Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 14)
- Language
- German
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12 Emigranten auf, wie früher jüdische. Chindaswind's Milde gestattete nicht nur den jüdischen Einigrirten die Rückkehr ins Vaterland, sondern auch den getauften Juden Rückkehr zu ihrem angestammten Cultus. Diese Thatsache wird zwar durch kein ausdrückliches Zeugniss beurkundet, ergiebt sich aber als eine nicht minder gewisse Schlussfolgerung aus manchen Vorkommnissen. Das Concil zu Toledo (das siebente), das dieser König zusammenberief, und auf dem er den Clerus zwang, gegen seine eigenen Mitglieder harte Massregeln zu beschliessen, beobachtet über die Juden völliges Still schweigen, während sie in den vorangegangenen drei Concilien eine stehende Rubrik der synodalen Berathung waren. Auf dem nächstfolgenden Concil unter Chindaswind's Sohn erinnerten sich die drei Stände des synodalen Parlamentes, der König, der Adel und die Geistlichkeit, wieder der Juden, „die durch den Irrthum ihrer alten Traditionen die Gesetze oder die Religion des Unglaubens beibehielten", d. h. der ungetauften, dem Judenthum treugebliebenen Juden. Es hat also damals factisch wieder Bekenner des Judenthums im westgothischen Spanien gegeben. Sie hatten sogar wieder das Recht erlangt, christliche Sklaven zu besitzen, und die Geistlichen selbst hatten ihnen solche verkauft J). Sicherlich konnte so etwas nur durch des Königs ausdrückliche oder stillschweigende Erlaubniss geschehen. Dass auch die Convertiten ihren apostatischen Hang befriedigen und dem Judenthum sich wieder zuwenden durften, folgt sicher aus der Klage von Chindaswind's Nachfolger „über die pestartige Verbreitung der jüdischen Ketzerei" (Judaeoram terram regiminis mei pollutam esse peste cantagii). Chintila's Decret, dass jeder neue westgothischen König bei seiner Thronbesteigung die Verfolgung der Juden und die gewaltsame Erhaltung der jüdisehen Convertiten im katholischen Glauben zu beeiden und durchzusetzen habe, wurde mithin schon von seinem nächsten Nachfolger verletzt, und die Geistlichkeit hat diesen Bruch der Constitution durch Stillschweigen gebilligt. So wandelbar ist eine Gesetzgebung, welche auf dem Princip der Ungerechtigkeit beruht. Es ist bezeichnend für Chindaswind's freundliches Verhalten gegen die Juden, dass sein Sohn Receswinth, dem der Vater beim Leben den Thron überlassen hatte (649), erst nach dessen Tod die feindselige Gesetzgebung gegen die Zwangstäuflinge wieder aufnahm. Chindaswind starb als neunzigjähriger Greis im Laufe des Jahres 652, und kurz darauf, zu Ende des Jahres, am siebzehnten der januarischen Kaienden (26. December) hielt Receswinth eine lange Rede an die Mitglieder des achten toletanischen Concils gegen die apostasirenden Convertiten und forderte sie auf, dieselben zu massregeln. Offenbar wollte er sich mit dem gegen seinen Vater erbitterten Clerus durch diese Opfer versöhnen. „Ich klage, sprach er, die Lebensweise und das Verhalten der Juden an, durch deren ansteckende Pest das Land meiner Regierung befleckt ist. Denn während der Allmächtige aus diesem Reiche die Ketzereien von Grund aus vertilgt hat, ist diese Schmach der Kirchenschändung allein zurückgeblieben und soll durch unsere Frömmigkeit gebessert oder durch unsere Strenge ausgemerzt werden. Es haben nämlich Einige von ihnen ihren alten Unglauben beibehalten, Andere, obwohl durch das Bad der Taufe geläutert, sind so sehr wieder in den Irrthum der Apostasie 1) Das zehnte toletanische ConCil unter Chindaswind's Nachfolger beklagt sich über den Umstand: quod plerique de sncerdotibus et levitis malunt imitari turbam malorum — ut ipsi etiam qui redimere debuerunt, venditiones facere Intendant, quos sanffuine praesciunt. esse redempios, ita dumtaxat, ut eorum dominio, quo swit empti, in rhu Judu'ismo (l. Judaismi) convertanlur oppressi, e.l fit exsecrabile commercium — quia majorum canones vetuerunt, ut nullus Judaeorum conjugia vel servilia habere de cliristianorum coelu {Conc. tolet. X. c. VJI. 13 in cTAguirre's Sammlung 1. c. 581).