Mannheim
Compact Memory

Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1858-01-01 · 1858 · p. Seite 28

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1858
Date
1858-01-01
Page
Seite 28 (sequence 30)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2720904-2720911--0193-2721433
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

28 des Sklavenbesitzes behalten, diejenigen dagegen, gegen welche die Gewissheit vorliegt, dass sie, obwohl getauft, die jüdischen Riten beobachtet haben, sollen dieses Recht verlieren (Concedimus [licerdiam retinendi christiana maneipia] eis, de quibus evidens perjurii suspicio non habetur). Ein Beweis dafür, dass das Sklavenbesitzgesetz die Convertiten betraf, ist auch, dass Egica es zu Gunsten der lauen Convertiten aufgehoben hat (vergl. S. 17). Der Sklavcnbesitzparagraph, ursprünglich gegen Juden erlassen, wurde von Erwig auf getaufte Juden übertragen, welche sich nicht mit ganzer Seele dem Christenthum zugewandt haben. Die Form des christlichen Bekenntnisses für die jüdischen Neophyten, in Gegenwart eines Geistlichen und eines Richters abzulegen, schreibt der nächste Paragraph (14) vor, ein langes Credo, worin auch das arianische Homousion patri nicht vergessen ist. Das Bekenntniss sollten die Convertiten durch einelellenlange Eidesformel bekräftigen, die in einem eigenen Paragraphen vorgeschrieben wird (15). Sie sollten nicht nur bei dem Gotte des alten Testamentes, der sich den Patriarchen und dem Volke Israel geoffenbart und für sie Wunder gethan, sondern auch bei Christus betheuern, „dem Einen in der Dreiheit", bei den Reliquien der Apostel und Heiligen und bei den Evangelien schwören, und die Plagen Egyptens, das Strafgericht über Dathan und Abiram, die Schrecken des jüngsten Gerichts vor Christi Tribunal auf sich herabrufen — das Alles, um die Aufrichtigkeit ihrer Bekehrung und ihr Ausscheiden aus dem Judenthuine zu constatiren. Mit Uebergehung der zwei Paragraphen in Bezug auf Sklaven jüdischer Herren (16 und 18) sei hier bemerkt, dass der dazwischen liegende Paragraph von der Unzulässigkeit der „Juden" zu irgend einem Amte, wodurch ihnen das Recht zustünde, Christen zu beherrschen {imperare, plectere vel distringere), obwohl dem Anscheine nach ein Abklatsch des Reccared'sehen Gesetzes gegen Juden (S. 7), in dieser Sammlung für Convertiten gilt. Dafür spricht der Ausnahmepassus, dass sie ein Amt bekleiden dürfen, wenn der Königes im Interesse des Staates gestattete (excepto si prineeps id ßeri publica permiserit causa). Nun ist es undenkbar, dass Erwig diese Ausnahme zu Gunsten ungetaufter Juden legalisirt hätte, da er sie doch gesetzlich im Lande nicht geduldet wissen wollte. Versteht man aber darunter convertirte Juden, so ist diese exceptionelle Vergünstigung in der Ordnung. Auch das Gesetz, welches christlichen Gutsbesitzern verbietet, einen jüdischen Amtmann, Vogt oder Agenten (villicus, actor) anzustellen (19) muss auf dieselbe Weise interpretirt werden. . Die letzten Paragraphen dieser Sammlung (21—27), welche vorschreiben, dass jüdische Reisende von einer Stadt oder Provinz in die andere sich vor einen Geistlichen zu stellen, dass die Juden die jüdischen Feiertage unter den Augen der Geistlichen zuzubringen haben, damit diese sich von deren christlichem Wandel überzeugen könnten — eine Wiederholung des synodalen Edictes unter Receswinth (S. 14) — ferner dass Geistliche und Richter bei Strafe gehalten seien, über diese Verfügungen zu wachen, und dass der König Gnade üben und die verhängten Strafen erlassen könne, falls die Betreffenden Zeugnisse über ihr aufrichtiges christliches Bekenntniss beizubringen im Stande sind, ich sage, diese Paragraphen sprechen für sich selbst, dass sie lediglich für jüdische Neophyten gelten wollen. -— Erwig's Gesetzgebung hat nur in so fern eine judenfeindliche Tendenz, als sie, wahrscheinlich nach dem Vorgange Sisebut's, sicherlich nach dem Chintila's, den Juden die Wahl liess zwischen Taufe und Strafe des Exils {exsilii poena). Im Uebrigen dagegen hat sie durchaus nur einen antiapostatischen oder einen antihäratischen Character, indem die judaisirenden Convertiten als Ketzer betrachtet und als solche legislatorisch behandelt wurden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.