Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Journal
- Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
- Volume
- 1854
- Date
- 1854-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 17)
- Language
- German
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15 ist Bedürfniss, sich vom Einzelnen zum Allgemeinen zu erheben, auf dem Wege der Synthese allgemeine Anwendbarkeit beanspruchende Normen aufzufinden. Zu der obigen Forschungsweise treten daher Interpretationsregeln — nne. — Hillel der Aeltere (lebte 100 Jahre vor der Zerstörung des Tempels) wird als der erste genannt, der sieben dieser Regeln lehrte. R. Ismael (zur Zeit des Hadrianischen Krieges) erweiterte sie auf dreizehn, und R. Eleasar, Sohn des R. Josa aus Galiläa (ein Zeitalter später als der Vorgedachte) auf zweiunddreissig. Einige dieser Regeln waren schon vor Hillel, aber nicht in ihrer Allgemeinheit angewendet1). Hillel hat das Verdienst, sie zum Bewusstsein gebracht und als Normen fixirt zu haben. Diese sieben Regeln sind: 1) der Schluss von minus auf majus ("»im Sp); 2) die begriffliche Wortanalogie (nw-rm:); 3) die Analogie aus zwei Gegebenen in einem Verse (nns airoo 2x p:); 4) die Analogie aus zwei Gegebenen in zwei Versen (o'3i.-3 »awo 2s p32); 5) das Allgemeine und Specielle (mai Via); 6) die Analogie aus einer anderen Stelle ("ins oipos 12 srevr); 7) der Aufschluss aus dem Zusammenhange (majro ioSn -ai). 2) Diese Interpretalionsregeln haben ihre Begründung in sich; wir werden hier auf die häufiger vorkommenden Regeln etwas näher eingehen. Der Schluss von Minus auf Majus bildet eine der Grundlagen des Denkens; auch wird (Bereschit rabba c. 92) darauf hingewiesen, dass es schon in der Schrift an zehn Stellen vorkommt. So Genes. 44, 8, Exod. 6, 12 u. a. m. Die Anwendung dieser Regel ist sehr häufig; so ist Exod. 22, 13 nicht angegeben, ob, wenn Jemand einen Gegenstand ausleihet, er für den Diebstahl einstehen müsse. Dieses wird (Baba Mezia 95 a) durch obige Regel aus v. 9—11 gefolgert. In diesen Versen wird bestimmt, dass der Depositar bei eidlich constatirtem Todesfall oder einer Verwundung den Schaden nicht zu erstatten brauche, wohl aber bei Diebstahl. Nun muss aber der Ausleiher nach v. 13 auch bei Todesfall oder Verwundung zahlen: und -es wird daher der Schluss vom Minus (dem Depositar) auf Majus (Ausleiber) gemacht, dass hier um so mehr bei Diebstahl ersetzt werden müsse3). — Doch wird diese Regel insofern beschränkt, als dass das durch sie für das Majus Aufgefundene nicht das für das Minus Gegebene überschreiten darf 4). *) Vergl. j. Pesachim 6, 1. a) Diese Regeln werden angefahrt Tosifta Synhedrin Cap. 7. Abot des R. Nathan Cap. 37 ond Ende des Eingangs zu Sifra. Tosifta and Abot des R. Nathan bringen sie folgenderweise: >wa ¥?2i aisa a-si SSjo b^to ':re 2S pi2t m« 21.13a 2K v"n V'p wivo toSn ->;t ms anpeo 12. Dieses würde acht Regeln ergeben, es sind also zwei, nothwendigerweise in eine zusammenzuziehen, und zwar um einen Aasgleich mit Sifra zu treffen: Sroi ttiaoi tnsi Sbac. Sifra lautet nämlich: D'awa wo 2N pj2i 3?*mi"p w:ro noSn i3"n in« aipoo 12 N*va> ons-», so die Leseart in Sefer Keritot des S. Simson aus Chinon; in der Sifra-Ausgabe fehlt 2S p2, wodurch nur 6 Regeln aufgezählt worden, nachdem die Zahl 7 vorausgeht. 8) Unter vielen Schlüssen dieser Art heben wir die interessante Anwendung auf das Gesetz „Auge für Auge n. s. w. hervor. Die Bestimmung wurde seit der ältesten Zeit nicht als Talion, Wiedervergeltung, sondern als Schadenersatz aufgefasst. Die Mischna geht allenthalben von dieser Auffassang als allgemein bekannt aus, und es ist wohl hier eine früher aus der Exegese hervorgegangene soferische Institution wahrzunehmen. Unter mehreren Beweisen, die für die Richtigkeit dieser Auffassung beigebracht werden, (vergl. Baba Eama 93) führt ein Autor die Argumentation von Minus auf Majus an. Es heisst (Exod. 21): der Besitzer des stössigen Ochsen ist des Todes schuldig, es wird ihm aber ein Lösegeld aufgelegt" (vergl. oben S. 14). Wenn nun dort, wo die Schrift ihm moralische Todesstrafe zuerkennt, er nur eine Geldstrafe erlegt, wie denn erst hier — bei Beschädigung — wo von Todesstrafe keine Erwähnung, bp onan "nm vhv n»r -jb» on ibw sin "nn ">ow prwh i 121 trco py sSs u,n in poo nau* nn» poo py nnn py vn'a a^s»a irnS^aa) pea w;y j*Sir rw pn njve vmv ,-»3 pco hSh »iy »S wo avian »»«r oipoa r\ot low. 4) Bekannt unter der Formel pra wnS pnn \o mb v-». So findet sich Numeri 12, 14 ein Schluss von Minus auf Majus. „Wenn ihr Vater ihr in's Gesict gespieen, (sie beschämt) hätte, würde sie sich nicht sieben Tage schämen (d. i. sich zurückziehen)? So soll lie sieben Tage eingesperrt bleiben, (da Gott sie beschämt hat) ff." Majus ist hier „die Beschämung von Gott"; und da diese tiefer iBt, als jede menschliche, so wäre auch ein grösseres Zeitmass des sich Zurückziehens zu erwarten; allein Majus kann nicht über da»