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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1858-01-01 · 1858 · p. Seite 26

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1858
Date
1858-01-01
Page
Seite 26 (sequence 28)
Language
German
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26 und die Andern nicht zu ihrem alten Glauben und ihren Riten zurückkehren sollen"1). Die Receswinthische Sammlung tendirt also bei weitem mehr gegen die jüdischen Convertiten als gegen die Juden, beschränkt zwar die Letzteren, aber verlangt keinesweges von ihnen, sich vom Judenthum loszusagen. — Auffallend ist es, dass diese Sammlung zwei kanonische Gesetze übergangen hat, wovon das eine die apostasirenden Neophyten, das andere die Bekenner des Judenthums betraf. Weder der Synodalbeschluss unter Reccared und Sisenand, welcher den Juden das Recht der Amtsfunction nahm (S. 7; 9), noch das unter Receswinth selbst erlassene kanonische Edict, das die jüdischen Täuflinge der Controlle der Geistlichen unterwarf (S. 14), ist in diese Sammlung übergegangen. Es lassen sich allerdings Vermuthungen darüber aufstellen, die aber nicht zu der gegenwärtigen Untersuchung gehören. 2) Die umfangreichere Erwig'sche Sammlung spricht sich nirgends darüber aus, ob sie im Ganzen oder in den einzelnen Gesetzen den getauften oder ungetauften Juden gelten will. Sie gebraucht fast durchweg den unbestimmten und zweideutigen Ausdruck Jadaei. Indessen lässt es sich mit Entschiedenheit beweisen, dass sie lediglich gegen die Convertiten gerichtet war. Erwig hat nämlich unter andere ältere Verfügungen auch Chintila's aufgenommen, dass die Juden des westgothischen Reiches sich binnen Jahresfrist entweder taufen lassen oder auswandern müssten 2). Dieser Paragraph (3) eröffnet die Reihe der Gesetze in dieser Sammlung, wenn man den ersten Paragraphen, als Prolog, und den nicht zu dieser Sammlung «gehörenden Paragraphen de blasphematoribus s. trinitatis (s. S. 21 N. 1) davon abzieht. Gesetzlich durften also unter Erwig ungetaufte Juden innerhalb des westgothischen Gebietes nicht weilen. Ist es aber nicht eine wunderliche Inconsequenz — wenn einige Gesetze dieser Sammlung die Juden betreffen sollten — dass der Gesetzgeber sie in einem Athemzuge aus dem Lande weist, und zugleich beschränkende Verfügungen gegen sie erlässt, also sie jedenfalls im Lande duldet und als gesonderte Volksklasse anerkennt! So gedankenlos verfährt kein Gesetzgeber und am allerwenigsten Erwig, der ein feiner Kopf war. Und vergessen wir nur nicht, dass die Synode dieses Alles geprüft und genehmigt hat! Ein anderer Paragraph dieser Sammlung (20) verfügt, dass wenn ein Jude von einer Stadt in die andere reist, er sich vor den Bischof oder Geistlichen des Ortes stellen, während der jüdischen Feiertage unter dessen Aufsicht bleiben, christlich leben und bei der Rückkehr in die Heimath einen schriftlichen Ausweis (epistolae) von dem 1) In conclusione omnium praeteritarum legum, quod ad conterendam perßdiam Judaeorum, tarn nostra intentio quam praecessorum nostrorum studio, decreverant, oportuit hanc no vissimam legem — adjicere. — Ne ergo quibuscunque adinventionibus callidilas Judaeorum — conatu subrepat optatam profano jure (Var, juri) licentiam, hoc decernitur, ut nullus de religiosis — seu de palatinis — subrepat animos jadaeos {sive baptizatos zu streichen, vergl. die castil. TJebersetzung), sive non baptizatos in suae observationis defestanda fide — permanere, sive eos qui baptizati sunt ad perfidiam rilumve pristinum quandoque redire. Nullus sub patrocinii nomine hos pro suae pravitatis licentia conetur in quippiam defendere. Ich habe die ganze Stelle citirt, um die Unhaltbarkeit jener Ansicht zu veranschaulichen, welche aus dem Passus profano juri licentiam gefolgert hat, die Juden seien dem Civilgerichte entzogen und unter das geistliche Gericht gestellt worden! Profano juri (nach der Lindenbrog'schen Variante für das unverständliche jure) bedeutet die „Freiheit für das unheilige Gesetz oder die Religion" des Judenthums licentia pravitatis. Diese Auflassung wird durch die castilianische TJebersetzung bestätigt, welche den Passus umschreibend wiedergiebt: que non aya poder de fäcer los sus establicimientos descomulgados. Descomulgado gieich dem modernen Worte excomulgado bedeutet „excommunicirt, ausserkirchlich, profan, verworfen." Receswinth gebraucht auch in der Thronrede den Ausdruck „jwra" für Religion und in Verbindung mit perfidia als „Religion des Unglaubens/' „Judenthum" (das Citat S. 16). 2) Vergl. S. 16 Note 3.

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