Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 22 (sequence 24)
- Language
- German
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22 den zusammenschliessenden Worten: „Nachdem Gesetze für die Gläubigen gegeben worden sind, müssen auch Verfügungen für die Ungläubigen erlassen "werden" {quod post datas fidelibus leges, opwtuit et infidelibus constitutiones ponere legis). „Denn während die göttliche Macht mit der Schärfe ihres Wortes jeden Zunderspan und jeden Schössling von Ketzerei von Grund aus vertilgt hat, haben wir noch immer über die Gottlosigkeit der Juden zu seufzen, von welcher die Fluren unsres Reiches befleckt sind"1). Das sind aber genau dieselben Worte, welche Receswinth in der Thronrede gebraucht hat, um das achte toletanische Concil zu strengen Maassregeln gegen Juden und jüdische Convertiten zu entflammen (S. 12). Nur durch die Annahme, dass Receswinth zum Schlüsse des von ihm veranstalteten Gesetzcodex die Verfügungen gegen die Judaei oder de cunctis Judaeorum erroribus exstirpandis angehängt hat, wird manche Erscheinung und Wendung in diesen Paragraphen klar und verständlich. Der Strafparagraph in dieser Sammlung bestimmt, dass die Uebertretung der „Juden" solle „laut ihres eigenen Ausspruches durch die Hände der Stammgenossen mit Steinigung oder Feuertod geahndet werden" {juxta sponsionem ipsorum gentis suae manibus aut lapidibus perimatur aut igne cremetur). Man muss gestehen, dass diese Wendung höchst wunderlich klingt. Noch auffallender ist folgender Punkt. Die westgothische Gesetzgebung, obgleich im Ganzen nicht von der Humanität inspirirt, verhängt Feuertod nur über Hörige, durchaus nicht über Freie 2). Steinigung kennt der westgothische Strafcodex gar nicht. Wie kommt es, dass gerade auf das Apostasiren der „Juden" so schwere Strafen gesetzt worden sind? Das Räthsel löst sich aber, wenn Receswinth als Urheber des genannten Strafparagraphen angenommen wird. Bis in Receswinth's Regierungszeit galt iür die Römer im westgothischen Spanien das römische Gesetz; erst dieser König verbot, sich dessen zu bedienen, und sammelte die westgothischen Gewohnheiten und Gesetze zu einem allgemeinen Staatsgesetzbuch 3). Die Juden Spaniens, weil sie aus der Römerzeit stammten, unterlagen den römischen Gesetzen, und wenn diese auch cassirt wurden, so durften sie als Römer nicht unter peinliche Ausnahmegesetze gestellt werden. Das wäre ein zu jäher Eingriff gewesen, dessen sich die westgothischen Könige mit Ausnahme Egica's nicht zu Schulden kommen Hessen. Nun durfte weder nach römischem, noch nach westsrothischem o Strafrechte Steinigung oder Feuertod selbst über die schwersten Verbrechen verhängt werden. Receswinth konnte dieses verschärfte Strafmaass nur durch das eigene Versprechen der „Juden" {juxta 1) Nam quum virtus dei tolum universaliter verbi sui radicitus haeresium exslirpaverit fomitem vel surculum, sola Judueorum nequitia ingemiseimus regiminis nostri arva esse polluta {Tit. II. § 3). 2) Belege dafür bei Lembke, Geschichte von Spanien I. 225. 3) Dass schon Chindaswind die römischen Gesetze ausser Brauch gesetzt haben soll, behaupten zwar Viele, auch Savigny und die academischen Herausgeber {discurso p. XXIV.), ist aber mit Recht, nur nicht energisch genug, von Lembke (1. c. 205 Note 12) bezweifelt worden. Die entscheidende Notiz darüber, der Paragraph S (L. IL T. I.), welcher die Ungültigkeit der römischen Gesetze als Gesetz aufstellt, wird in einigen latein. Codices vind in sämmtlichen Handschriften der castilianischen Uebersetzung Receswinth zugeschrieben (vergl. forum judicum lat. p. 9 Note 9 und castel. p. 12). Der darauf folgende Paragraph, welcher von den Kritikern allgemein als Receswinthisch angenommen wird, hat den Passus: nullus prorsus praeter hunc librum gut nuper est editus atque secundam seriem hujusmodi amodo iranslatum librum alium legum—judici offerre pertentet. Hätte schon Chindaswind die westgothiseche Sammlung angelegt, so würde Receswinth den Namen seines Vaters als Urhebers derselben genannt und nicht so kalt gesagt haben: qui nuper est editus. j