Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1856
- Date
- 1856-01-01
- Page
- – (sequence 53)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2720904-2720915--0107-2721345- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
8 unsichtbaren allgegenwärtigen Gesetzgeber ausgegangen, der sie überwacht und nacli ihnen den Staat leitet und regiert: in Fällen also, wo der Richter nicht zur Entdeckung eines verübten Verbrechens gelangen kann, müsste dieser Gesetzgeber unmittelbar eingreifen, es aufdecken und ein höheres Anzeichen - dem Richter die sprechendste Aufforderung zur Bestrafung des Verbrechens sein. Der mosaische Rechtsstaat zeigt aber das ganze Gegentheil: das Recht ist dem Menschen übergeben, er allein soll es überwachen und vollstrecken. Denn diese Gesetze sind die dem Menschen zum Bewusstsein gebrachten, in ihm verborgen Hegenden Rechtsideen, die natürliche Entwickelung des Rechtsgefühls, zu der ihm durch diese Gesetze verholfen wird und die nun sein Eigenthum werden; daher keine Intervention der Gottheit; sowohl Entdeckung als Bestrafung verbleibt im Gebiete des Menschen l). Diese Vernunftgemässbeit des Rechts, das jnicht durch einen willkürlichen, sondern durch den höchsten im Inbegriff des Rechts bedingten Willen gesetzt ist, schlägt auch auf einem andern dem Vorhergehenden verwandten Gebiete durch. Der mosaische Rechtsstaat kennt keine Exemtion, vor dem Gesetze findet keine Ausnahme statt. In vielen Gesetzgebungen des Alterthums, sowie in den Gesetzen des Mittelalters, deren Spuren sich noch tief bis in die letzten Jahrhunderte in der Leibeigenschaft fortzogen und in manchem Lande noch heute lebendig sind, galt vor dem Gesetze der Unterschied des Standes: das Verhältniss des Freien zum Unfreien verschaffte eine gewisse Immunität, und vorzüglich genoss hier der Priesterstand eine Art Bevorrechtung, die in der in manchen Ländern noch nicht zum völligen Abschlüsse gekommenen Beanspruchung geistlicher Gerichte einen bis zu uns stark herübertönenden Nachhall findet. Im mosaischen Rechte ist der Hobepriester nicht minder als der Nichtpriester, der Vornehme nicht minder wie der Niedrigste im Volke der ganzen Strenge des Gesetzes unterworfen. Auch schützt nicht, wie auf vielen anderen Gebieten wahrzunehmen, eine heilige Stätte, und nicht breitet die Gottheit über den vor dem Gesetze schuldig Befundenen ihre Flügel schirmend aus: „von meinem Altare sollst du ihn zur Bestrafung wegnehmen", verkündet die Schrift. Denn das Recht in Gott immanent kann nicht mit dem im Menschen zum Bewusstsein gekommenen Recht in Widerspruch treten: das Recht ist nicht willkürlich gesetzt, und kann daher nicht willkürlich aufgehoben werden. Und wie der aus Eden hervorbrechende Strom, ergiesst sich dieser vernunftgemässe Rechtsbegriff nach mehreren Richtungen: über die. Person, über die Gesellschaft in engerer Beziehung — die Familie — und über die grössere, zur staatlichen Gemeinschaft sich entwickelnde 1) Man hat die Probe des bittern Wassers bei der des Ehebruchs verdächtigen Frau (Nuni. c. 5) als eine Ordalie ansehen wollen; es wurde aber hierbei der Begriff der Ordalie ganz verkannt. Die Ordalie ist ein von der Gottheit dem menschlichen Richter gegebenes Anzeichen zur Bestrafung der Schuld; er begründet auf die Ordalie seinen Verdammungsspruch und lässt an dem aus ihr nicht unverletzt Hervorgegangenen die Strafe vollziehen. Der menschliche Richter knüpft also an das göttliche Gericht an, nimmt dessen Ausspruch zur Unterlage seines Strafurtheils. Bei der gedachten Probe des bittern Wassers hingegen tritt für den Richter Recht, und Verpflichtung zur Bestrafung nicht ein: die durch Zeugen überführte Ehebrecherin wird im mosaischen Rechte mit dem Tode bestraft, der durch jene Probe manifesirte Ehebruch aber wird von dem menschlichen Richter nicht geahndet, die Frau erleidet keine weltliche Strafe: die Bestrafung reducirt sich bloss auf den in der Schrift bezeichneten, von oben verhängten schlimmen Erfolg. — Mehreres über die hier und weiter berührten Punkte vgl. Frankel „Der gerichtliche Beweis nach niosaisch-tahnudischem Rechte", Einleitung.