Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1856
- Date
- 1856-01-01
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
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XXIV deines Nächsten Blut3, welches Gesetz nach der traditionell jüdischen Auffassung l) den unbeteiligten Zuschauer eines Verbrechens oder eines Unrechts zur Rettung des Angegriffenen und zum Schutz des Beeinträchtigten verpflichtet; sei es durch handgreifliche Hilfeleistung oder durch Zeugenhilfe vor Gericht. — "Weiter wird dann durch die im Leviticus-Capitel (XIX, 9, 10) gegebenen Gebote über Zurücklassung der Feldenden und Nachlese für die Annen der Phokylides darauf gefuhrt, die Pflicht des Almosens in ausführlicher Rede (V. 22—30) ans Herz zu legen, unter Benutzung einiger der vielen an anderen Orten des Pentäteuchs vorfindlichen ähnlichen Bestimmungen2;. — Ebenso reiht er an das Gebot des Leviticus XIX, 14, den Blinden den Weg nicht zu erschweren (Phocyl. V. 24 Tvg>Xbv odyysi), die Aufforderung, dem Obdachlosen Unterkunft zu gehen [Phocyl. V. 24 atixeyov slg olxov §s%cti), wörtlich nach Jesaias (LVIII, 7 Ttxtoyovg aözeyovgeiffays slg xov olxov <xov); und ohne dass im alten Testament hierzu ein bestimmter Anlass vorliegt, hebt er für das öffentliche Mitleiden eine einzelne Klasse von Unglücklichen heraus, die Schiffbrüchigen (V. 25 vavqyovg oixtsiqov), deren Anzahl bei der geringen Ausbildung der Schifffahrt im Alterthum ungleich grösser und deren Lage zunächst durch den Mangel einer geordneten Strandpolizei, dann aber auch durch den Mangel eines geordneten Armenwesens unter den klassischen so gut wie den nichtklassischen Völkern bei Weitem elender war als zu unsern Zeiten. — Die ganze Ansprache über Mildthätigkeit beschliesst (V. 30) der Rath, cdas Leben als ein gesellschaftliches und in allen Stücken einträchtiges zu führen3; und dieser allgemeine Satz wird dann (V. 31—41) nach drei Richtungen auf hervorstechende Lebensverhältnisse angewendet. — Zuerst auf das Recht des Waffengebrauchs (V. 31—34): Nicht zum Mord, nur zur Abwehr3) soll das Schwert umgegürtet werden; glücklich wer den Gebrauch desselben, den erlaubten wie den unerlaubten, ganz unterlassen kann; denn auch des Feindes Blut besudelt die tödtende Hand. Zweitens (V. 35—38) werden Feldnachbaren, die sich ja so leicht entzweien und schaden können, zur Eintracht ermähnt, dass sie des Nachbars Frucht auf dem Halme in keiner Weise beschädigen (=^= Exod. XXII, 5; Deuteron. XXIII, 26) und keine Uebergriffe über den gegenseitigen Feldrain sich erlauben sollen (= Deuteron. XIX, 14). — Endlich fuhren die Beziehungen zwischen Zugewanderten und Einheimischen, der fruchtbarste Boden aller bürgerlichen Zwietracht im Alterthum, wieder zurück zu dem Leviticus-Capitel, der bisherigen^ Hauptquelle des Verfassers, und er schaltet hier mit den biblischen Worten in einer Weise, die den Einfluss der oben (S. XXI) aufgestellten Prinzipien recht augenfällig macht. Im Leviticus nämlich heisst es (XIX, 33): cWenn ein Fremdling sich unter euch ansiedelt, so sollt Ihr ihn nicht placken. Wie ein Einheimischer aus eurer Mitte soll Euch der Fremde gelten, der bei euch wohnt, und-du sollst ihn lieben wie dich selbst: denn ihr wart auch Fremde in Egyptenland3. Den sachlichen Inhalt dieser mosaischen Vorschrift, vollständige ') -jjn di bv ~ran *6 'jw rr6y prwb \xtzn nnj? ib jnv cnw pö, vrwo *) Phocyl. V, 26 Lernt XXV, 35; Phocyl V. 28, 29 Beuter. XV, 11, 14. 3) V. 31: To |/<pog jufiq>ißa\ov (iti'tcqos (povov all' eg apvvav. In den guten Mutinensis hat sich durch Correctur die gewiss christianisifende Interpolation in' ayalfia eingeschlichen. Der fromme Urheber derselben konnte sich eher befreunden mit einer Empfehlung, des Stutzerdegens — denn darauf wurde doch in ayäliia hinauslaufen — als mit einem Verstoss gegen den Spruch: wer das Schwert zieht, wird durch das Schwert timkommen.