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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1856-01-01 · 1856 · page 33

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1856
Date
1856-01-01
Page
– (sequence 33)
Language
German
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IRI
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XXXI Sphäre des .sinkenden Heidenthums, auf welche der Verfasser Form und Inhalt dieser Regeln berechnet hat. Nur Eine Bestimmung weist nach anderer Richtung und bezeichnet abermals recht schlagend die Doppelstellung des Gedichts zu der griechisch-römischen Gesellschaft und der Bibel. Züchtigung eines ungerathenen Sohnes — heisst es nämlich (V. 207—209) — solle der Vater der Mutter überlassen oder den ältern Familiengliedern oder den Gemeindeältesten; er selbst soll von seinem väterlichen Züchtigungsrecht keinen Gebrauch machen. Es ist wohl nicht zu viel vermuthet, dass diese alles Strafen des Vaters widerrathende, uns übertrieben erscheinende Milde zur Zeit und in den Augen des Verfassers sich empfahl als ein Gegengewicht zu der harten väterlichen Gewalt nach römischer Gesetzgebung; während andrerseits die'Gemeindeältesten3, welchen im äussersten Falle die Züchtigung zusteht, und die mit glücklich zutreffendem homerischen "Wort SijfAoysQovrsg genannt werden, unwillkürlich erinnern an die TJJn ^pT, die ye- Qovaia tov xonov, vor welche, nach Deuteronomitim XXI, 19, der unverbesserliche Sohn von den Eltern zur Aburtheilung gebracht werden soll. — Nachdem so die gegenseitigen Pflichten der Hauptglieder des-Hauses ihre Erörterung gefunden haben, werden die weiteren um das Haus sich bildenden Kreise der Freunde und'Seitenverwandten kurz berührt (V. 218—222). Bis in den Tod dauernde Liebe soll den Freunden, den Verwandten soll Freundschaft gewidmet werden, Jüngere aber sollen, auch wo keine Bande der Freundschaft oder des Blutes geknüpft sind, das Alter als solches achten;'Scheu tragen vor grauem Haupt soll blühende Jugend, vor Greisen vom Sitz aufstehen, in allen Ehrendingen ihnen weichen (cädsTo&cu noXioxQojcctpovg eixsiv d£ ysQovctv "Edqriq xctl yeqämv Ttctvxmv ysvsy S-aXsS-ovrag 1). V. 220, 221)*, fast wörtlich nach Leviticus XIX, 32 ano nqoümnöv noXiov £%avctGTrj<fi] xal ti[iij<f€ig nqoGtoTtov nQsößvxäQOV. cIn jedem Alten — heisst es zum Schluss V. 122 — soll der Jüngling den Altersgenossen seines Vaters ehren/ — Von den freien Haupt- und Nebengliedern des Hauses wird alsdann zu dem dienenden Gesinde übergegangen (223—227), und die Art, wie das Verhalten des Herrn hier geregelt ist, beweist ein ungemildertes Fortbestehen der Sclaverei zur Zeit des Verfassers. Die nothwendige Leibesnahrung soll den Sclaven nicht verkürzt werden (V. 223), was die antiken Pflanzer nur zu oft sich erlaubten2); keine übermässige, zur Verzweifelung treibende Arbeitslast soll ihnen auferlegt werden, sondern eine so bemessene, dass eine gute Gesinnung für den Herrn dabei bestehen könne (V. 224). Ferner wird das Brandmarken der Sclaven untersagt (V. 225 (Sxly(iaxa f.irj yQccipjjg), was gar nicht immer als Strafe für Vergehen, sondern bei verhärteten Sclavenbesitzern auch zu blosser Kennzeichnung3) ihres Menschenvorraths üblich war. Schliesslich werden Dritte vor unberufener Einmischung in das Verhältniss zwischen Herrn und Diener gewarnt (V. 226) nach Pro- 1) So schreibe ich statt der, von Bergk als verzweifelt belassenen, Vulgata ysvsij 8' äxdXavxov, welche nur verbunden werden kann mit dem folgenden Vers 222 itQkßßvv o^t\Iiy.ci %axgbg i'auig xifiaiat ysQdiQS, der dann an unerträglicher Tautologie leiden würde. Meine Auffassung dieses Verses ist wohl durch die Uebersetzung hinlänglich gerechtfertigt. . 2) Servorum ventres modio castigas iniquo, Juvenal. XIV, 126. 3) Diodor. (XXXV, 5 p. 139 Bekh.) erzählt von den Gutsbesitzern in Sicilien zur Zeit der Sclavenkriege: tovg [isv ite- Saig ds(S{LSV£iv, xovg 8s ßaQvvr\6L xmv sqytov ■xaxanovsiv, itdvcag 8h xoig vnsQTjcpavoig %ccQaKzi}(>OL Tiaxiaxi^ov, und dann abermals c. 8 p. 141, wo das unmenschliche Treiben eines Damophilos geschildert ist: ayogugcov yaQ ofoszüv nXijQos vßQi6xmäg avxotg TtQogscpeQsro, Gxiy^aoi giötiqov gaparra>v tu dofiaxa %xX.

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