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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1854-01-01 · 1854 · p. Seite 6

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1854
Date
1854-01-01
Page
Seite 6 (sequence 50)
Language
German
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IRI
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Die Entwerfung der Statuten war bald nach gedachter Zusammenkunft ein Gegenstand umfassender Erwägungen von Seiten des Kuratoriums und des designirten Direktors. Nach mannigfachen Entwickelungsphasen erfolgte in einer nochmaligen Konferenz ihre Schlussberathung und am 27. Juni ihre Einreichung bei der Königlichen Regierung. Diese forderte laut hohen Erlasses vom 16. November in Bezug auf die religiösen Festsetzungen des Statuts das Gutachten eines preussisehen Oberrabbiners und überliess uns zu diesem Zwecke das Urtheil: des von uns vorgeschlagenen, von der hohen Aufsichtsbehörde genehmigten Konsistorial-Oberrabbiners Herrn Dr. Bodenheim er zu Krefeld einzuholen; unter dem Bemerken, dass die hohe Abtheilung des Innern nunmehr auch die für Kirchenververwaltung und Schulwesen und das Provinzial-Schulkollegium zur ressortmassigen Mitwirkung für die Bestätigung der Statuten des Seminars, wie für die Feststellung der Lehrfähigkeit drs designirten Direktors nach preussischera Gesetz aufgefordert habe. Das Gutachten des Herrn Konsistorial-Oberrabbiner Dr. Bodenheimer vom 27.Novbr. ging nun dahin: „dass in den, im Statut vorgezeklmelen Einrichtungen und Disciplinen die erforderlichen Bürgschaften für die Absicht des Stifters, wonach das Seminar eine Pflanzstätte lür Rabbiner und „Religionslehrer sein soll, welche den Beruf haben, auf dem Boden des positiven und historischen „Judenthums fortzubauen, ganz vorzüglich enthalten sind." — Aus einem wohlwollenden Schreiben an das Kuratorium, womit Herr Dr. Bodenheimer sein Gutachten begleitete, sei es noch gestattet eine bezügliche Stelle anzuführen, welche also lautet: „Grade wir, die wir auf dem Boden des historischen unantastbaren Judenthumes feststehen, dürfen uns am meisten von diesem grossarligen Institute versprechen. — Möge es Gott segnen „zum Heile Israels, das nur durch solche Anstalten wieder gehoben werden „kann". — Wir nehmen mit Freuden diese Gelegenheit wahr, dem hoch würdigen Manne für die Bereitwilligkeit und das Wohlwollen, womit er dem Ersuchen sofort Folge leistete, unsere dankbare Anerkennung öffentlich auszudrücken. — Eine Verfügung der hohen Regierungs-Abtheilung für Kirchenverwaltung und Schulwesen vom 28. Novbr. erforderte nunmehr zur gesetzlichen Feststellung der Lelirfähigkeit des designirten Direktors, wie der ordentlichen Lehrer Herren DD. Bernays und Graetz deren curricula vitae mit den etwa vorhandenen Belägen. Nachdem auch diese eingereicht waren, brachte ein hoher Erlass vom 31. Januar, dieses Jahres uns die doppelt freudige Kunde, dass erstens das Lehrerkollegium der Anstalt, bestehend aus dem Direktor Dr. Frankel und den ordentlichen Lehrern Dr. Dr. Bernays und Graetz, die hohe Bestätigung erhalten nachdem „deren Lelirfähigkeit in so befriedigender Weise belegt worden, dass über dieselbe nicht der „mindeste Zweifel obwalten kann"; dass zweitens die Statuten nach einer geringen formalen Abänderung beglaubigt in duplo einzureichen seien, wonach sie mit der Bestätigung w ürden versehen werden. Die Statuten für „das jüdisch-theologische Seminar'' haben darauf von der Königlichen Regierung, deren Abtheilung des Innern und der für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen, wie von dem Königlichen Proyinzial-Schulkollegium die Hohe Bestätigung erha 11en am 10. April 1854. Als „Fränckelsche Stiftung" hat das Seminar bereits am 31. August; 1847 die Allerhöchste Sanktion erhalten, wie ersichtlich aus §. 1 des Statuts: „Das Seminar zur Heranbildung von Rabbinern und Lehrern ist eine Stiftung des am 27. Januar 1846 „hierselbst verstorbenen Königlichen Konmmerzienraths Jonas Fränekel, welche für ewige „Zeiten unter dem Namen „„Jüdisch-theologisches Seminar. Fränckelsche Stiftung" „von dem gegenwärtigen und resp.; zukünftigen Kuratorium selbstständig, vorbehaltlich des Ober- „aufsichts-Rechts des Staates verwaltet wird. „Der Stiftung sind mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 31. August 1847, in der Voraussicht, dass dieselbe der Oberaufsicht des Staats unterworfen bleibe, Korporationsrechte, so

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