Mannheim
Compact Memory

Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1857-01-01 · 1857 · page 20

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1857
Date
1857-01-01
Page
– (sequence 20)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2720904-2720913--0130-2721369
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

IL Anfang der Sabbatjahr- und Jobelaera; erstes Sabbat- und erstes Jobeljahr. ~\Jm die Jobelperioden und Sabbatjahrcyclen für die Chronologie brauchbar zu machen, genügt es nicht blos, die Dauer derselben und ihr gegenseitiges Zählungsverhältniss zu wissen, sondern es ist unerlässlich, die Epoche oder. den Anfangspunkt beider zu kennen. Auch bei Bestimmung dieses Punktes stossen -wir auf drei differirende Meinungen, hervorgegangen aus der Erklärung einiger Andeutungen in der Bibel. Es ist bereits erwähnt, dass das biblische Gesetz die Epoche unbestimmt lässt; Exegeten und Chronologen waren daher auf Vermuthungen angewiesen, aus welchen sie mit mehr oder weniger Glück Resultate herausgebracht haben. Die älteste Meinung hierüber lässt das Gesetz über Sabbat- und Jobeljahr erst mit der vollständigen Besitznahme des Landes Chanaan, cL h. nach vollbrachter Vertheilung des Landes unter die Stämme (%kri^ov%La) in Kraft treten. Diese Ansicht, welcher sämmüiche jüdischen Forscher beistimmen, nimmt an, dass yon dem Uebersehreiten des Jordan nach Moses Tode unter Josua's Führerschaft bis zur vollendeten Vertheilung des Landes vierzehn Jahre verstrichen sind, und zwar dauerte sieben Jahr die Unterwerfung, und eben so lange die Vertheilung des Landes: Ipbnty JDUH W2yü yiw. Als Motivirung dafür, dass die Sabbatjahr- und Jobelgesetze nicht unmittelbar mit dem Einzüge in das Land, sondern erst nach der vollständigen Besitznahme desselben in Kraft zu treten haben, giebt Sifka (Anfang Behar 2) Folgendes an: „Sechs Jahre besäe Dein Feld, und sechs Jahre beschneide Deinen Weinberg." Dies setzt voraus, dass ein jeder das Feld uud den Weinberg als sein Eigenthum schon erhalten habe.12) . In dieser Quelle tritt ferner die Thatsache von dem Intervalle von vierzehn Jahren zwischen dem Einzüge und der vollendeten Vertheilung in Form einer Tradition auf. Sie giebt an: „Die Israeliten fingen an mit dem fünfzehnten Jahre nach 12) iura dn top mm ins nww jsro ,imty too irwi nns N.-piy "pv

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.