Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1857
- Date
- 1857-01-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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16 Ein bürgerliches Mondjahr 354 T. Ein julianisches Sonnenjahr 365 T. 6 St. 48 solcher Mondjahre................= 16992 T. 18 Monate zu 30 Tagen.............. 540 T. 48 julianische Sonnenjahre............ — 17532 T. 10 Schalttage des 7ten Monats........= 10 T. Summa 17542 T. Das Jobeljahr.......................= 354 T. 49 natürliche Sonnenjahre .. . .'........= 17896 T. 20 St. 50V2 natürliche Mondjahre............ 17895 T. 12 St. Epakte des 49sten Jahres IT. 8 St. Mittelst dieser Epakte, für aufeinanderfolgende Perioden zusammengestellt, erhält er eine Ausgleichung beider Jahrformen erst nach 152 Jobelperioden. Auch verbindet er damit eine Einschaltungsweise, die wohl an sich einfach, aber sich nicht direkt an die Epaktentafeln anschliesst. Er stellt nemlich auf, diese 550 Tage sind doch achtzehn Monaten von je dreissig Tagen und noch zehn Tagen gleich. Wenn man nun diese achtzehn Monate in den neun und vierzig Jahren so vertheilt, dass alle zwei oder drei Jahre ein Monat von dreissig Tagen eingeschaltet wird, so enden diese mit dem acht und vierzigsten julianischen Jahre. Die noch bleibenden zehn Tage, sind eben die zehn Tage des siebenten Monats, nach deren Ablauf das Jobeljahr beginnt. ■ Ueber die weitere Anwendung einer neun und vierzigjährigen Periode auf die ganze Chronologie, die technische Ausführung der dabei vorkommenden Kechnungen und andere Eigenthümlichkeiten eines neun und vierzigjährigen Zeitraums, verweisen wir auf Franck's oben angezeigtes Werk, in welchem zwar andere Resultate, als die unsrigen erzielt werden, aber die dort entworfenen Tabellen und sonstigen dabei ausgeführten Rechnungen können auf eine leichte Weise für unsere Annahmen modificirt werden, deshalb unterlassen wir hier die Mittheilung unserer zu diesen Kechnungen entworfenen Tafeln.11) Ist nun nach dem Vorangegangenen der chronologische Werth einer neun und vierzigjährigen Periode constatirt, so erklärt sich besser die scheinbare Prolyxität der Gesetzesworte „Und zähle 4. Ipsum cyclum jobeleum esse cyclum epacticum accuratissimunn 5. Annum 50 esse annum lunarum embolymaeum seu intercalarem. 6. Annum jobeleum esse partem anni quinquagesimi lunaris, et ab undeeimo die mensis septimi inire, atque cum anno 49 solari naturali excurrere, et ab ultimo die ejusdem anni solaris, in quem semper novilunium incidit, denuo ineipere. 7. Decem dies mensis septimi, annum jobeleum antecedentes, esse dies intercalares annorum lunarium. 8. Cyclum jobeleum esse astronomicum, et totius chronologiae fundamentum. n) Fkanck's Uebersetzung von 3. B. Mos. XXV., 10 und 11: „sanetum habeatis annum anni hujus quinquagesimi und annus quinquagesimi hujus anni sit vobis jobeleus" ist, abgesehen von sprachlicher Unrichtigkeit, auch nach ihrer Begründung, dass nemlich ein Theil des fünfzigsten Mondjalrres im neun und vierzigsten Sonnenjahre liegt, und deshalb das neun und vierzigste Jahr das fünfzigste Jahr genannt werden kann, höchst gezwungen, da mit grösserem Eechte das neun und vierzigste Sonnenjahr durch das ein und fünfzigste Mondjahr bezeichnet werden müsse, indem ein etwas grösserer Theil des ein und fünfzigsten als des fünfzigsten Mondjahres im neun und vierzigsten Sonnenjahre liegt.