Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 30 (sequence 32)
- Language
- German
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30 graphen will nicht die Bekenner des Judenthums maassregeln, sondern nur diejenigen, welche einen Schritt ins Christenthum gethan, überwachen, dass sie nicht durch halbe oder ganze Rückkehr zum Judenthum „die Sacramente der Kirche verspotten", und sie zwingen, die Halbheit aufzugeben. ni. Wenn die Gesetze, denen wir gegenwärtige Abhandlung gewidmet haben, eine Ausbeute für die Geschichte der Juden unter den Westgothen liefern sollen, so ist vor Allem nöthig zu wissen, wrelche Könige in der langen Reihe von Theudes bis Egica (531—701), seitdem Spanien Sitz des westgothischen Thrones geworden war, sie erlassen haben. Schon nach der negativen Seite ist es wichtig, constatiren zu können, welche Könige Juden und judaisirende Neophyten nicht zum Gegenstande ihrer Gezetzgebung gemacht haben. Aber wie man die eigentliche Tendenz der westgothischen Legislation in Betreff der Juden (wie man sie nun einmal zu nennen beliebt) verkannt hat, so hat man auch manchen Paragraphen falsche Autoren untergeschoben. Die Ueberschriften, welche den Gesetzen in den meisten Codices vorangestellt sind, haben, wie schon Eingangs erwähnt, diesen Irrthum veranlasst. Es ist durchaus falsch, sämmtliche Paragraphen der Receswinthischen Sammlung Reccared oder Receswinth, und die der zweiten Sammlung durchweg Erwig zu vindiciren, obwohl die Epigraphen diese Annahme zum Theil unterstützen. Man hat zu wenig Gewicht auf die ausdrückliche Erklärung o o beider Sammlungen (die hier in Betracht kommen) gelegt, dass sie alte Gesetze aufnehmen und sanctioniren wollen. Receswinth bemerkt in der Einleitung;, dass er neben seinen eigenen Verfügungen die Zj? O ö Ö Edicte seiner Vorgänger bestätigen und bindend machen wolle (aeterno, lege juber&us tarn nostrorum legum edicta, quam praedeeessorum nostrorum regum legali serie sententias promulgatas II, 3). Egica thut dasselbe in der Einleitung zu seiner Gesetzsammlung; er erklärt, er wolle die alten Verfügungen mit den neu von ihm erlassenen zusammenstellen (collata cum veteribus nova III, 1). Unter den Paragraphen dieser beiden Sammlungen befinden sich also ältere Gesetze oder Verfügungen früherer Könige, sei es in Betreff der Juden oder jüdischen Neophyten. Wie sind die ältern von den jüngern Bestandteilen zu unterscheiden, und von welchen Königen rühren jene her? Da die Ueberschriften unzuverlässig sind, so vermag nur ein kritisches Eingehen in den Inhalt der Gesetze Aufschluss darüber zu geben und sichere Resultate zu erzielen. Wenn etwas sicher ist, so ist es die Thatsache, dass die westgothischen Könige arianischen Bekenntnisses von Theudes bis Leovigild kein Gesetz gegen die Juden erlassen haben, da die vorhandenen Gesetze stets nur von dem katholischen Bekenntnisse (catholiea fides) sprechen. Wenn auch die Vorliebe, welche man den arianischen Fürsten für die Juden zuschreibt, auf nichts begründet ist, so ist es darum doch nicht minder wahr, dass die Juden, so lange der Arianismus das herrschende Bekenntniss im westgothischen Spanien war, unter keine Ausnahmegesetze gestellt waren, da sie erst Receared und das dritte toletanische Concil bürgerlieh und politisch beschränkten. Eben so sicher ist es aber, dass nicht der grösste Theil des zweiten Titels von Reccared stammt, sondern nur ein einziger Paragraph in demselben. Wenn der eine Theil unseres Thema als gelöst betrachtet werden kann, dass der Character der meisten Gesetze in dem genannten Titel oder der Rece-