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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1857-01-01 · 1857 · page 16

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1857
Date
1857-01-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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14 kann.8) Findet sich ja weder in der heiligen Schrift, noch in der älteren Geschichte eine sichere Spur einer einzigen Jobelfeier, geschweige denn von zweien, auf welchen die eine oder die andere sich stützen könnte.9) Die Deutung gewisser Stellen ini Jesaias V. 8, LXI. 1. 2., Jeremias XXIV. 8., EzechielXLVL Yl. etc. auf ein Jobeljahr ist so unsicher, dass man sie nicht als Beweisstücke ansehen kann. Durch diese verschiedenartigen Auffassungen des Gesetzes über Sabbat- und Jobeljahr angeregt, hat Pareüs dem Scaliger und Calvisius wohl mit Recht zugerufen: „quod litem Deo movere non dubitent." Nach der Uebersicht der verschiedenen Annahmen über das zu feiernde Jobeljahr und seiner Zählung hinsichtlich der Sabbatjahrcyclen dürfte sich R. Jehuda's System, dass nemlich die Dauer der Jobelperiode aus neun und vierzig Jahren bestehe und zwar, dass das neun und vierzigste Jahr das siebente Sabbatjahr, das fünfzigste Jahr das zu feiernde Jobeljahr und zugleich erstes Jahr des achten Sabbatjahrcyclus und der zweiten Jobelperiode sei, ohne mit dem Wortlaute des Gesetzes in Widerspruch zu stehen, aus mathematisch-chronologischen Gründen am besten empfehlen. Folgende Betrachtung wird den Werth dieses Systems herausstellen. Die mathematische Chronologie war dem israelitischen Volke nicht gleichgültig, sondern eine mit dem Wesen der religiösen Oeconomie verbundene Doctrin, und das Volk mussfe davon irgendwie Kunde erhalten. Dieses konnte ihm aber nicht auf dem Wege der Theorie, sondern vermöge einer demselben naheliegenden Praxis zugeführt werden. Was lag nun diesem Volke näher als Ackerbau, da, wie bekannt, der mosaische Staat mit seinen theokratischen Prinzipien auf dem Ackerbaue basirt war? Wie nun die Feier der Hauptfeste an bestimmte jährlich wiederkehrende Erscheinungen im Landbaue geknüpft war, und dadurch annäherungsweise die Regelung der Monate (welche sich nach dem Laufe des Mondes ordnen) und des Jahres (welches sich nach dem Laufe der Sonne richtet) ohne theoretische Bestimmungen der Aequinoctien und Solstitien erzielt wurde (Vergl. Ideler, Handbuch der Chronologie I. S. 486. ff.): so sollte, wie es scheint, durch die Einführung der Jobelaera eine noch grössere Ausgleichung des Sonnen- und Mondjahres möglichst herbeigeführt, und dieselbe dem Volke thatsächlich an den agrarischen Verhältnissen, wenn auch nicht zum Bewusstsein gebracht, doch angedeutet werden. s) Nur das Unrichtige in Gatteker's Uebersetzung wollen wir hier mit ein paar Worten berühren. Nach seiner Uebersetzung T\W D'tt'ßnn HiU? „das Jahr des fünfzigsten Jahres" sollte doch wohl auch in demselben Sinne das Sabbatjahr das achte und nicht das siebente Jahr genannt werden müssen, indem auch die letzte und fühlbarste Hälfte, die ausgefallene Ernte im Laufe des achten Kirchenjahres gehört. (Vergl. Note 11.) 9) Das bei Hieronymus in Eusebius Chron. No. 2220 mit folgenden Worten angeführte Jobeljahr: in hoc anno jobeleum a majoribus invenünus observatum id est duodeeimo anno Severi"; femer das unter No. 2268: „jobeleum juxta majores nostros" und das unter No. 2318: „jobeleum. secundum majores" können nach Eusebius, der die Jobelperiode aus fünfzig Jahren bestehen lässt, und nach dem in seiner Chronik gewählten Anfangspunkte der Jobelperioden, keine Jobeljahre sein, und es ist daher Scaliger's Bemerkung zh No. 2220, dass Eusebius die in diesem Jahre gefeierten Säcularspiele gemeint habe, eine richtige. Die angeführten Stellen zu No. 2268 und 2318 finden sich nicht in allen Manuscripten des Eusebius. Des Vignoles' Meinung, dass die Stelle bei No. 2318 die Glosse eines Andern, der die Jobelperiode aus neun und vierzig Jahren bestehen lässt, wäre, da von. 2220 bis 2318 zwei mal neun und vierzig Jahre verflossen sind, hätte wohl etwas für sich, wenn nicht bei No. 2268, welches Jahr von 2220 nur acht und vierzig Jahre entfernt ist, wiederum ein Jobeljahr verzeichnet wäre. Auch sind mit unserem Jobeljahre nicht zu verwechseln die vom Bischof Bonifacius vTH. im Jahre 1300 zuerst eingefüluten Jubeljahre, welche von seinen Nachfolgern in so verschiedener Weise abgeändert wurden. (Vergl. Strauch, Brev. chronol. lib. IL, cap. IV., Q. IV., wo in Kurzem die Geschichte dieser Jubeljahre gegeben ist.

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