Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 31)
- Language
- German
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29 3) Von der Egicanischen Sammlung kommt nur, wie oben auseinandergesetzt (S. 24), jenes Gesetz in Betracht, welches mit voller Gewissheit auf diesen König zurückgeführt werden kann. Die Tendenz dieses Gesetzes (II, 18) ist allerdings gegen Juden gerichtet. Es untersagt ihnen die Schifffahrt für überseeische (africanische) Geschäfte (cataplus pro transmarinis commereiis faciendis), verbietet den Christen, irgend welche. Geschäfte mit ihnen zu machen, entzieht ihnen den Landbesitz und verfügt, dass sämmtliche Immobilien, welche sie, wenn auch seit langer Zeit, von Christen erworben haben mögen: Sklaven, Häuser, Aecker, Weinberge und Oelgärten, dem Fiscus verfallen sollten *), der ihnen jedoch eine Entschädigung dafür gewähren soll. Eine neue Härte lag in Egica's Gesetz, dass die Juden den Ausfall von der Gesammtsumme der Judensteuer, von welcher die aurrichtiggläubigen jüdischen Convertiten befreit wurden, ihrerseits zu decken haben2). Das Strafmaass auf Uebertretung war ewige Leibeigenschaft (perpetim fisco erit serviturus transgreror). — Indessen schliesst dieses Gesetz auch einen Passus gegen das Judaisiren der Neophyten ein; auch darauf ist ewige Leibeigenschaft gesetzt 3). Dagegen hat der Egicanische Paragraph in so fern eine Erleichterung für die jüdischen Convertiten eingeführt, dass sie der inquisitatorischen Controlle der Geistlichen enthoben wurden. Sobald ein getaufter Jude vor christlichen Zeugen das Kirchengebet (oratio dominica) oder das apostolische Symbolum (vel simbolum apostolcmum) recitirt oder christliche Speise genossen hat, so gilt er hiermit als Christ, ist frei von den beschränkenden Gesetzen und frei von der Judensteuer. Die Egicanische Gesetzgebung war mithin die allerhärteste für die Juden. Sie duldete dieselben zwar und enthielt keine ausdrückliche Verfügung für deren Zwangsbekehrung; aber sie legte ihnen so mannigfache Beschränkungen auf, erschwerte ihnen die Existenz so sehr, dass ihnen nichts übrig blieb, als entweder auszuwandern, oder sich ihren früher getauften Genossen anzuschliessen, oder an gewaltsame Befreiung zu denken. Resumiren wir das weitläuftig Auseinandergesetze, so ergiebt sich als Resultat, dass die zwei Titel der westgothischen Gesetzgebung in Betreff der Juden grösstentheils keineswegs den Namen Judengesetze verdienen, im Sinne unseres Sprachgebrauchs von Juden. Die Gesetze sind zumeist gegen Juden der Abstammung nach gerichtet, welche die Taufe empfangen, aber die Consequenzen derselben nicht übernehmen und das Judaisiren: die Beobachtung der Riten des Judenthums, nicht lassen mochten. In der Receswinthischen Sammlung betrifft nur ein einziges Gesetz, in drei Paragraphen wiederholt, die Juden als solche, nämlich das Sklavenbesitzgesetz. Zwei Beschränkungen in derselben, die Unzulässigkeit zum Zeugnissabiegen und zur peinlichen Anklage gegen Christen, theilten sie mit ihren convertirten Genossen. In der Erwig'schen Sammlung ist nur ein Passus in einem Paragraphen gegen sie gerichtet, der ihnen die Alternative zwischen Taufe und Exil stellt. Auch das Egicanische Gesetz der Verkehrsbeschränkung galt den Juden. Die grosse Zahl der übrigen Para- 1) Et tarn maneipia, quam aedificia, terms, vineas, atque etiam olivelas, vel alias quascumque res immobiles, quas a Christianis venditionis causa vel quibushbet aliis modis aeeepisse noscuntur, quamvis jam multa annorum curricula effiuxissent, reddito tarnen Ulis propterea de pretio, totum ßsci erit viribus sociandum. 2) MoresoHto sui census impensionem, vel eorum qui conversi fuerint, exsolutionem de rebus propriis debeant fisco persolvere. 1) Quod si quispiam de eisdem sanetae fidei atnversis praevaricator exstilerit, cum omnibus rebus suis est ßsco perpetim addicendus.