Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 7)
- Language
- German
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5 age" geschrieben, war nicht der Mann, tiefer in den Geist der westgothisch-jüdischen Gesetze einzudringen und deren Tragweite zu erkennen. Er und seinesgleichen eopiren einfach die Secundärquellen. Eine kritische Untersuchung der westgothischen Judengesetze dürfte aber ein ganz anderes- Ergebniss zu Tage fördern. Es dürfte sich als unzweifelhaft herausstellen, dass die Tendenz der meisten Gesetze nicht war die Christianisirung der Juden, der treuen Bekenner des Judenthums, auf tT55»Ö!»- dem Wege der Gesetzgebung, sondern die Zurückführung der bereits getauften und zur Apostasie vom Christenthum geneigten Juden in den Schooss der Kirche. Es dürfte sich zeigen, dass nur sehr wenige Paragraphen den Juden im eigentlichen Sinne gegolten haben. Die Gesetze, welche man alsAusfluss einer unmenschlichen Härte und eines grausigen Fanatismus gebrandmarkt hat, dürften in milderem Lichte, und wenn auch nicht als berechtigt, doch von einem einmal eingenommenen Standpunkte aus unter den damaligen geschichtlichen Bedingungen gewissermassen entschuldbar erscheinen. Es wäre dadurch vollkommen erklärlich, wenn die Juden nicht unter der legislatorischen Härte gelitten haben, und die sie treffenden Ausnahmegesetze erträglich waren, dass sie das Land, in dem sie seit undenklichen Zeiten heimisch waren, ungern verliessen, da ihnen die Cultusfreiheit nicht verkümmert wurde. Sobald der eine oder der andere fanatische König auch ihnen das Christenthum aufzwingen wollte, wanderten die am Judenthum treu Festhaltenden allerdings aus, um unter den milderen Nachfolgern wieder zurückzukehren. Unter den genannten Gesetzen findet sich indess ein einziges, welches unter anderen Verfugungen gegen getaufte und apostasirende Juden allerdings auch einen Passus über den Taufzwang enthält. Hier gilt es aber, den Autor und die Zeit dieses Gesetzes zu ermitteln. Ueberhaupt ist die Frage über Autorschaft der betreffenden Gesetze nicht unerheblich für die Entscheidung der Frage über die eigentliche Tendenz derselben. Die beiden Punkte bedingen und ergänzen einander. % Viele Paragraphen des westgothischen Codex haben nämlich als Ueberschrift die Namen derjenigen Könige, die sie erlassen haben sollen. Vor dem Erscheinen der Madrider Ausgabe hat man die Epigraphen für unzweifelhaft echt gehalten und die Gesetze unter dem Namen des überschriebenen Autors als Geschichtsquelle für die betreffende Regierungszeit ohne Bedenken ausgebeutet. Die akademische Ausgabe, welche überhaupt das Verdienst hat, den textkritischen Apparat für die westgothische Gesetzsammlung geliefert zu haben, hat zuerst darauf geführt, dass die Autorennamen in den verschiedenen Handschriften sowohl des lateinischen Textes als der castilianischen Uebersetzung bei denselben Gesetzen öfter variiren. Diese Varianten beweisen, dass die Ueberschriften einer späteren Hand angehören und öfter willkürlich gesetzt sind. Die Ermittelungder authentischen Autorschaft jedes einzelnen Paragraphen kann also erst das Resultat einer tief eingehenden sprachlich und geschichtlich -Imtischen Forschung sein, welche die akademischen Herausgeber nur angebahnt, aber keineswegs vollendet haben. Denn auch sie halten sich noch immer an die Epigraphen, namentlich wenn sie in den meisten Codices gleichlauten. Sie sind noch zu wenig von der vollständigen Unzuverlässigkeit der Ueberschriften überzeugt. Die Geschichtsforscher, wie Jost U.A., welche diese Epoche der jüdischen Geschichte behandelt haben, ohne Ahnung von den Varianten und der Unbrauchbarkeit der Epigraphen, haben, von der Lindenbrog'sehen Ausgabe geleitet, jeden Paragraphen harmlos demjenigen König vindicirt, dessen Name an der Spitze steht. Noch dazu haben sie die abbrevirten Namen verkannt und die Ueberschrift Rees (welches Recesuindus bedeutet) für Reccaredus gehalten