Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 25)
- Language
- German
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23 sponsionem ipsorum) zum Gesetze erheben. Erinnern wir uns, dass die getauften Juden unter Recewinth ein placitum ihrer Rechtgläubigkeit und Aufrichtigkeit des christlichen Bekenntnisses hatten ausstellen müssen. Darin hatten sie versprochen, dass sie selbst über die Ausführung der sie betreffenden kanonischen Gesetze wachen, dass sie selbst Uebertretungen ihrer apostatischen Genossen mit eigenen Händen ahnden würden (vergl. S. 14). Um ihre aufrichtige Bekehrung glaublich zu machen und sich recht eifrig zu zeigen, haben sie übertreibend die schwersten Strafen, welche das biblische und talmudische Strafrecht kennt: Steinigung und Feuertod an ihren apostatischen Genossen zu vollziehen gelobt. „Wir schwören bei der,. Trinität," hatten sie unterschrieben, „dass wer als Uebertreter der kanonischen Gesetze unter uns betroffen werden sollte, von uns oder unsern Söhnen mit Steinen getödtet werden soll." Auf Grund dieses placitum und der vorausgegangenen Versprechungen der (convertirten) Juden ist der Strafparagraph erlassen und in seiner eigenthümlichen Fassung formulirt worden. — Auch ein anderer Paragraph dieser Sammlung, der den getauften Juden alle Mittel und Wege absehneiden will, das angenommene Bekenntniss zu verleugnen (§ 4), weist auf das placitum hin. „ Keiner der Juden soll das, was in ihren placita geschrieben und mit ihrer ö ffentlichen Unt ers chrif t besiegelt ist, zu übertreten wagen." (Nxdlus (Judaeoonm) ex Ms quae in eorum placitis sint conscripta eonimque publica mbscviptioiie notata temerare studeat). Da nun das noch vorhandene placitum mit jener Wendung von eigener Execution an den Stammgenossen durch Feuer und Steinigung unstreitig und unzweifelhaft unter und für Receswinth ausgestellt worden ist, zwei Paragraphen es voraussetzen und sämmtliche Paragraphen, wie oben erwiesen, ein einheitliches Ganze bilden: so bleibt nicht der mindeste Zweifel übrig, dass Receswinth der Sammler derjenigen Gruppe war* welche im zweiten Titel enthalten ist. Ja, aus dieser unerschütterlichen Folgerung lässt sich die Frage über den ersten Sammler der lex Visigothorum überhaupt sicher entscheiden, was aber ausserhalb unseres Thema liegt. Beiläufig sei hier bemerkt, dass die „unmenschlichen" Strafen über die Vergehungen der „Juden", das eigentlich Drakonische in den westgothischen Gesetzen, sicherlich nicht von Reccared ausgegangen, ja nicht einmal Receswinth's Erfindung sind, sondern von den getauften Juden selbst in übergrossem Eifer, ihre Gläubigkeit an den Tag zu legen, als Bürgschaft aufgestellt wurden. Das scheinbar Blutige und Grausige war vielleicht weiter nichts, als eine Phrase oder ein Mittel, den Argwohn einzuschläfern. Um den Beweis zu fuhren, dass die erste Sammlung der westgothischen Gesetze de Judaeis von Receswinth zusammengestellt wurde, nrasste ein wenig weit ausgeholt werden. Dass aber die zweite Sammlung oder der ganze dritte Titel von Erwig herrührt, bezeugt die öfter erwähnte Aufzählung des zwölften Concils, ohne dass damit gesagt ist, dass sämmtliche in dieser Sammlung enthaltenen Paragraphen Erwig zum Urheber haben, -— Wir sind aber nach den Worten der Egicanischen Thronrede (S. 17) berechtigt, eine dritte Sammlung solcher Gesetze von Egica zu erwarten. Diese Sammlung charakterisirt sich selbst, dass sie aus alten Gesetzen (legum sententiae quae in praeteritis sunt editae) und einigen neuen {et hodierno sunt tempore conditae) zusammengesetzt war. Als ein neues macht Egica selbst ein Gesetz namhaft (novellae legis nostrae edictum), das einerseits die Verkehrsverhältnisse der „Juden" beschränkt, andrerseits die auf den getauften Juden lastenden Ausnahmegesetze erleichtert. Von dieser Sammlung findet sich jedoch nur eben die letzgenannte Egicanische Novelle, welche die academischen Editoren ans Licht gezogen haben (aus einem complutensischen Codex und einer