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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1857-01-01 · 1857 · page 8

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1857
Date
1857-01-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
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IRI
…/2720904-2720913--0118-2721357
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6 Gelehrten sprechen sich für das fünfzigste Jahr als das gefeierte Jobeljahr aus. Unter den jüdischen Quellen erwähnen wir zuerst Sifra Emor, Cap. XII. 8. Diese Quelle vergleicht das im 3. B. Mos. XXHI. 15. angegebene Zählen der Wochen mit dem des Jobeljahres und giebt an: „Man zähle vom zweiten Tage des Passahfestes bis zum Pfingstfeste neun und vierzig Tage und heilige den fünfzigsten Tag wie beim Jobel (das fünfzigste Jahr)"2). Uebereinstimmend mit diesem rechnet Sifra Behar (Anfang 3) das fünfzehnte Jahr nach dem Einzüge der Israeliten in das Land Chanaan als ein erstes Jahr einer Jobelperiode und das vier und sechzigste Jahr nach diesem Einzüge, d. h. das fünfzigste Jahr vom Anfange der Jobelperiode als ein Jobeljahr. Sifra nimmt zur Bestimmung des zu feiernden Jobeljahres den schlichten Sinn der betreffenden Gesetzesworte in folgender Weise an: .,Du sollst sieben Sabbatjahrcyclen zusammen neun und vierzig Jahre zählen. Am zehnten Tage des siebenten Monats soll Posaunenschall aller Orten ertönen und das fünfzigste Jahr sollt ihr heiligen. Das fünfzigste Jahr soll euch also der Jobel sein." Talmud Nedarim 61 a. und Parallelstellen macht zwar zwei verschiedene Zählungsweisen des Jobeljahres bezüglich der daranliegenden Sabbatjahrcyclen geltend, aber in übereinstimmender Meinung aller talmudischen Autoritäten wird das fünfzigste Jahr für das eigentliche Jobeljahr, als in den Gesetzesworten „Und heiliget das fünfzigste Jahr" enthalten, hingestellt. Easchi in seinem Commentar zum Pentateuch beweist aus dem im 3. B. Mos. XXV. 11. wiederholten Verbot des Feldbaues im Jobeljahre eine Trennung des fünfzigsten vom neun und vierzigsten Jahre; denn wenn diese beiden Jahre coincidiren sollten, wären die bereits im Gesetze über das Sabbatjahr angeführten für das Sabbatjahr geltenden Verhaltungsregeln hier nochmals zu wiederholen überflüssig Mabionides (Jod Hachasaka SJiemitta wejobel X. 1.) bemerkt hierüber: „Es sei Gebot, sieben Sabbatjahrcyclen zu zählen und das fünfzigste Jahr zu heiligen, denn es heisst im Pentateuch: Und zähle dir sieben Ruhejahre u. s. w. und heiliget das fünfzigste Jahr. In Mabionides Berechnungen der Jobelperiode ist immer das fünfzigste Jahr ein Jobeljahr. Aus Parchi's Rechnungen (in Kaftor wepherach S. 113 b.) ersieht man, dass er auch das fünfzigste Jahr für das Jobeljahr hält. Philo stellt übereinstimmend damit das fünfzigste Jahr als das gefeierte Jahr hin, u. A. de septenario M. II. 277: xa %eql xov itEVxrpioGxov stovg vo^odsxrj&svta. Ibid. 289 xov itEvxijitoöxbv öXov cMEtpr^vEv Isqov und290 {ltj yao dldoxE, cprjöL, xag hi daxrjöLa {aEi%xri<5la zu lesen M.) XL(iag, ccllk itobg sviavxäv äQL6(iEV0v ccQi&fibv, ov evxog slöb %evxy{%ovxaExlag. Deutlich genug spricht sich Josephüs darüber aus, dass das Jahr nach dem siebenten Sabbatjahrcyclus, also das fünfzigste, das Jobeljahr sei: icolelv 8e xal xovxo (le&' ißdoiirjv ex(Sv Eßdo^iäda. xavxa %7ivxrl%ovta. fiei; iöxiv ext\ xa. xävxa. uaÄEitaL 6% vtco *EßqaLav 6 stEvtrjxoöxog Ivuwtbg 'IdßiyÄog. (Antiq. III. 12. 3.) Auch Eusebius, wahrscheinlich von jüdischer Tradition geleitet, stellt die Jobelperiode als einen fünfzigjährigen Zeitraum auf. (Canon in Scaliger's Thesaurus temporum 75.): 'Iaßrjl dl nag avtolg (Eßaaloig) fj ttEvvyjnovzttSTrjQlg. Um nicht ein langes Verzeichniss von Schriftstellern, die das fünfzigste Jahr für das Jobeljahr annehmen, noch weiter fortzuführen, verweisen wir auf Salianus Annales eccl T. IL, pag. 160 §696 und auf Des Vignoles Chronologie da l'Jiistoire sainte, T.I., pag.ß99, welche sämmtliche zu dieser Meinung stehenden Autoren anführen, zu denen man noch aus späterer Zeit einige hinzufügen könnte. 2) *?3V3 o^on dv unpi nywni D'iois rue-ura

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