Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1858
- Date
- 1858-01-01
- Page
- Seite 4 (sequence 6)
- Language
- German
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4 Auffallend erscheint ferner noch etwas an der westgothisehen Gesetzgebung. Wenn sie gegen die Juden, d. h. die Bekenner des Judenthums, gerichtet sein und die Tendenz haben sollten (wie man allgemein annimmt), die Ausübung des Judenthums zu verpönen, so vermisst man darin ein peremtorisches Gesetz, das da hätte lauten müssen: Die Juden sollen das Judenthum abschwören und sich bei Strafe zum Christenthum bekehren. Statt eines solchen bündigen und umfassenden Paragraphen gewahrt man lauter sonderbare Specialitäten: die Juden sollen nicht Passah und Sabbath feiern; sie sollen ihre Hochzeiten nicht nach jüdischem, sondern nah christlichem Ritus feiern; sie sollen die Beschneidung einstellen; sie sollen die Speisegesetze ausser Acht lassen! Man kann nicht einmal sagen, dass die speciell aufgezählten Sitten die in die Augen fallenden Eigentümlichkeiten des Judenthums ausmachen, und die Gesetzgeber mit dem Verbieten derselben die jüdische Religion sammt und sonders zu verbieten gemeint hätten. Denn noch viel markirter als z. B. die Speisegesetze, die dem zurückgezogenen Privatleben angehören, erscheinen jedenfalls Synagoge und Cultus, die der Oeffentlichkeit angehören. Und doch findet sich kein westgothisches Gesetz, welches das Schliessen der jüdischen Bethäuser und das Einstellen des jüdischen Gottesdienstes verfügte. Kurz die westgothische Gesetzsammlung in Betreff der Juden erscheint unlogisch und inconsequent, wenn sie die Juden als solche im Auge gehabt haben sollte, Mängel, die dem westgothisehen Gesetzcodex sonst nicht anhaften. Diese und andere Schwierigkeiten stehen der vulgären Annahme, dass die zwei Titel von den Juden zumeist den Bekennern des Judenthums gegolten haben, entgegen. Sie sind aber von den Forschern, die sich, entweder mit der ältern spanischen Geschichte oder mit der westgothisehen Gesetzgebung oder endlich mit der Geschichte der Juden in dieser Epoche beschäftigt haben, völlig unbeachtet geblieben. Sie legen sämmtlich den genannten Gesetzen eine falsche Tendenz unter. Montesquieu, der zuerst den Hintergrund und die Tragweite der verschiedenen Gesetzgebungen herauserkannt hat, nimmt an, dass Chindaswinds und Receswinths Gesetzsammlung, d. h. die Gesetze der lex Visigotli&rum, schreckliche Verfügungen gegen die Juden enthalten1). Die Herausgeber des westgothisehen Codex mit dem lateinischen Original und der altcastilischen Uebersetzung im Auftrage der königlichen Akademie von Madrid wissen nicht anders, als dass der zweite und dritte Titel des zwölften Buches „gegen die Juden" gerichtet seien. Der jüngste Bearbeiter der altspanischen Geschichte in Heeren und Uckebt's „Geschichte der europäischen Staaten", Lembke, der ein besonderes Capitel über die Verhältnisse der Juden im westgothisch-spanischen Reiche zusammengestellt hat, fasst die betreffenden Gesetze in demselben Sinne auf. „Es ward den Juden untersagt, ihr Passah und andere jüdische Feste zu feiern oder den Sabbath zu halten; eben so wenig aber durften sie die christlichen Festtage durch Arbeit oder Betreibung von Geschäften entweihen (wohlverstanden auch innerhalb des Hauses). In den Graden sich zu verheirathen, welche den Christen verböten waren, galt auch für sie als Incest. Die Ausübung der Beschneidung war ihnen untersagt und ihnen befohlen, keinerlei Speise oder Getränk als unrein zu verwerfen" 2). Depping, der eine Monographie „les juifs du moyen 1) Les lois de Chaindasvinde ■ et de Recessvinde contenoient des dispositions effroyables contre les juifs (Esprit des lois l. XXVIII. ch. 7). 2) Lembcke, Geschichte von Spanien I. S. 143 ff.