Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 19 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2720904-2720911--0184-2721424- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
19 otres exsistunt). Diese sollten nicht zur Sklaverei verdammt, aber jedenfalls zur Bekehrung gezwungen werden. — Aber kaum einjahrzehnd blieb dieses eben so unsinnige wie ungerechte Gesetz in Kraft. Egica's Sohn, Vitiza, hat es selbst aufgehoben und den Juden wieder doppelte Freiheit gegeben. Aber sie konnten die tausend Unbilden und Quälereien, die sie so lange erduldet, nicht vergessen. Gerade ein Jahrhundert, seitdem ihre Vorfahren von Sisebut zur Taufe gezwungen worden waren, erleichterten die Enkel den Arabern das Vordringen und die Siege im westgothischen Spanien. (711). Sisebut hatte es nicht geahnt, dass er vermöge seiner Gewaltthat gegen die Juden den Untergang des westgothischen Reiches angebahnt hat. n. Wenn der, Leser dieser historischen Skizze gefolgt ist, so kann es ihm nicht entgangen sein, dass die Gesetzesmotionen der westgothischen Könige für die Synoden und die Beschlüsse der Concilien, so weit sie Juden betreffen, meistens zwei Gattungen derselben unterscheiden. Neben den Hebräern, welche ihr Bekenntniss nicht gewechselt, bestanden solche, welche ursprünglich zur Taufe gezwungen worden, das Christenthum Anfangs lax behandelten, dem Judenthum mit mehr oder weniger Heimlichkeit anhingen und dafür gemaassregelt werden sollten. Auch das Resultat hat die Skizze sichergestellt, dass die Synodalbeschlüsse in Betreff der Juden bei weitem mehr denNeophyten galten. Den Juden im eigentlichen Sinne, so ferne sie im Lande geduldet waren, wurden nur das Connubium mit Christen, das Sklavenbesitzrecht und die Amtsbekleidung — unter Egica auch Schifffahrt nach Afrika und Geschäftsverkehr mit Christen — entzogen. Den getauften und stets zur Apostasie geneigten Juden dagegen wurden jene quälerischen und inquisitorischen Verfügungen zugedacht. Nun ist die westgothische Gesetzgebung in Betreff der Juden, so weit wir sie aus dem westgothischen Codex kennen, weiter nichts als ein Niederschlag der Concilienbeschlüsse, oft in denselben Worten und Wendungen formulirt. Sie muss demnach ganz denselben Character und dieselbe Tendenz haben, lrrthümlich haben aber die Geschichtsforscher die Gesetze mit andern Augen angesehen als die Concilienbeschlüsse; diese haben sie richtig für Convertiten gelten lassen, jene dagegen (wenn nicht ausdrücklich darin der Getauften Erwähnung geschieht) ohne weiteres auf Juden im Allgemeinen bezogen. Sie Hessen sich dabei von der schlechthinnigen Bezeichnung Judaei oder Hebraei verleiten, darunter Ungetaufte zu verstehen, wenn sich auch Inhalt und Zusammenhang der Gesetze dagegen sträuben. Weil die Gesetze lauten: kein Jude soll das Pascha und andere Feste des Judenthums feiern, kein Jude sich beschneiden lassen, keiner more judo/ico Verbotenes von Erlaubtem in Speise und Trank unterscheiden, kurz das lange Sündenregister der apostasirenden Zwangstäuflinge, hat man dieses Alles von Juden überhaupt, von Bekennern des Judenthums, verstanden und in diesen Gesetzen einen chikanirenden Gewissenszwang gesehen. Allein die Benennung Judaeus oder Hebraeas bezeichnet bei den Westgothen nicht ein confessionelles, sondern ein nationales Verhältniss. Juden werden daher mit Rücksicht auf ihre Abstammung neben Gothen, Römern, Griechen und Syrern als besonderer Volks stamm und ganz abgesehen von der religiösen oder confessionellen Seite aufgeführt. „Niemand darf am Sonntag eine Arbeit ver- > 3*