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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1856-01-01 · 1856 · page 24

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1856
Date
1856-01-01
Page
– (sequence 24)
Language
German
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IRI
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XXII kommt, ist eben so klar, wie mir durch jene Prinzipien die Weglassung der Sabbatfeier und des Götzenverbots begreiflich wird. Die zwei dekalogischen Gebote jedoch, welche den Eid und die Elternverehrung betreffen und die gewiss im vollsten Sinne ebenfalls für Verstandes-Gebote gelten müssen, sind nicht überhaupt weggelassen, sondern nur für den folgenden Abschnitt (V. 8—41) verspart worden, und auch diess geschah nicht ohne einen bestimmt nachweisbaren äusseren Anlass. — Nach der Ausbeutung des Dekalogs hat sich nämlich der Verfasser zu jenem Theil des Leviticus gewendet, welcher in neuen wie in alten Zeiten mit Recht für das Gegenstück des Dekalogs angesehen wird, ich meine das 19. Capitel. Eben in der Verehrung der Eltern nächst Gott, welche an diesen beiden hervorragenden Orten des Pentateuchs geboten wird, ist die Verbindung zwischen ihnen am deutlichsten bezeichnet. Es bildet daher dieses Gebot den Anfang des phokyiideischen Abschnitts (V. 8), wie es auch im Leviticus XIX, 3 gleich voransteht. — Alsdann folgen Vorschriften über richterliche Gerechtigkeit (V. 9—12), entlehnt aus Leviticus XIX, 15. — Und darauf erscheint der oben (S. XVII) besprochene Vers (13), in welchem, wie der Leser sich erinnert, statt der bisherigen cBewahrung der Jungfräulichkeit (jiccQ&svi'qvy die" treue Verwahrung deponirten Gutes {naqd-sGi'riv) schon aus inneren Gründen entdeckt werden konnte. Diese inneren Gründe erhalten nun hier, wo sich das 19. Leviticus-Capitel als Fundgrube und Leitfaden des phokylideischen Abschnitts erweist, eine für den Kritiker nur um so zwingendere Bestätigung, je äusserlicherer Art sie ist. Von 'Jungfräulichkeit* ist im Leviticus nichts zu lesen; wohl aber heisst es dort XIX, 11: 'Ihr sollt Einer dem Andern nichts ableugnen und euch nicht belügen1 , und der Phokylides hat nun, dem hebräischen Sprachgebrauch wie der jüdischen Tradition gemäss, das Ableugnen vorzüglich auf Ableugnen eines Depositums hezogen. — Ebenfalls nach Anleitung von Leviticus XIX, 35, 36 wird falsches Maass und Gewicht verboten in den schon oben (S. XVII) besprochenen Versen (14, 15). — ,Und in diesen Zusammenhang richterlicher und kaufmännischer Dinge, in welchen ja Eid und Meineid so recht heimisch sind, werden nun auch (V. 16, 17) die vom Dekalog her rückständigen Bestimmungen über das Schwören verwebt, wiederum nach Anleitung von Leviticus XIX, 12, wo sie wiederholt berührt sind; und mit dem Zusatz 'den Meineidigen hasst Gott (ipsvdoQxov aivyisi &eog xtX. V. 17)' umschreibt der Phokylides wohl nur die Worte 'Ich bin der Herr' im Levitieusverse, welche er demnach richtig als strafandrohende Sanctionsformel aufgefasst hätte. — Für den nächsten Vers (18): ünsQfia^a [itj xXiTtzsiVi ijtaQäai^iog oöxig sh\xai will sich kein Anhalt im Leviticus darbieten, aber auch hiervon abgesehen lässt sich mit den Worten, wie sie überliefert sind, kein passender Sinn verbinden. Man begreift schwer, weshalb gerade die'Entwendung von Sämereien' vor andern Arten von Diebstahl ausgezeichnet wird, und noch weniger begreiflich ist es, weshalb bei solchem, doch ziemlich einfachen, Vergehen das einfache Verbot nicht ausreichen soll, sondern der Uebertreter noch ver- *) Die bisherige, sachlich und metrisch unmögliche, Schreibung von V. 16 [irjd' htiOQwfiß'gg fvrp' dyvag [irixs hnovti ist zu bessern in elxatog. Vgl. Exod. XX, 7 ov tijtyj] rb ovoiiu kvqIov vov @sov aov elg slni], nach der alexandrinischen Lesart. Sonach bezeichnet der Phokylides die hauptsächlichen Arten des unerlaubten Schwörens: erstlich das Schworen ohne, sichere Kenntuiss von dem Beschworenen (äyvcog); dann den eitlen Schwur (Etxatog) über einen notorischen, keiner Betheuerung bedürftigen Punkt, z. B. nach dem rabbinischen Exempel, den Schwur, dass eine Marmorsäule eino Marmorsäule sei; endlich den bewusst lügnerischen Schwur (tysvdofpiov).

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