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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1856-01-01 · 1856 · page 55

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1856
Date
1856-01-01
Page
– (sequence 55)
Language
German
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IRI
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10 Wie der Familie trotz mancher scheinbaren, bei genauerm Abwägen jedoch leicht schwindenden Härte der ihr gebührende rechtliche Kreis zugewiesen ist, bedarf nicht der umständlichen Ausfuhrung; hat sich doch aus ihr das sprüchwörtlich gewordene,, den Stolz der spätesten Nachkommen bezeichnende Familienleben herausgebildet! Doch je heiliger die Familie und das Familienrecht, um so überraschender das Durchdringen des vernunftgeraässen Rechtsprincips auch in dieser Sphäre. Dem Vater gehört sein Kind: und nicht soll den elterlichen Gefühlen Gewalt angethan, nicht sollen zum vermeintlichen Wohle des Ganzen die geheiligten Rechte der Eltern geopfert, das missgestaltete Kind wie in der lykurgischen Gesetzgebung dem Tode preisgegeben werden. Doch ist nicht minder das Recht des Vaters in Beziehung zu seinem Kinde durch die in, demselben sich manifestirende Persönlichkeit beschränkt: nicht stehet, wie es sonst in den patriarchalischen Verhältnissen hervortritt und wie es das alte römische Zwölftafeloesetz aussprach, dem Vater ein Recht über Tod und Leben seines Kindes zu. Selbst der widerspenstige Sohn, der sich vergangen und nicht auf die Ermahnung und Züchtigung seiner Eltern hört, kann nur durch den Richter die endliche Bestrafung erleiden. (Deut. 21, 18). Lassen Sie uns noch die Manifestation dieses Rechtsprincips im Staate erkennen. Die alten auf Offenbarung sich stützenden Gesetzgebungen (Menu, Zendavesta) nahmen einen Staat mit monarchischen Gesetzgebungen zur Grundlage. Denn da in ihnen als letzte Ursache das Recht in Unterwerfung unter den Willen der Gottheit liegt, vor ihr jedes Recht aufgehet, so wird diesem Begriff gemäss der je niedere Kreis von dem höhern verdrängt. Das Recht ist nicht ein in allen seinen Punkten cohärirendes organisches Ganze, eine in sich verschlungene Kette, die sich von der Hütte des Bettlers, von der persönlichen Freiheit des Individuums bis hinauf zum Throne ziehet, sondern es bildet nur einen losen Zusammenhang von verschiedenen sich abstufenden Rechten, deren Gipfel der Fürst einnimmt. Darum hier der leichte Uebergang zum despotischen Staate: vor dem Kreise des Herrschers gehet, nach dem Urtypus der Unterwerfung unter den Willen der Götter, der Rechtskreis des Individuums, des Unterthanen, auf. Anders die mosaische Staatsform: sie war ursprünglich eine republicanische. Vor Gott tritt nicht das Recht zurück, es fliesst aus seinem Wesen; hier giebt es nicht Sphären von Rechten, sondern nur eine Sphäre des Rechts; darum muss auch das Recht des Einzelnen Anerkennung finden und darf nicht verdrängt werden. Und da nach dem Vorbilde der in jener frühen Zeit allgemein geltenden patriarchalischen Verfassung, wo das Familienhaupt unbedingter Herrscher des Hauses, der einzelne hervorragende Wille leicht in Despotismus umschlagen konnte, darum sollte der mosaische Staat ursprünglich nicht eine Monarchie bilden. Erst wenn das Rechtsgefühl in Jedermann zum vollkommenen Bewusstsein gelangt ist, der Fürst auf seinem erhabenen Sitze sich ebenfalls als Diener des Rechts erkennt, im Recht die leitende Norm seines Scepters und die Leuchte seines Thrones erblickt, „mögen sie sich einen König setzen und nicht soll von ihm weichen das Buch der Lehre" (Deuteron. 17, 15 ff.): das Gotteswort als Wegweiser der Wahrheit und des Rechts soll mit ihm aus- und eingehen. Und diese Tugenden, schloss der Redner, finden eine gesicherte Stätte in der Brust des Königs, dessen Geburtsfest heute dieses Land feiert. Anerkennung des Rechts als höchstes den Fürsten leitendes Gesetz war stets die Zierde des Hauses Hohenzollern: welch ein erhabenes

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