Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 27 (sequence 29)
- Language
- German
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27 Geistlichen mitbringen müsse, eine Art Pass, worin Tag der Ankunft, Dauer des Aufenthaltes und Tag der Abreise genau vermerkt werden sollten. Endlich befiehlt der letzte Paragraph, dass die Geistlichen sämmtlichen Juden des Ortes die Gesetze vorlesen, ihnen eine Abschrift davon (Mbettum hujus operis) einhändigen l) und ihnen die Nachachtung' derselben einschärfen sollen; diese Abschrift sollten sie stets bei sich führen, um keinen Vorwand der Ignoranz vorschützen *zu können. In diesem Libellum war aber auch das Bekenntniss des Christenthums, mit einem feierlichen Eide beschworen, und das Abschwören des Judenthums unter haarsträubenden Verwünschungen enthalten (§§ 14, 15). All Dieses konnte doch unmöglich für Juden vorgeschrieben sein! Folglich kennt diese Sammlung lediglich getaufte Juden und versteht unter Judaei nur diese Classe. Bekenner des Judenthums sind für die Erwig'sche Gesetzgebung gar nicht vorhanden, weil sie dieselben nicht tolerirt. Der Unterschied zwischen Judaei baptizati und non baptizati, den die Receswinthische Sammlung voraussetzt, um bald gegen die Einen, bald gegen die Andern zu verfugen, ist für die Erwigsche Sammlung vollständig aufgehoben. Nach dieser Voraussetzung ist es wohl unbestreitbar, dass sämmtliche Paragraphen dieser einheitlichen Sammlung es durchaus nicht mit Juden zu thun haben, sondern dem Apostasiren der jüdischen Neophyten Einhalt thun wollen. Erwig nahm daher aus der Receswinthischen Sammlung die gegen dieselben erlassenen Gesetze auf, das Verbot der jüdischen Feiertage, Beschneidung, Speisegesetze und anderer Riten des Judenthums (§§ 4, 5, 7, 8), verwandelte aber das darauf gesetzte harte Strafmass von Steinigung und Feuertod in ein scheinbar mildes: Geisseihiebe, Decalvation, Güterconfiscation und Exil (§ 1). Die Sammlung nahm auch jenes, vom neunten toletanischen Concil erlassene, in der Receswinthischen Sammlung vermisste, Gesetz auf, dass die Juden, d. h. die convertirten, bei Strafe gehalten seien, die christlichen Feiertage zu beobachten (§ 6). Ein Paragraph verbietet den jüdischen Neophyten, sich durch Heimlichkeit oder Flucht dem christlichen Bekenntnisse zu entziehen , und macht die Mitwisser bei Strafe verantwortlich, solche anzuzeigen (§ 9). Den christlichen Protectoren und Gönnern der Juden wird eingeschärft, kein Geschenk von ihnen anzunehmen, um ihnen nicht bei der Apostasie behülflich zu sein (§ 10). Die Erwig'sche Gesetzgebung verbietet den Convertiten das Lesen antichristlicher Schriften und das Unterrichten in denselben (11). Selbst der Paragraph, welcher den Besitz christlicher Sklaven und Leibeigenen verbietet und den Herren sogar das Recht abspricht, solche zu emancipiren (12), bezieht sich nur auf Convertiten, sonst wäre ja hiermit den Juden der Aufenthalt im Lande bestattet worden. Wir müssen hierbei noch ein wenig: verweilen. O O Dass die Tendenz des genannten Gesetzes gegen Neophyten gekehrt ist, beweist der darauf folgende Paragraph (13). Damit die Juden, um ihre christlichen Sklaven zu behalten, nicht bloss zum Scheine das Christenthum annehmen, so müssen diejenigen, welche im Besitze derselben bleiben wollen, sich zum Bischof des Landes begeben, die Aufrichtigkeit ihres Bekenntnisses durch ein placitum oder indieidum confessionis bekunden und feierlich beschwören, dass sie nie mehr in die „jüdischen Irrthümer" zurückfallen wollten. Bei etwaiger Uebertretung sollen sie dann der Strafe des Meineides verfallen und das Recht an die Sklaven verlieren. Also nur die aufrichtig Bekehrten sollen das Recht 1) Mit Bezug darauf heisst es auch in einem Codex zum Schlüsse der Erwig'schen Sammlung: Lectue sunt leges suprascriptae omnibus Judaeis in ecclesia Sanctae Mariae Toleto. 4*