Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1857
- Date
- 1857-01-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
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12 vermöge seiner Verknüpfung mit dem ersten Monate eines Mondjahres beständig im Sonnenjahr fortrückte, so diente die Zeit, in welcher es jedesmal fiel, zu einem redenden Zeichen eines Jahres nach dem Auszuge, folglich auch der in diesem Jahre mit ihren Voreltern vorgegangenen Begebenheiten, so dass sie sich an Alles, was seit dem Auszuge bis zur ruhigen Besitznahme des Landes von Jahr zu Jahr geschehen war, vermittelst des Monats, worin das Passa nach der Reihe fiel, auch nach der Reihe erinnern konnten. Dieses währte fort bis zum Jobeljahre, welches sie an die Besitznahme ihres Landes erinnerte; denn durch die Zurückgabe der Aecker und die Freilassung der Knechte im Jobeljahre wurde jeder Stamm wieder in den Stand, in welchem er sich im ersten Jobeljahre befand, versetzt. Dergestalt ging es in jeder Jobelperiode nach der Reihe fort. Das pentateuchische Gesetz 3. B. Mos. XXV, 8. 9, deutet Beer in folgender Weise. Die Wurzel der ganzen Gedenkzeit war der Passamonat. In diesem Sinne sollen in der Jobelperiode eben so viel Jahre als Passa enthalten sein, indem die Monate von einem Passaneumonde zum andern fortgezählt worden; folglich enthält die Jobelperiode neun und vierzig Jahre, weil sie neun und vierzig Passa. in sich begreift. Ebenso hat sie sieben Feierjahre, sechs kleinere und das siebente grosse; dann folgt am zehnten Tage des siebenten Monats des siebenten Feierjahres eine Zeit, in welcher alle Besitzungen in den alten Stand zurückkehren. Diese Zeit, welche mit dem Versöhnungstage anfing, wird, obgleich von kürzerer Dauer, ein Jahr, Jobeljahr, genannt. In diesem Sinne hat die Jobelperiode fünfzig Jahre, die aber in der That nur acht und vierzig Sonnenjahre sind. Ausfuhrliches hierüber und die weitere Anwendung dieser angenommenen Jobelperiode findet man in den oben citirten Abhandlungen von Beer. Als Gründe für diese verschiedenen Annahmen führen die Chronologen theils agrarische Momente, um nicht eine zweijährige Brache hintereinander annehmen zu müssen, theils sprachliche und sachliche Analogieen aus der Bibel und den Profanschriftstellern an. Beispielshalber sei die von Gatterer (Abriss der Chronologie) aufgestellte Motivirung hier angegeben. Er findet die neun und vierzigjährige Dauer der Jobelperiode und die Doppelfeier des neun und vierzigsten Jahres als Sabbat- und Jobeljahr, nach der Annahme der Coincidenz, dadurch im Gesetze selbst begründet, dass er den dort vorkommenden Ausdruck nw (Jahr) zu den unter den Israeliten gebräuchlichen Jahresanfängen in Beziehung setzt. Er unterscheidet ein bürgerliches Jahr, welches mit dem Monat Tischri zur Zeit der Saat in Palästina beginnt, von einem lörchlichen Jahre, welches mit dem Monat Nisan zur Erntezeit seinen Anfang nimmt und meint, die Jahre des Sabbatjahrcyclus und der Jobelperiode waren nicht Kirchenjahre, sondern bürgerliche Jahre, deren Anfang Tischri, die Saatzeit, in der Mitte des Kirchenjahres, (dessen Anfang der vorhergehende Nisan war), lag. Daher übersetzt er ivysvn ruuoi „im siebenten Jahre", d. h. im Laufe des siebenten Kirchenjahres soll das Sabbatjahr eintreten. Ferner überträgt er rwu; O'conn nicht „das fünfzigste Jahr", sondern „das Jahr des fünfzigsten Jahres", da der Anfang der letzten und fühlbarsten Hälfte des Jobeljahres, die ausgefallene Ernte, im Anfange der ersten Hälfte des fünfzigsten Kirchenjahres und der letzten Hälfte des neun und vierzigsten bürgerlichen Jahres eintritt. Nach dieser Erklärung ist eine Jobelperiode mit ihren Sabbatjahrcyclen in folgendem Schema dargestellt.