Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1857
- Date
- 1857-01-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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8 der vorhergehenden und nicht als ein erstes der folgenden Jahresreihe mitzählen, woraus sie dann die Sonderung des Sabbatjahres vom Jobeljahre in der eben angeführten Art bestimmen. Abraham bar Chija (Sefer Haibbur III. 6) legt diese Ansicht seinem Calcül unter, aber er modifizirt sie dahin, dass diese Zählungsweise nur bis zu einem gewissen Zeitabschnitte eingehalten, in der späteren Zeit aber eine andere Form derselben eingeführt wurde. Maimonipes (Schemitta wejobel X. 7) hingegen macht diese Ansicht uneingeschränkt auch für die spätere Zeit geltend zu der seinigen und stellt dieses Zählungsverhältniss folgendermassen auf. Das Jobeljahr zählt nicht zu den Sabbatjahren, sondern das neun und vierzigste Jahr ist ein Sabbatjahr, das fünfzigste Jahr ein Jobeljahr, das ein und fünfzigste Jahr ist der Anfang des nächsten Sabbatjahrcyclus und der nächsten Jobelperiode und so geht es bei jeder Jobelperiode fort. Uebereinstimmend ergiebt sich aus Mabionides Berechnungen der oben angeführte Zusammenhang der Sabbat- und Jobeljahre. Aus Philo, Josephds, Eusebius und den meisten Chronologen vor Scaliger lässt sich, obschon sie das fünfzigste Jahr als das Jobeljahr hinstellen, nicht entnehmen, wie sie sich das gegenseitige Zählungsverhältniss der Sabbat- und Jobeljahre gedacht haben, und es ist daher ein Irrthum, dieselben, wie Salianus gethan, als Gewährsmänner zu citiren. Diese Zählungsweise, so sehr sie auch von den jüdischen Autoren, mit Ausnahme eines einzigen, als die allein richtige angenommen wurde, fand dennoch bei den christlichen Chronologen keinen Beifall; nur Reland und noch Einige schliessen sich dieser Ansicht mit vollster Ueberzeugung an. So äussert sich hierüber Reland in den Antiq. sacr. vet. hebr. pag. 903 ff.: Sit ne annus jubilaeus annus 49 an vero 50 respectu sabbatfiicomm, disqidrunt interpretes. Nobis quidem videtur, post elapsos septies septem annos, id est, 49 integros, annum qui sequiiur esse jubilaeum et liaec est communis Judaeonim opinio, tarn Rabbanitanim quam Karaeorum. Hoc schema mentem nostram clarius exponet, ab anno sexto schemittae initium capiens, qui jubilaei pvaeteriti respectu simul est 48. Sabbathicus Jubilaeus VT. VTI. i. II. Schemittae Schern. Schern. Schern. 48 49 50 51 52 Die oben angedeutete differirende Ansicht über das Zählungsverhältniss des Jobeljahres zu den daranliegenden Sabbatjahrcyclen nimmt an, dass das Jobeljahr die Reihe der Sabbatjahre nicht unterbricht, vielmehr selbst als integrirendes Glied mitzählt. Es ist mithin das neun und vierzigste Jahr das siebente Sabbatjahr, das fünfzigste Jahr ist das Jobeljahr und wird zugleich als erstes Jahr des achten Sabbatjahrcyclus und der folgenden Jobelperiode gerechnet. Also das 56ste, 63ste, 70ste, Tiste, 84ste, 91ste, 98ste Jahr sind Sabbatjahre, das 99ste Jahr ein Jobeljahr und erstes Jahr des fünfzehnten Sabbatjahrcyclus und der dritten Jobelperiode, das 105te Jahr ist ein Sabbatjahr u. s. w. Diese Meinung wird von R. Jehdda (einer Autorität der letzten Hälfte des zweiten Jahrhunderts) vertreten (Nedarim 61a. und Parallelstellen). R. Jehuda motivirt seine Annahme nicht, sondern stellt zwei braehylogische Sätze dafür auf: das Jobeljahr zählt zu den Jahren des folgenden Sabbatjahrcyclus mit: {»30*? nhw hiv, und das fünfzigste Jahr zählt herauf und herunter, d.h. sowohl für das Jobeljahr der abgelaufenen, als auch für das erste Jahr der beginnenden Jobelperiode: Q'Wön PM?