Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 20 (sequence 22)
- Language
- German
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20 richten, sei es ein Freier oder Sklave, sei es ein Gothe, Römer, Syrer, Grieche oder Jude"; „kein Zauberer soll im Hause eines Gothen, Kömers, Griechen, Syrers oder Juden gefunden werden", lautet ein Edict des narbonensischen Concils 1). Darum behielten die jüdischen Neophyten, gleichviel ob sie dem Christenthum aufrichtig oder nur zum Scheine angehörten, in der Gesetzgebung wie in der Volkssprache noch immer den Namen „Juden", nicht wegen der gehässigen Nebenbedeutungen — davon wusste die westgothische Zeit noch nichts — sondern lediglich wegen ihrer Abstammung. Zum Beweise dafür, dass die eben genannten Gesetze gegen Ausübnng der jüdischen Ritualien im westgotliischen Codex, obwohl sie von Juden schlechthin sprechen, doch eigentlich den getauften Juden galten, haben einige Handschriften der castilianischen Uebersetzung aus der Zeit, als man dem Sinne und der Tendenz dieser Gesetze noch nicht ganz entfremdet war, bei den betreffenden Paragraphen den, dem Missverständnisse vorbeugenden, Zusatz2): „Kein Jude, welcher Christ geworden ist, soll das Pascha feiern; kein Jude, welcher Christ geworden ist, soll die Beschneidung üben etc." Durch diese Auffassung gewinnen diese und ähnliehe Gesetze erst den richtigen Sinn und verlieren theilweise den Schein von Willkür und fanatischer Intoleranz. — Auch ein negativer Beweis, ein argumentum e silentio, lässt sich dafür anführen, dass die betreffenden Paragraphen nicht als Judengesetze, sondern richtiger als Ketzergesetze zur Unterdrückung der Apostasie gelten sollten. Eine Gesetzgebung, welche nur Juden im Auge hatte, dürfte eine, nicht ganz unerhebliche, Verfügung nicht verschweigen, dass die Juden an den Fiscus eine Abgabe, eine Judensteuer unter dem Namen indictiones judaicae, zu zahlen haben. Es ist nämlich eine unumstössliche Gewissheit, dass die Juden des westgotliischen Reiches eine solche Abgabe zu leisten hatten 3), obwohl noch kein Geschichtsforscher darauf aufmerksam gemacht hat. Diese Judensteuer datirt schwerlich aus der römischen Zeit3 etwa als TJeberbleibsel des von Vespasian in eine Steuer verwandelten dldgayjiov für den jerusalemischen Tempel; denn sie kam in Italien und anderen Ländern, wo die Juden in grösserer Zahl vorhanden waren als in Spanien, nicht vor. Die arianischen Beherrscher des Westgothenreiches 1) TJt omnis horno, tarn genuus quam servus, Gotthus, Romanus, Syrus, Graecus vel Judaeus die dominico nullam operam faciat (Conc. Narbonense c. IV. bei d'AGriKira 11. 368). Si qui viri ac midieres divinatores in cujuscunque domo Gottki, liomani, Syri, Graeci vel Judaei fuerint iuvenil (ibid. c. XIV. (TAguikke 387). 2) Die §§ 5, 6, 7 des zweiten Titels haben in dem toledanischen Codex, dem sogenannten Malpica II. und dem Escurialischcn I. folgende Fassung: Ningun judio que es fecho ehr istiano non faga su pascua etc.; ningun judio qtte es fecho christluno non seya osado de se Casar con su parenta etc.; ningun judio que es fecho christiano non faga cireuvicisione de su carne etc. Vergl. fuero juzgo caslelhino p. 178 Note 36 und 43 f. p. 179 Note 6. 3) Beweise für die Existenz einer Judenstetier im westgotliischen Spanien sind folgende: Egica's Motion auf dem sechszelinten toletanischen Coneil enthielt den Passus, dass die aufrichtig bekehrten Hebräer frei sein sollen von jugum funetionis (das Citat oben S. 17, 2). Das "Wort funetio erklärt Du-C.\xge durch „Abgabenleistung" (tributorum exsolutio). Die Richtigkeit dieser Erklärung wird durch die Fassung des Concilbeschlusscs erhärtet, welcher dieses Wort deutlicher umschreibt: quique eorum {Judaeorum) ad Clirislum plena mente se converterint — ab omni exaetione, quam sacratissimo fisco persolv ere consueti sunt cum his quv habere poterint, securi exsorles persislant (/. c. cap. I. bei d'AcuiURK 740). Dieses Moment von der Exemtion der jüdischen Neophyten von einer besondern fiscalischen Steuerleistung ist fast wörtlich in einem Paragraphen des westgotliischen Codex enthalten (Tit. H. § 18). Der dort angebrachte Zusatz nennt diese Steuer beim rechten Namen: Injustum namque est, illos censionis onere praegravari, vel judaicis amplius indictionibus implicari, qui juyum Christi dulce noscuntur excipere. Diese westgothische Judensteuer unter verschiedenen Namen indictiones judaicae, censio, exaetio, funetio, impensio, scheint eine Kopfsteuer gewesen zu sein, da das Gesetz sich darüber ausdrückt, dass die aufrichtig Bekehrten „mit ihren Frauen und Kindern und Allem, was sie haben," davon befreit sein sollten. Kaum braucht daran erinnert zu werden, dass bis zu Egica's Zeit auch die getauften Juden dieser Abgabe unterworfen waren.