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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1857-01-01 · 1857 · page 29

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1857
Date
1857-01-01
Page
– (sequence 29)
Language
German
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27 auch für die nachexilische Zeit zu läugnen, so sehen wir uns in die Notwendigkeit versetzt, die historisch beurkundeten Beweise dafür nicht mit Stillschweigen zu übergehen. Diese sind folgende. 1) Wenn auch die Nachricht des Josephus, dass Alexander der Grosse auf das Gesuch des Hohenpriesters den Juden die Naturalienlieferung für das Sabbatjahr erlassen haben soll, historisch zweifelhaft ist (Ant. XII. 8, 6), so ist gegen die Echtheit des von Julius Cäsar den Juden eingeräumten Privilegiums der Abgabenfreiheit im Sabbatjahr, „weil an demselben weder die Früchte gesammelt noch gesäet wird", nichts einzuwenden. (Ant. XIV. 10, 6.): ratog KalöaQ — söttjöe netz svlccvtov oxcog t&gxjlv—%G>Qig rov aßdopov etovSi ov ZaßßccvLxov svLavtdv itQogayoQSvovöiv, ktsidij w avta [itjt' djto tav divdgcov xccqjcov lafißavovöL p?T£ GtieIqovöl. 2) Das erste Maccabäerbuch und Josephus bezeugen, dass in kritischen Zeiten sich öfter Mangel an Lebensmitteln in Palästina eingestellt hat, Aveil die Saat im Sabbatjahre nicht bestellt worden war. Wir werden diese Stellen noch später zu erläutern haben. 3) Ein ganzer Traktat der Mischna, theils aus der Zeit des zweiten Tempels und theils aus der nach der Zerstörung desselben, beschäftigt sich ausführlich mit den einzelnen Bestimmungen der für die Sabbatjahre geltenden Gesetze (Tractat Schebüth). Eine Verordnung will, dass Niemand sein eigenes Feld auch nur von Steinen und Unkraut am Sabbatjahre säubern soll, weil es den Anschein hat, als bestelle man den Acker (Schebüth IV. 1.). Palästina wurde in neun Kreise hinsichtlich der Beobachtung der Sahbatjahrfeier eingetheilt (Daselbst IX. 2. 3.). Hjllel (am Schlüsse des letzten vorchristlichen Jahrhunderts) traf eine Anordnimg, um die Gläubiger vor dem Verluste in Folge des Sabbatjahres zu schützen, Prosbul (rtQog ßovfaj) genannt (Daselbst X. 3.). Personen, welche die Früchte des Sabbatjahres, um Geschäfte damit zu machen, einsammeln, sind als ehrlos und unwürdig zur Zeugenschaft erklärt worden (Synhedrin 24 b.). 4) Selbst nach der Tempelzerstörung sind die Sabbatjahrgesetze streng beobachtet worden. (Vergl. Sifra Behar cap. I. 9. Talmud Pesachim 52 b. Gittin 54 a. Bechoroth 30. Jeruschalmi Schebüth V. 37 a. Berachoth I. 3 a. u. a. St.). 5) Tacitus scheint die Brache des Sabbatjahres als noch zu seiner Zeit beobachtet zu_ kennen, wenn die Worte „septimum quoque annum ignaviae datum" (hist. V. 4) sich nicht auf die mosaische Gesetzgebung beziehen. 6) Der Patriarch R. Jehuda I. um 200 p. C. wollte wegen veränderter Zeitumstände die Sabbatjahrgesetze ausser Kraft setzen, wurde aber durch einen Strengfrommen daran gehindert. (Jeruschalmi Taanith III. 66 c). 7) Rabban Gamaleel 23) und sein Collegium verordneten, dass der Feldbau in dem, dem Sabbatjahre vorangehenden Jahre, gegen den früheren Gebrauch, bis zum Eintritte des Neujahrs gestattet sei. Erst R. Janai, zur Zeit der Severe, gestattete am Sabbatjahre die Saat zu bestellen, weil die römischen Machthaber von der Toleranz Julius Cäsar's abgewichen waren und auch im Sabbatjahre die Naturalienlieferung unerbittlich forderten (Synhedrin 26 a.). Aus allen diesen Momenten ergiebt sich mit unwiderstehlicher Beweiskraft, dass für die Skepsis an der factischen Anwendung der 23) Nach einer mündlichen Mittheilung des Herrn Direktor Dr. Frankel ist erwiesenermassen hier R. Gamauel der Jüngere, Sohn des ß. Jehuda Hakassi. 4*

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