Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 11 (sequence 13)
- Language
- German
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11 brechen und sich ohne Gefahr dem Judenthum hinzugeben, so sahen sie sich durch Chintila's Thronbesteigung (636) darin getäuscht. Dieser König, der mehr Sisebut ähnelte, Hess von der zusammenberufenen grossen Kirchenversammlung (638) säramüiche Gesetze gegen sie bestätigen und ging noch viel weiter, sämmtliche ungetaufte Juden aus dem Lande zu weisen *). Der Clerus jubelte, „dass endlich der unbeugsame Unglaube der Juden durch die Frömmigkeit des Königs und die höhere Macht gebrochen scheine" (infleccibilis Judaeorum perfidia defiexa tandem videtur pictate et potentia supema). Die Synode adoptirte nicht nur Chintila's Edicte gegen die Juden, sondern erliess auch den Beschluss, dass künftighin kein gewählter König den westgothischen Thron besteigen sollte, ohne vorher eidlich betheuert zu haben, dass er die Verletzung des katholischen 'Glaubens von Seiten der getauften Juden nicht zugeben, ihren Unglauben nicht begünstigen, sondern die Beschlüsse gegen dieselben unverbrüchlich erhalten werde 2). Das war ein zweiter herber Schlag für die Betroffenen, die noch immer mit ganzer Seele dem Judenthum zugethan waren. Die Auswanderung der treugebliebenen Stammgenossen benahm ihnen die Möglichkeit, ihrer Religion zu leben, da sie weder Synagogen, noch Religionslehrer, noch Gelegenheit hatten, Religions Übungen ausserhalb ihrer überwachten Häuser vorzunehmen, endlich keine jüdischen Ehegatten für ihre Töchter und keine jüdischen Frauen für .ihre Söhne mehr fanden. Denn innerhalb ihrer Familien sich zu verheirathen, verboten ihnen die kanonischen von der westgothischen Gesetzgebung aufgenommenen Ehegesetze, welche die Ehen zwischen den Descendenten von Geschwistern bis zum fünften absteigenden Grade als Blutschande betrachteten; (vergl. über die Gesetze der sieben Incest- Grade lex Visigoth. I. IV. t. I). Ausserdem wurden die jüdischen Convertiten vom König Chintila aufgefordert, einen Revers (-placitum) auszustellen, dass sie das Judenthum völlig abschwören, dessen Religionsgebräuche nicht mehr beobachten und den katholischen Glauben aufrichtig bekennen wollen '*).. Sonderbare Verblendung jener Zeit, dass ein geschriebenes Wort, mit Widerwillen gegeben, zuverlässiger und bindender sein werde, als ein mündliches Versprechen! Natürlich hielten sich die Zwangstäuflinge durch das geschriebene placitum eben so wenig in ihrem Gewissen gebunden, wie durch das mündlich abgelegte Glaubensbekenntniss. Sobald Chintila die Augen geschlossen und sein Sohn Tulga gewaltsam mit Tonsur und Mönchsgewand ins Kloster gesteckt worden war, durften sie unter Chindaswind's starker und anticlericaler Regierung (642—49) wieder das Haupt erheben und Bekenntniss wie placitum, völligvergessen. £3 O Chindaswind's Strenge zwang, die wühlerischen Geistlichen, welche das Scepter dem Krummstab unterordnen wollten, ins Exil zu gehen und ein Asil in denjenigen Gegenden zu suchen, wo es die geflüchteten Juden gefunden hatten. Gallien und Afrika nahmen jetzt adliche und geistliche 1) Die Ausweisung der Juden aus Spanien unter Chintila folgt unzweifelhaft aus dem Passus des sechsten tolet. Concils: nec sinit (christianissimus prineeps Chintila) degere in regno suo, qui non sit catholicus (Conc. tolet. VI. c. 3 beid'AcuiRRE 513). 2) Sancimus ut quisquis succedentium temporum regni sortitus fuerit apicem, non ante conscendat regiam suam, quam — pollicitus fuerit, hanc se catholicam non permissiirum eos (Judaeos) violare fidem, sed et mdlatinus eorum perfidiae favens, vel quolibet neglecttt aut cupiditate illectus, tendentibus ad praeeipitia infidelitatis, aditum praebeat praevicationis (das.) Es folgt auch daraus, dass ein westgothischer König vor Sisenand die Quasi-Convertiten begünstigt und ihnen gestattet hat, das Judenthum zu bekennen. 3) Die convertirten Juden sagen ans: Bene quidem hactemis nos meminimus compulsos fuisse, nt placitum in nomine divae memoriae Ckintilani regis pro conservanda fide catholica c.onscribere deberemus, sicut feeimus {Lex. Visigoth. L. ÄZ7. T. II. § 16 n. bei d'AcuiRRE 1. c 576). 2*