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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1858-01-01 · 1858 · p. Seite 31

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1858
Date
1858-01-01
Page
Seite 31 (sequence 33)
Language
German
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31 swinthischen Sammlung antiapostatisch ist, so können sie xinmöglich Reccared zum Urheber haben, da es zu seiner Zeit noch keine Zwangstäuflinge mit der Zähigkeit des Judaisirens gegeben hat. Sagt ja der Einleitungsparagraph der Sammlung, dass Verfügungen der Vorgänger bestätigt werden sollten, und Reccareds Vorgänger waren arianische Könige. Der Academiker Dost de Lardizabal kommt auf anderem Wege zu demselben Resultat, geht aber zu weit mit der Behauptung, dass sich kein einziges Gesetz in dem ganzen westgothischen Codex mit Sicherheit auf Reccared ziorückführen Hesse *). Der kurze Paragraph vom Sklavenbesitz (der eilfte in der Vulgata-Edition) gehört ihm sicherlich an. Während nämlich die späteren Gesetze, auch das, was wir als von Sisebut ausgegangen kennen lernen werden, den Juden verbieten, Sklaven oder Leibeigene zu halten (ut nulli Hebraeorum — servuin mancipium (christianum) in patrocinio vel sevitio suo habere liceat) und verfügen, dass sie dieselben bis zu einer Präclusivfrist verkaufen müssten, verordnet der genannte Paragraph lediglich, dass die Juden keinen christlichen Sklaven fortan erwerben dürfen (Nulli Judaeo liceat christianum mancipium eomparave vel donatum accipere). Daraus folgt ohne Weiteres, dass das Gesetz ihnen gestattete, die bereits erworbenen Sklaven zu behalten. Jedermann wird zugeben, dass dieses Gesetz mit der mildern Fassung älter sein muss, als das strengere. Dazu kommt noch, dass die synodale Verfugung unter ßeccared in Betreff christlicher Sklaven bei jüdischen Herren dieselbe Fassung hat, dass die Juden keinen christlichen Sklaven kaufen dürfen (Judaeis non liceat maneipia christiana comp arare in usus po^oprios. S. 7, N. 1). Auf ein von Reccared erlassenes Gesetz des Sklavenbesitzes beruft sich ein anderer Paragraph (II., 13), (der als Sisebutisch constatirt werden wird), nur giebt dieser jenem Gesetze, wie es scheint geflissentlich, die Wendung, dass christliche Sklaven nicht unter jüdischer Herrschaft bleiben dürfen2), als wenn Reccared verfügt hätte, die Juden müssten sich ihrer längst erworbenen christlichen Sklaven entäussern. Sicherlich ist das besprochene Gesetz das älteste der ersten Sammlung und gehört Reccared an, und falsch ist die Ueberschrift des lat. Textes: Res., als wenn es von Ree eswinth stammte, eben so die dercastilianischen Uebersetzung, welche in sämmtlichen Codices: el rey don Sisebutor, Sisebundor oder Sisebundo lautet. Von Sisebut sind ohnehin zwei Paragraphen über Sklavenbesitz der Juden vorhanden. Wozu bedurfte es noch eines dritten? Und eben so wenig brauchte Receswinth ein neues Sklavenbesitzgesetz zu erlassen da er die Sisebutischen pure in seine Sammlung aufgenommen hat, und noch dazu ein solches welches die frühere Verfügung eher abschwächt, als steigert. Aber eben so wenig wie Reccared war Sisebut der Gesetzgeber der anonymen Paragraphen in der Receswinthischen Sammlung, wie einige spanische Geschichtsschreiber behauptet haben und der Verfasser des Discurso zum Theil zugesteht3). Der Madrider Academiker De Lardizabal hat bei dieser Untersuchung wenig Kritik angewendet, sonst hätte ihn eine Stelle in Erwigs Thronrede überzeugen können, dass von Sisebut nichts weiter als ein Sklavenbesitzgesetz gegen die Juden 1) Discurso p. XII. 2) Dudum latae constitutionis auetoritas a domino et praecessore nostro Reccuredo rege sufficere poterat, ut maneipia christiana mdlatenus in Hebraeorum jure manerent obnoxia. 3) Sisebuto — hizo, segun nuestros historiadores, diversas leyes contra los judios. De esta clase son todas las de los titulos 2° y 3° del libro 12. De las quales unas son de Recesuinto y otras de Ervigio. — Las demas leyes de dichos titulos no tienen autor ninguno y eslas pueden ser muy bien de Sisebuto {Discurso XIV.).

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