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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1858-01-01 · 1858 · p. Seite 25

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1858
Date
1858-01-01
Page
Seite 25 (sequence 27)
Language
German
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25 ihres placitum zur Pflicht, denjenigen ihrer Genossen, welcher sich durch die Flucht dem Christenthum entziehen oder durch irgend ein Zeichen seine Abneigung gegen dasselbe an den Tag legt, anzugeben und anzuklagen. Die darauf folgenden vier Paragraphen (5 — 8), welche die Riten des Judenthums specificirend verbieten: Pascha, Sabbat, jüdische Feiertage, jüdische Ehegesetze und Hochzeitsceremonien, Beschneidung und Speisegesetze, geben sich schon durch ihren Inhalt als antiapostatische Gesetze zu erkennen, wenn es auch keine Handschrift ausdrücklich bezeugte, dass sie nur „für Christen gewordene Juden" (judios qae son feclios christianos vergl. S. 20) gegeben waren. Die aufgezählten Riten bilden recht eigentlich den Nerv der „Irrthümer", in welche die Convertiten zurückzufallen pflegten, und die zu vertilgen die Aufgabe der Receswinth'schen Gesetzgebung war. Ueberspringen wir den nächsten Paragraphen (9) und lassen wir den zehnten sprechen, so sagt derselbe aus, dass er für getaufte und ungetaufte Juden in gleicher Weise gelten will. Beide sollen nicht zum Zeugnissabiegen gegen Christen zugelassen werdenx) (merito ergo testificari prohibiti sunt Judaei seu baptizati, sive non exstiterint baptizati). In diesem Punkte waren also Juden und jüdische Neophyten derselben Beschränkung unterworfen. Kehren wir jetzt zum übergangenen Paragraphen zurück, der aus zwei Passus besteht; der eine erklärt ebenfalls die Juden zum Zeugnissablegen unzulässig, und der andere nimmt ihnen das Recht, einen Christen peinlich anzuklagen aus dem Grunde, „weil die Glaubwürdigkeit der Ungläubigen den Gläubigen gegenüber nichts gelte" (profanum etenim est infidelis fi.de.rn fidelibus antepone-re). Sicherlich galt auch dieser Paragraph für Juden beiderlei Gattung, indem der erste Passus des Gesetzes, die Unzidässigkeit zum Zeugnissabiegen, doch jedenfalls getaufte Juden involvirt. Wir haben also in der Receswinthischen Sammlung zwei Paragraphen, welche Juden und jüdische Convertiten in gleicher Weise betreffen. In der Vulgata-Edition folgt auf §10 der Paragraph gegen das Sklavenbesitzrecht der Juden. Einige Handschriften des lateinischen Textes und sämmtliche Codices der castilianischen Uebersetzune O Ö lassen dagegen den Strafparagraphen unmittelbar darauf folgen, so dass dieser den eilften bildet, jener dagegen den zwölften. So erfordert es auch der Zusammenhang, und die Receswinthische Sammlang bekundet dadurch eine systematische Redaktion. Fünf Paragraphen gegen jüdische Convertiten, zwei gegen dieselben und die Juden zugleich, und dann der Strafparagraph auf Uebertretung. Die folgenden Paragraphen (12, 13 und 14) haben einen und denselben Gegenstand zum Inhalte, das Verbot des Sklavenbesitzes, von zwei verschiedenen Gesetzgebern erlassen (wie weiter erwiesen werden soll), und betreffen Juden allein. Der Epilog (§ 15) macht den Beschluss dieser Sammlung und verfügt, dass kein Christ, sei es ein Geistlicher oder Laie, ein Hoch- oder Niedriggestellter die Juden, getaufte oder ungetaufte, durch das Patronat schützen und ihnen zur Uebertretung der Gesetze Vorschub leisten dürfe. Dieser Paragraph ist eine Receswinthische Novelle und bemerkt ausdrücklich, dass er gegen Juden und Convertiten erlassen sei, „damit die Einen durch den Schutz des Patrociniunis nicht in ihrem Unglauben verharren und darin bestärkt werden, 1) Uebrigens war das Gesetz über Unzulässigkeit zum Zeugnissabiegen ursprünglich nur für getaufte Juden erlassen aus dem Motiv, „derjenige könne gegen Menschen nicht wahr sein, der gegen Gott unwahr geworden ist" (S. S. 10). Receswinth scheint es aber auch auf Juden angewendet zu haben, obgleich er die ursprüngliche Motivirung beibehalten hat: 5t coram hominibus repertum mendaeiwn infamem facit, quanto magis in divina fallax ßde praeventus non erit penitus ad testimonium admittendus?

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