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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1858-01-01 · 1858 · p. Seite 24

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1858
Date
1858-01-01
Page
Seite 24 (sequence 26)
Language
German
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24 Handschrift im Besitze des Klosters San Juan de los Reyes)1). Diese Novelle bildet jetzt den achtzehnten Paragraphen des Titels II. und hat die Ueberschrift „über den Unglauben der Juden" (de perfidia Judaeorum). Dieser Paragraph gehört mithin nicht zur Receswinthischen Sammlung, obwohl er in Titel II. enthalten ist. Er erscheint auch, sowie der vorhergehende, de jadaizantibus Christianis, unbestimmten Ursprungs, von der Receswinthischen Sammlung durch das placitum Judaeorum (welches § 16 bildet) hinlänglich gesondert. Die zwei Gesetze stehen aber ganz isolirt und sehen gar nicht aus, als wenn die Glieder eine besondere Sammlung bildeten. Wo findet sich die Egicanische Sammlung? Haben wir noch zu erwarten, dass der Forschertrieb sie einst aus dem Klosterstaube ziehen wird? Mir scheint, dass Egica nur wenig neue Gesetze, vielleicht nur die eine Novelle promulgirt, im Uebrigen aber die Receswinthische Sammlung wieder in Kraft gesetzt hat. Es lag ihm nur daran, die Erwig'sche Sammlung zu beseitigen, einmal aus Hass gegen diesen Byzantiner, diesen Feind seiner Familie, und dann weil er die convertirten Juden von Erwig's inquisitorischer Controlle befreien und durch Milde gewinnen wollte. Die Egicanischen und Receswinthischen Sammlungen enthielten demnach dieselben Paragraphen, die ersteren nur einen mehr, eben, jene Novelle; daher die Erscheinung, dass die Egicanische Sammlung nicht besonders aufgeführt wird. — Die Untersuchung über die verschiedenen Sammlungen der westgothischen Gesetze in Betreff der Juden hat jedoch für unser Thema nur einen Nebenzweck, um die Thatsache ans Licht zu bringen, dass die meisten dieser Gesetze nur gegen die jüdischen Convertiten gerichtet waren. Wir sind aber durch diese kritischen Mittel in den Stand gesetzt, den Beweis schärfer zu führen und ihn durch die Analyse der einzelnen Paragraphen zu erhärten. 1) Sehen wir uns zuerst die Receswinth'sche Sammlung an, die, wie schon erwähnt, von §3 bis §15 ein einheitliches Ganze bildet. Sie besteht aus einem Prolog (§ 13), einem Epilog (§15) und aus eilf Verfügungen, die theils von älteren Gesetzgebern, theils vom Sammler selbst stammen. Der Prolog schickt voran, dass sämmtliche Ketzereien von spanischem Boden vertilgt sind, nur die jüdische Ketzerei, die nequitia Judaeorum, befleckt noch das katholische Spanien. Es ist, wie schon erwähnt, dieselbe Klage, welche Receswinth auf dem achten toletanischeu Concilc geführt hat. Erinnern wir uns, dass die Väter dieses Concils auf diese Klage des Königs nur die Concilienbeschlüsse der vierten toletanischen Synode unter Sisenand bestätigt haben, dass die Juden unangefochten bleiben, nur im Sklavenbesitzrecht und Aemterbekleiduug beschränkt werden, die getauften Juden dagegen mit aller Strenge dem Christenthum zugeführt und von den Riten des Judenthums ferngehalten werden sollten (S. 13). Receswinth's Prolog kann also nur die jüdischen Convertiten im Auge haben, und wenn er von der nequitia Judaeorum spricht, so meint er darunter deren Apostasie vom Christenthum. Der Prolog hebt noch hervor, dass neben neuen Verfügungen die Gesetze der Vorgänger (praedecessorum nostrorum regum legali serie sententiae promulgatae) bestätigt Averden sollen. Zu den älteren Gesetzen gehören aber die kanonischen unter Sisenand gegen die getauften Juden. Die Receswinthische Sammlung hat es also vorzüglich mit jüdischen Convertiten zu thun. Der auf den Prolog folgende Paragraph lässt auch keinen Zweifel darüber. Er spricht ausdrücklich von Solchen (Nidlus Judaeorum — qui cliristianam ftdem sancti perceperunt tinctione baptismatis) und macht ihnen auf Grund 1) Vergl. discurso p. XXXII. und forum judicum lat. p. 146 Note 10.

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