Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1857
- Date
- 1857-01-01
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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23 Um sich auf unserem Gebiete zu orientiren, genügt es nicht, blos den Anfangspunkt einer neuen Reihe, von welcher die Sabbatjahr- und Jobelaera gezählt wurde, sondern auch die eingetretenen Unterbrechungen zu kennen. Wir theilen, um einen Ueberblick zu gewinnen, nach talmudischen Angaben, mit denen wir es hier lediglich zu thun haben, die ganze Zeit, vom Anfange der Sabbatjahr- und Jobelaera bis zur Zerstörung des zweiten Tempels, in drei Zeiträume, von denen der erste drei Unterabtheilungen umfasst, ein, und zwar: Erster Zeitraum: Von dem fünfzehnten Jahre nach dem Einzüge der Israeliten in das Land Chanaan bis zur Zerstörung des ersten Tempels. Abtheilung A. Vom fünfzehnten Jahre nach dem Einzüge in Chanaan bis zur Exilirung der transjordanischen Stämme. Abtheilung B. Von der Exilirung der transjordanischen Stämme bis zur angeblichen Zurückfuhrung der Juden durch Jeremias, d. h. bis zum achtzehnten Regierungsjahre des Josia. Abtheilung C. Vom achtzehnten Regierungsjahre des Josia bis zur Zerstörung des ersten Tempels. Zweiter Zeitraum: Von der Zerstörung des ersten bis zum Aufbau des zweiten Tempels. Dritter Zeitraum: Vom Aufbau des zweiten Tempels bis zur Zerstörung desselben. Die Dauer des ersten Zeitraumes wird nach talmudischen Quellen auf 836 Jahre angesetzt, beruhend auf der Annahme, dass vom Einzusre der Israeliten in Chanaan bis zur Zerstörung: des y O O ersten Tempels 850 Jahre siebenzehn Jobelperioden abgelaufen seien, und unterstüzt von der Berechnung der Jahresangaben des Hesekiel, wonach, wie schon erwähnt, die siebenzehnte Jobelperiode erst vierzehn Jahre nach der Zerstörung des ersten Tempels zu Ende gegangen, weil die erste Jobelperiode vierzehn Jahre nach dem Einzüge in Chanaan begonnen habe. Nach talmudischer Ansicht sind die Gesetzesbestimmungen des Jobeljahres mit der Exilirung der transjordanischen drittehalb Stämme ausser Kraft gesetzt worden. Motivirt wird diese Annahme durch folgende Interpretation: Im Jobelgesetze 3. B. Mos. XXV. 10., wird bestimmt: „Heiliget das fünfzigste Jahr und rufet Freiheit aus im Lande allen seinen Beivohnern (rraü» hzft)". So lange also alle Israeliten im Lande Chanaan in ihren ursprünglichen Besitzungen verbleiben, soll der Jobel gefeiert werden, keineswegs aber, wenn ein Theil der Besitzer vertrieben ist, oder wenn die Stammesbesitzungen nicht geordnet sind. Hieraus wird gefolgert,, dass mit der Vertreibung der Stämme Rüben, Gad und halb Manasse unter Phul und Tiglath-Pilesser (I. Chronik V. 5; 26) und noch mehr durch den Untergang des Reiches Israel durch Salmanassar die Jobelfeier gesetzlich aufhörte (Sifra, Behar Cap. H. 3).21) Diese Unterbrechung der Jobelfeier nehmen als Voraussetzung an Talmud Erachin 32b. seine Commentatoren, ferner Abraham bar chija 1. c, Mabionides 1. c. X. 8. und mehrere Andere. Indessen soll die Jobelfeier nach denselben Quellen wieder in's Leben gerufen sein zur Zeit des Königs Josia, sechs und dreissig Jahre vor der Zerstörung des ersten Tempels (um 622 a. C). L) min'2 }o>33 jaawi ja^aa nun» aaw czrcjani'ö vn hm 7\hy wi »naina iSjw \oa ah) Tvhjf rpauw pa ,tv>3v\ nton \hu2 nwao eaty »xm "Ui p\xn aaw \hm {va töw nssoj ,n»2»» hih ,n»3ti» toi1? ~nohn arm hivn rrrv Sd*