Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1856
- Date
- 1856-01-01
- Page
- – (sequence 54)
- Language
- German
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9 und verbindende Gesellschaft. In der mosaischen Gesetzgebung stehet obenan die Persönlichkeit des Menschen: ihrer kann er nie entäussert, er selbst nie zur Sache herabgedrückt werden. Was in der Schöpfungsgeschichte vom Menschen ausgesagt wird: „er ist im Ebenbilde Gottes erschaffen", hat nicht nur Bedeutung für die ihm verliehenen und ihn zu Gott erhebenden Geistesgaben, sondern belehrt, auch über das Recht des Menschen: er besitzt, da er in seinem Innern Göttliches trägt, eine Persönlichkeit, ist begabt mit der Würde der individuellen Selbstständigkeit. Darum wird an einer andern Stelle (Genes. 9, 6), wo die Strafe des Mordes gesetzt ist, hinzugefügt: „denn im Ebenbilde Gottes machte er den Menschen". Und dieses Recht an sich, an seine Selbstständigkeit durchdringt alle Schichten; selbst der Sklave wird nicht zur Sache: auf seine Ermordung erleidet sein Herr Todesstrafe. Und diese Strafe kann nicht durch Sühne oder Reinigung abgewendet werden: das Verbrechen wird als Verletzung des über allen besonderen Verhältnissen stehenden Rechts angesehen, es ist ein an der Selbsständigkeit des Menschen begangenes Unrecht. Die alten Gesetzgebungen erblickten in dem Morde eigentlich nur ein Privatverbrechen, und zwar nach einer doppelten Seite: gegen den Ermordeten und gegen die Familie, der derselbe angehörte. Nach den patriarchalischen Verhältnissen bildet jede Familie einen in sich abgeschlossenen kleinen Staat; durch den Mord des Einzelnen geschiehet also dem Ganzen Abbruch, wird dessen Macht verringert, die Familie erleidet durch den Ausfall eines Gliedes einen äusserlichen Verlust. In der griechischen Mythe übernehmeu die unterirdischen Götter an der Stelle des Erschlagenen die Rache und verlangen die versöhnende und reinigende Sühne; aber auch der Bluträcher, gewöhnlich der nächste Anverwandte des Erschlagenen, forderte Rache, doch konnte er ein Lösegeld annehmen und es wurde hierdurch auf die Blutrache verzichtet. Dem Gerichte selbst lag übrigens nicht die Bestrafung des Mörders ob: dieser konnte sich verbannen, ehe er vor Gericht gestellt wurde. Der Mord tritt also nicht aus dem Kreise des Privat Verbrechens, und der Erschlagene wird als Sache der Familie betrachtet. Dieses Privat- und Sachverhältniss tritt noch sichtbarer bei den alten Germanen hervor, wo der Mord durch das Werigeld vergütet wurde; und bemerkenswerth ist, dass auch der islamitische Gesetzgeber — vielleicht mit dem Hinblicke auf die bei seinem Volke herrschende Sitte — als Wort Gottes im Koran verkündet: „Gläubige! es ist euch verordnet die Wiedervergeltung beim Morde: Freien für Freien, Sklaven für Sklaven, Weib für Weib. Wem aber der Anverwandte vergibt, der mag gezwungen werden nach dem was recht ist, und es soll ihm eine Geldbusse nach Billigkeit aufgelegt werden. Diese Milde und Barmherzigkeit kommt von euerm Herrn". — Wie verschieden von diesen alten und jüngeren Gesetzgebungen das mosaische Recht! Hier nimmt das Verbrechen des Mordes die Stelle ein, die das Rechtsprincip ihm zuweisen muss: die Vernichtung des mit Selbstständigkeit begabten und nie zur Sache herabzudrückenden Menschen. Daher tritt auch der Mord aus dem Kreise des Privatverbrechens in den Kreis des Verbrechens gegen die Gesammtheit. den Staat. Darum die Worte der Schrift: „Ihr sollet kein Lösegeld nehmen für den, der des Mordes schuldig ist"; ferner: „das Blut (der Mord) macht verrucht das Land, und das Land wird nicht gesühnt für das Blut, das darin vergossen wurde, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen".