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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1858-01-01 · 1858 · p. Seite 9

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1858
Date
1858-01-01
Page
Seite 9 (sequence 11)
Language
German
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9 red's Sohn, eben so milde wie stark und vom Volke Vater der Armen genannt, war auch gegen die Juden gerecht. Er kehrte sich wenig an Sisebut's Decrete und gestattete den Convertiten, das Judenthum offen zu bekennen und sich vom Christenthum völlig loszusagen, so wie den ausgewanderten Juden, in ihr Vaterland zurückzukehren. Selbst das Recht der Amtsbekleidung wurde ihnen wieder wie vor der Reccared'schen Zeit eingeräumt Zehn Jahre (621—631) genossen die ehemals convertirten Juden ungestörte Ruhe und konnten sich dem Gedanken hingeben, dass ihre vorübergehende Zugehörigkeit zum Christenthum in Vergessenheit gerathen sein werde. Bald sollten sie aber unangenehm aus diesem Traume geweckt werden. Sisenand, der mit Hilfe des Clerus Swintila entthront hatte, musste den Vertretern der Kirche Concessionen machen und die Krone, als von ihren Händen geschenkt, entgegennehmen. Das vierte toletanische Concil (633), das dem Usurpator das Scepter in die Hand gab, stellte zehn Synodalbeschlüsse in Betreff der Juden auf. Auf diesem Concil war es, wo Isidor von Hispalis, der das Präsidium führte, im Verein mit seinen geistlichen Collegen den Grundsatz aussprach, dass die Juden nicht zum Glauben gezwungen werden sollten. „Wie der erste Mensch aus freiem Willen, der Schlange gehorsam, des geistigen Todes gestorben ist, so soll jeder nur mit Willensfreiheit im Glauben lebendig werden." Aber so milde diese Synode in Bezug auf die Juden war, so hart waren ihre Beschlüsse in Bezug auf die unter Sisebut zur Taufe gezwungenen Juden. Das Concil decretirte: „Da diese einmal dem göttlichen Sacramente zugesellt, die Gnade der Taufe empfangen haben, mit dem heiligen Oel gesalbt und des Leibes und Blutes des Herrn theilhaftig geworden sind, müssen sie, wenn auch (ursprünglich) mit Gewalt dazu geführt, den Glauben beibehalten, damit der göttliche Name nicht entweiht und der Glaube nicht erniedrigt und verachtet erscheine" 2). Für die ungetauften Juden schärfte das Concil nur die Reccared'schen Edicte wieder ein: Verbot des Sklavenbesitzes, des Connubiums mit Christinnen und der Amtsverwaltung. Für die apostasirten jüdischen Convertiten dagegen verfügte es unerträgliche Bestimmungen. Von den Riten des Judenthums sollen sie mit Gewalt abgewendet, ihre Kinder und Sklaven, die sie vermöge der Beschneidung in den jüdischen Bund aufgenommen, ihnen entzogen und überhaupt die Kinder beiderlei Geschlechts ihrem Herzen entrissen und in Klöstern und christlichen Häusern untergebracht werden. Mit ihren ehemaligen Religions- und Stammgenossen dürfen sie keinen Umgang pflegen; die Uebertreter sollen den Christen als Sklaven geschenkt, und die Juden, welche den Umgang mit Convertiten aufsuchen, gegeisselt werden. Bis tief ins bürgerliche Leben griff die denselben aufgelegte Beschränkung; sie wurden für unfähig erklärt, als Zeugen aufzutreten, und die Motivirung für diese 1) Das folgt aus den Beschlüssen des vierten toletanischen Concils, anmittelbar nach Swintila's Tod erlassen. Plerique qui'ex Judaeis dudum ad christianum fidem promoti sunt, nunc blasphemantes in Christum, non solum judaicos ritus perpetrasse noscuntur, sed etiam abominandas circumcisiones excercere praesumpserunt (Conc. tolet. IV. c. 59 bei d'AGUiRKE II. 488). Da nun in diesem Concil das Gesetz, welches den Juden die Amtsfähigkeit entziehet, wieder eingeschärft wurde, so war es sicherlich unter Swintila nicht mehr in Kraft. Glaubwürdig ist daher die Notiz des zuverlässigen Chronographen Joseph Kohex aus Avignon (in seinem Emek ha-bacha edil. Wien p. 8), dass Swintila die vertriebenen Juden nach Spanien zurückgerufen, und dass Viele (Bekehrte) wieder zu ihrem Gotte zurückgekehrt sind: 'n D'2T "DWn WM "MX DHlJVn *7K D^SöH NM 3B>M nfel» "jSo»! 2) De Judaeis autem hoc praeeepit saneta Synodus, nemini deineeps ad credendum vim inferre. — iVon enim tales inviti salvandi sunt, sed volentes. — Qui autem. jam pridem ad Christianitatem venire coacti sunt, sicitt juetum est temporibus religiosissimi prineipis Sisebuti, quia jam Constat eos esse sacramentis divinis associalos et baptissimi gratiain pereepisse, et christmate unetos, et corporis domini et sanguinis exstitisse parlicipes, oportet et fidem etiam, quam vi vel necessitate suseeperunt, teuere cogantur, ne nomen divinum blasphemelur etc (Concil. tolet. IV. c, 57 bei d'AcuiKRt: 1. c. 488). 2

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