Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1857
- Date
- 1857-01-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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10 batjahr, das ÖOste Jahr ist das Jobeljahr und erstes Jahr des achten Sabbatjahrcyclus, das ÖlsteJahr ist das erste Jahr der zweiten Jobelperiode, mithin das 56ste, 63ste, 70ste, 77ste, 84ste, 91ste, 98ste Jahr sind Sabbatjahre, das lOOste das zweite Jobeljahr, das 105te, 112te, 119te, 126ste, 133ste, 140ste, 147ste sind Sabbatjahre, das 150ste das dritte Jobeljahr. Es liegen daher zwischen dem vierzehnten Sabbatjahre und dem zweiten Jobeljahre ein gewöhnliches Saat- und Erntejahr, zwischen dem ein und zwanzigsten Sabbatjahre und dem dritten Jobeljahre zwei solcher Saat- und Erntejahre u. s. w., oder der fünfzehnte Sabbatjahrcyclus besteht aus 1 Saatjahr 4- 1 Jobeljahr + 4 Saatjahre + 1 Sabbatjahr. Im zwei und zwanzigsten Sabbatjahrcyclus folgen 2 Saatjahre + 1 Jobeljahr 3 Saatjahre + 1 Sabbatjahr u. s. w., bis dieser Umlauf in 350 Jahren zu Ende ist. Diese Ansicht hat ausser Salianüs wenige Anhänger gefunden. Salianüs glaubte, wer da einmal das fünfzigste Jahr als das Jobeljahr citirt, der habe sich schon für seine Meinung, bei welcher auch das fünfzigste Jahr das Jobeljahr ist, erklärt und führte irrthümlich eine ganze Namensreihe mit ihm übereinstimmender Autoren an, die aber nur das Gemeinsame haben, das3 sie das fünfzigste Jahr für das Jobeljahr hinstellen, allein in Betreff des Zählungsverhältnisses des Jobeljahres zu den daranliegenden Sabbatjahrcyclen verschiedenen Meinungen sich anschliessen. Auch hat Salianüs diesen Gegenstand als eine Parteisache zwischen Katholiken und Protestanten behandelt, als ob der Katholicismus das fünfzigste Jahr, der Protestantismus hingegen das neun und vierzigste Jahr als Jobeljahr betrachtete. Er hat aber übersehen, dass die Annahme des neun und vierzigsten Jahres für das Jobeljahr nicht blos von „Sektirern", sondern schon lange Zeit vor der Reformation aufgetaucht war, wie Nicolaus Lyranus (1340) die beiden Meinungen, das neun und vierzigste oder fünfzigste Jahr für das Jobeljahr anzunehmen, als eine bereits bestehende Differenz citirt, und dass ebenso nach der Reformation hervorragende Jesuiten, wie Petavids, Labbe, Brietus, das neun und vierzigste Jahr dafür adoptirten. Als eine fünfte Ansicht mag die von Ewald (Alterthümer S. 419 Note) gelten. Das Jobeljahr soll nach demselben, den Frühling als Anfang aller Jahresrechnungen angenommen, vom Herbste des neun und vierzigsten Jahres anfangen und bis zum Herbste des fünfzigsten Jahres dauern, also aus der letzten Hälfte des neun und vierzigsten und aus der ersten Hälfte des fünfzigsten Jahres bestehen. (Dies ist schon von Gatteree, „Abriss der Chronologie", wie wir weiter sehen werden, aufgestellt worden.) Um aber der Coincidenz des siebenten Sabbat- und Jobeljahres zu entgehen, soll das dem Jobeljahre unmittelbar vorhergehende Jahr, vom Herbste des acht und vierzigsten bis zum Herbste des neun und vierzigsten Jahres ein Sabbatjahr sein 5). Ewald's weitere für die richtigste ausgegebene Annahme ist, dass jede Jobelperiode aus fünfzig Jahren bestehe, nur sei die erste Hälfte des ersten und die letzte Hälfte des fünfzigsten Jahres nicht mitgezählt worden, wenn die Reihe der Sabbatjahre und des Jobeljahres zu bestimmen war. 6) 5) Dies liefe gegen den "Wortlaut des Gesetzes über Sabbat- und Jobeljahr, indem der, dem Jobeljahre vorangehende, Sabbatjahrcyclus aus sechs statt aus sieben Jahren bestehen würde, das sechste Jahr des siebenten Sabbatjahrcyclus nämlich -würde schon ein Sabbatjahr sein. 6) Dadurch würde aber nach einem Jobeljahre sieben Jahre gesäet und geerntet und dann erst Sabbatjahr gehalten werden, was auch dem Gesetze widerspricht. Zur Ausgleichung müsste man bei diesen Annahmen ebenfalls zu dem von R. Jehuda angewendeten Hilfsmittel greifen, dass das Gesetz eine solche Ausnahme duldet.