saavedra und Don de Lakdizabal, Verfasser des Discurso, geirrt haben. Das Gesetz verfügt, dass die Juden, welche noch nicht getauft sind (qui adhuc non sunt baptizati), sich zum Zweck der Taufe zum Priester zu begeben haben. Es hat also zur Zeit, als dieses Gesetz promulgirt worden, bereits im Avestgothischen Spanien getaufte Juden in Masse gegeben, und die Ungetauften werden durch Strafen bedroht, sich ebenfalls zu bekehren. Dieses Verhältniss reflectirt aber nicht die Sisebutische Zeit, in welcher, ehe Sisebut den Taufzwangsbefehl erlassen hat, noch keine jüdischen Neophyten vorhanden waren. Das betreffende Gesetz kann also nicht jener erste folgenreiche Taufzwangsbefehl sein. Man müsste denn annehmen, dass Sisebut es später erlassen habe, als sein Versuch gewaltsamer Bekehrung sich unwirksam erwiesen, und es noch immer welche gegeben hatte, „die sich noch nicht getauft hatten." Aber wo ist denn der Beweis für Sisebut's Autorschaft, wenn man die Identität fallen lässt? Jenes Taufszwangsgesetz mag wohl von Chintila stammen, der nächst Sisebut die Akatholiken nicht geduldet und die Intoleranz zum Staatsgrundgesetz erhoben hat (S. 11). Erwig mag es in seine Sammlung aufgenommen und das von ihm eingeführte Strafmaass dabei angewendet haben. Wie dem auch sei, so ist es sicher, dass es weder von Sisebut stammt, noch von Receswinth (dem es ein Codex vindicirt), aus dem Grunde, weil ihm ein Concilienbeschluss untersagt hatte, den Juden Zwang aufzulegen, noch endlich von Erwig selbst, dem es die meisten Codices beilegen, da die ersten Paragraphen der Erwig'schen Sammlung sicherlich entlehnte Erlasse sind. Kehren wir wieder zur Receswinthischen Sammlung zurück, die wir für einen Augenblick verlassen haben, um nachzuweisen, dass man Sisebut nur die zwei Sklavenbesitzparagraphen vindiciren kann. Wir haben bisher nur ein negatives Resultat gewonnen, dass, mit Ausnahme der drei Sklavenbesitzparagraphen von Reccared und Sisebut, die übrigen Gesetze dieser Sammlung weder dem einen, noch dem andern angehören können. Um zu einem positiven Ergebniss fortzuschreiten, muss man erwägen, dass die übrigen Paragraphen nicht vom Sammler selbst, von Receswinth, stammen können, weil Erwig sie „alte kanonische Verfügungen" (aniiquoram canonum regxdae) nannte. Wären sie von Receswinth, so könnte sie sein zweiter Nachfolger weder alt nennen, noch als kanonisch bezeichnen, da das Concil unter Receswinth keine kanonischen Beschlüsse weder gegen Juden noch gegen Convertiten erlassen, sondern auf die Beschlüsse des vierten Concils ver- 1) Don Diego Saavedra cita como hecha por Sisebuto la hy 3° del titulo 3°. — Pero la misma ley presenta ima prueba covincente de tjue — su verdadero aulor fue Sisebuto. Se sabe ciertamente <jue este principe obliyo a bautiztirse buxo de graves pencs « los judios {Discurso p. XI F.). 5

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