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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1856-01-01 · 1856 · page 52

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1856
Date
1856-01-01
Page
– (sequence 52)
Language
German
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IRI
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7 Und dem Menschen im Ebenbilde Gottes geschaffen wohnt ebenfalls das Rechtsgefühl inne: der Wille Gottes, sein Gesetz, die Rechtsvorschriften dringen es ihm nicht als ein Aeusseres, das er erst mit seinem Wesen amalgamiren soll, auf; es hat seine innere JSTothwendigkeit im menschlichen Geiste und findet dort seine Berechtigung: das göttliche Gesetz will es entwickeln und zum Bewusstsein bringen. Hier ist gleichsam ein Schlagen an den eine reiche Quelle in seinen Adern bergenden Felsen: der göttliche Stab berührt ihn und ihm entströmt frisches lebendiges Wasser. Es zeigt sich hier dasselbe Verhältniss, das bei den im Mosesthum über Gott verkündeten Wahrheiten hervortritt: sie wurden geoffenbart, und doch sind sie nicht ein Aeusseres, Aufgedrungenes; es trägt jede Brust diese Ahnung, und sie ist selbst bei dem auf der untersten Stufe der Cultur stehenden Bewohner des Feuerlandes nicht völlig erloschen. Aber das, was dunkel schlummert und durch die vielfach den Menschen umdämmernden Finsternisse nicht zum hellleuchtenden Lichte hervorbrechen kann, soll geweckt werden und Leben und Klarheit erlangen. Wie also im Gebiete des Gottesglaubens, so rief im Gebiete des Rechts die Offenbarung die Erkenntniss wach; der Mensch kam zum Bewusstsein des Rechts, und er lernte, was den tiefsten Inhalt aller Rechtsbegriffe bildet, das unveräusserliche Recht des Menschen, seine Berechtigung als Individuum erkennen. Ein tieferes Eingehen in die mosaische Rechtsverfassung giebt nach den verschiedenen im Staate sich begegnenden Kreisen, der Person, der Familie, der Gesellschaft, hierüber Aufschluss. Stellen wir jedoch vorerst eine Wahrnehmung obenan, die den Begriff der Theokratie völlig aufhebt: eine göttliche Manifestation zur Auffindung des Rechts oder Unrechts tritt in der mosaischen Rechtsverfassung nirgends hervor. Der Staat, der die Gottheit das Urtheil fallen lässt, von ihr durch ein s. g. Gottesgericht über eine begangene That Auskunft erwartet und hiervon Bestrafung der Schuld und Anerkennung der Unschuld abhängig macht, ist seinem innersten Grundzuge nach tkeokratisch: das Recht tritt aus dem Kreise menschlicher Berechnung und Folgerung heraus und verbleibt in unmittelbarem Contact mit der Gottheit. Die Probe des glühenden Eisens kennt schon das griechische Alterthum; der Menu, der Gesetzgeber der Hindu, lässt durch die Wasserprobe die Wahrhaftigkeit der Zeugenaussage an den Tag kommen: und wem sind die Ordalien des Mittelalters unbekannt, dem die Feuerprobe, der geweihte Bissen, die Berührung der Leiche, sogar der Zweikampf als Gottesgericht galten? Bedürfte es eines Beweises für die wahrhaft mit Schrecken erfüllende Rohheit und Geistesfinsterniss dieses Zeitalters, die sich natürlich auch auf das Religionsgebiet ergoss, oder — wie man mit Schmerz gestehen muss — vielmehr von hier, wo sie gepflegt und absichtlich gefördert wurde, ihren Ausgangspunkt nach anderen Gebieten nahm, so würde ihn der Widerspruch des Gottesgerichts des Mittelalters mit seiner Gesetzgebung in überraschender Weise darlegen. Der Auf- und Fortbau dieser Gesetzgebung wurde seinem Ursprünge und Ausführung nach als menschliches Werk anerkannt; Gewohnheitsrechte bildeten die Unterlage, und sie wurden, wie geschichtlich nachgewiesen wird, von aus dem Volke erwählten Männern zu einem Ganzen verbunden: und bei dem Urtheile nach diesen menschlichen Gesetzen soll die Gottheit entscheiden! — Hingegen wäre nach dem dem mosaischen Rechtsstaate untergeschobenem Begriffe der Theokratie das Hervortreten der Ordalien in diesem Rechtsstaate ganz begründet, und es stehet sogar ihr Vermisstwerden mit dem theokratischen Staate in innerm Widerspruch. Die Gesetze sind von einem 7°

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