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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1858-01-01 · 1858 · p. Seite 10

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1858
Date
1858-01-01
Page
Seite 10 (sequence 12)
Language
German
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10 Aechtung ist ganz im Geschmacke der Zeit. „Wie könnte derjenige gegen Menschen glaubwürdig sein, der Gott untreu geworden ist?" l) Diese vom Concil sanctionirten und vom König Sisenand promulgirten Gesetze galten fortan als Grundnorm für die Behandlung der jüdischen Convertiten, und diese bildeten, so lange sich der westgothische Staat behauptete, eine besondere Classe und eine stehende Rubrik für die kanonische und politische Gesetzgebung. Es ist schwer, für diese eigentümliche Erscheinung eine den Begriff vollständig deckende Bezeichnung zu finden. In der officiellen Sprache der Westgothen wurden sie bald „getaufte Juden" (Judaei baptizati) oder „zum Christenthum geführte Hebräer" (Hebraei ad ßdem cliristianam translati, redacti), bald schlechtweg „Juden" genannt. Man könnte sie Judenchristen nennen, wenn dieses Wort nicht in der Kirchengeschichte das bestimmte Gepräge erhalten hätte für Juden der Abstammung nach, die am Judenthum festhielten uud doch dabei aufrichtig an Jesus als den erschienenen Messias glaubten. Aber gerade diesen Glauben hatten" die gewaltsam Bekehrten nicht, und man kann nicht behaupten, dass die gegen sie erlassenen Gesetze, wie wir sie eben kennen gelernt haben, geeignet waren, ihnen diesen Glauben beizubringen und ihnen das Christenthum lieb und begehrenswerth zu machen. Die an so vielen Punkten Gekränkten waren also vollkommen im Rechte, wenn sie eine tiefe Abneigung gegen die unter Drohungen aufgedrungene Religion und eine um so wärmere Anhänglichkeit an das ihrem Herzen entrissene Judenthum hatten. Aber auch die Vertreter der Kirche waren, wenn auch nicht vor dem Forum reiner Sittlichkeit und geläuterter Religiosität, doch vor der unerbittlichen Nothwendigkeit der geschichtlichen Evolutionen nicht so ganz und gar im Unrechte. Die Schwachen, wrelche nicht den Muth hatten, ihrer Religion ein Opfer zu bringen, hatten nun einmal einen Schritt ins Christenthum gethan und mussten sich die Consequenzen gefallen lassen. Wenn die damaligen Vertreter der Kirche die Anschauung hatten, dass Diejenigen, welche die Taufe empfangen und die Hostie genossen, als ihre Glieder zu betrachten seien, so durfte die Kirche diese ihr, gleichgültig auf welche Weise, zugeführten Glieder nicht von sich weisen und eben so wenig ihnen gestatten, dass sie sich von ihr lossagten. Ihr Selbserhaltungstrieb erheischte ein, wenn auch tyrannisches, Festhalten des mit ihr Cohärirenden; ohne dieses fieberhafte Streben nach immer grösserer Extension hätte die Kirche nicht zu der Riesengrösse anwachsen können, um ein mächtiger Factor in der Entwicklung der Geschichte zu werden. Es trat hier, wie so oft, das individuelle Recht der Selbstbestimmung mit dem, wenn man so sagen darf, universalen Rechte der Eroberung und Behauptung des Eroberten in Conflikt. Freilich hat die Collision dieser entgegengesetzten Rechte beigetragen, ein tragisches Verhängniss über den westgothischen Staat herbeizuführen. Schwerlich sind Sisenand's Gesetze gegen die apostasirenden jüdischen Zwangstäuflinge in aller Strenge ausgeführt worden. Die eigentümliche Verfassung des westgothischen Wahlkönig- O O D ö O O thums gab ihnen Gelegenheit, sich unter das Patronat eines selbstständigen Grossen oder Gardingen zu begeben und dadurch vor Verfolgung geschützt zu sein. Wenn sie sich aber der Hoffnung hingaben, dass nach Sisenand's Tode für sie eine günstigere Wendung unter einem Könige gleich Swintila eintreten werde, und sie die Freiheit erlangen würden, mit dem Christenthum völlig zu 1) Non possunt erga homines esse ßdelis, qui Deo exstiterit iiifidelis. Judaei ergo, qui diidum christiani eß'ecti sunt, et nunc in ßdem Christi praevaricati sunt, ad testimonium dicendum admitti non debent, quamvis esse se christiani annuncient (I.e. c. 59—63).

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