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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1857-01-01 · 1857 · page 19

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1857
Date
1857-01-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
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IRI
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17 dir sieben Kuhejahre, sieben Jahre siebenmal, so dass dir die Zeit der sieben Ruhejahre neun und vierzig Jahre betrage," nemlich um die Zahl neun und vierzig, aut welche es hierbei eigentlich ankömmt, hervorzuheben. Das fünfzigste Jahr gehört also nicht zur abgelaufenen Jobelperiode, sondern öffnet die Reihe einer neuen neun und vierzigjährigen Jobelperiode, scheint zwar selbständig zu sein, zählt aber im Grunde zur nächsten Periode mit, wie es R. Jehuda richtig verstanden hat „das Jobeljahr wird mit zum nächsten Sabbatjahrcyclus und zur nächsten Jobelperiode gezählt." Das Jobeljahr wird auch nicht als Schluss einer Periode, sondern als Anfang einer neuen Jahresreihe gefeiert, wie denn überhaupt nach biblischer Vorschrift jedesmal der Beginn eines astronomisch wichtigen kleinern oder grösseren Zeitwechsels durch eine Feier eingeleitet werden soll. So beginnt der Monat mit einer Feier, für welche besondere Opfer vorgeschrieben waren, und hatte in der biblischen Zeit eine höhere Weihe ähnlich dem Sabbat. (Vergl. Arnos VIII. 5. I. Samuel XX. 18., Jesaias I. 13.) Das bürgerliche Jahr mit dem Anfange des Monats Tischri im Herbste beginnt desgleichen mit einer noch strengeren Feier. Es würde sich also daraus ergeben, dass das gefeierte Jobeljahr allerdings das fünfzigste Jahr war, dass aber dieses fünfzigste Jahr dennoch als erstes Jahr des achten Sabbatjahrcyclus und der folgenden Jobelperiode gezählt wurde, mithin eine Jobelperiode eigentlich nur eine Dauer von neun und vierzig Jahren hatte, und R. Jehuda's System, der Stein, den die Baumeister verachteten, dürfte als Grundlage einer harmonischen Zeitrechnung seine Geltung haben. Wir gehen nun zur Bestimmung des Jahresanfanges der Sabbat- und Jobeljahre über. Der Jahresanfang für das Sabbatjahr ist im Gesetze nicht angegeben. Die talmudische Tradition setzt den Beginn des Herbstes (ersten Tischri) dafür an. (Mischna Rosch Haschana 2a.) Der Talmud (Rosch Haschana 8b) motivirt diesen Anfang durch eine Analogie. Dieses mag auch seine Richtigkeit haben; denn abgesehen von dem Zusammenhange zwischen dem Sabbat- und Jobeljahre, wodurch der Anfang beider wohl in dieselbe Jahreszeit fallen muss, ergiebt sich dasselbe aus der Natur des Sabbatjahres. In Chanaan beginnt die Saat im Herbste, das Sabbatjahrgesetz lässt sechs Saat- und Erntejahre vorangehen und verbietet die siebente Saat, und deutet eben damit den Anfang eines agrarischen im Herbste beginnenden Jahres an. Das Jobeljahr setzt denselben Anfang voraus; denn obwohl im Gesetze der zehnte Tischri als Beginn bezeichnet wird, an welchem die Feier durch Posaunenschall zur Emancipation der Sklaven verkündet werden soll* so trat der Jobel doch nicht erst mit diesem Tage ein, sondern die Brache der Felder begann wohl schon den ersten Tischri. Mit Recht bemerkt eine talmudische Autorität, R. Jochanan ben Beroka, dass die Tage vom ersten bis eilften Tischri mit zum Jobeljahre gehören. (Vergl. Sifra, Abschnitt Behar, Cap. 1. und Talmud Bosch Hasehana 2a, 8b.) Diejenigen, Welche den zehnten Tischri als Anfang annehmen, berufen sich auf den Wortlaut des Gesetzes: „Dann lass ergehen Posaunenschall im siebenten Monat, am zehnten des Monats." Franck hingegen muss zum Behufe seines Calcüls ihn erst mit dem eilften Tischri eintreten lassen. (Vergl. oben S. 16.)

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