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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1854-01-01 · 1854 · p. Seite 14

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1854
Date
1854-01-01
Page
Seite 14 (sequence 16)
Language
German
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14 stössiger Ochs von gestern und vorgestern ist und man hat den Besitzer gewarnt und er hat ihn nicht gehütet, und er tödtete einen Mann oder eine Frau, so soll der Ochs gesteinigt werden und auch der Besitzer ist des Todes. Wenn ihm ein Lösegeld aufgelegt wird , so soll er geben die Lösung seiner Person." Dieses „ist des Todes" (wörtlich „soll getödtet werden") heisst: „beim Himmel — moralisch — hat er das Leben verwirkt" (also „sollte getödtet werden"). Es bedeutet aber keineswegs Todesstrafe durch Menschenhand, denn in diesem Falle fände, wie Numeri 35, 17 besagt, eine Lösung nicht statt1)." Aehnlich wird erklärt Lev. 27, 29: „Jeder, wer von Menschen verbannt wird, der kann nicht ausgelösst werden," über wen das Todesurtheil gesprochen wird, der kann nicht durch Geld losgekauft, sondern, es muss an ihm das Urtheil vollzogen werden (Erachim 6). — Exod. 22, 3: „Wenn der Diebstahl in seiner Hand gefunden wird, so muss er zweifach bezahlen," bedeutet: in seiner Gewalt, in seinem Gebiete n. s. w. 2) — Exod. 22, 17: „Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen," dieses gilt auch von einem Zauberer; die Schrift spricht von „Zauberin," weil dieses Unwesen häufig von Frauen getrieben wird. (Mechilta z. St.) — Deuteronomium 19, 15: „Ein Zeuge soll nicht gegen Jemanden gültig sein bei irgend einem Verbrechen oder irgend einer Sünde u. s. w." Die Forschung erklärt dieses „ein Zeuge" auch als „einzelner Zeuge" und verlangt, dass ein gemeinschaftliches Mitwissen der Zeugen stattfinde, die Zeugen zusammen, welche diese Handlung gesehen, Jeder also {gleichsam für sich und seinen Milzeugen aussage (vergl. Maccot 6). Der Schwerpunkt der Glaubenswürdigkeit zweier Zeugen liegt nach der Forschung (und so ist es auch rationell begründet) nicht in dem numerischen Uebergewicht der Zahl Zwei vor Vier, sondern in der moralischen Bürgschaft der Uebereinstimmung zweier mit Willensfreiheit begabter Personen in einer Aussage, da die Vereinigung zweier Willen zu einer das Sittengesetz tief verletzenden Handlung nicht leicht annehmbar ist. Aber auf diese Annahme kann nur dann die Verdammung des Angeklagten (d. i. Jenes, gegen den das Zeugniss ausgesagt wird), der doch auch die Voraussetzung beansprucht, dass er das Sittengesetz nicht verletzte, begründet werden, wenn diese Annahme in dem gegenseitigen Mitwissen eine Garantie findet. Denn, fasst auch schon Jemand den Entschluss eine böse Handlung zu begehen (hier: ein falsches Zeugniss abzulegen), so schrickt er doch oft vor dem Gedanken zurück, dass ein Anderer seine Schuld kenne und er in ihm eine stete Erinnerung seines Verbrechens finden werde. Auch wirkt die Furcht vor Entdeckung der Unwahrheit mit; denn hält er sich auch gewiss, dass er sich nicht verrathe, wer bürgt dafür, dass nicht der Andere zum Verräther an beiden werde? — Da nun die Schrift zweien Zeugen vollständige Glaubwürdigkeit beilegt, und sogar nicht auf Anzeichen oder sonstige die Aussage der Zeugen unterstützende Beweise dringt, so nahm die Forschung in den Worten des Gesetzes: „Ein Zeuge soll nicht gültig sein ff." die Vorschrift wahr: „der einzelne Zeuge": ohne gemeinschaftliches Wissen ist, wie gross die Anzahl der Zeugen sein mag, doch jeder nur ein Zeuge, ein einzelner Zeuge 3). Diese, die Deutung des Wortes aufsuchende und an einzelne Stellen anknüpfende Erklärungsweise scheint das eigentliche Element der alten Schriftforschung gewesen zu sein. Aber dem Geiste 1) Mechilta z; St. Ketubot 37. Diese Erklärung ist richtiger als die vieler neueren Exegesen. 2) Also nicht etwa nur in flagranti. Vergl. Gittin 77. Mechilta z. St. 3) Ausführliches s. Der gerichtliche Beweis, S. 35. 170. 179 ff. Vergl. auch Ramban z. St.

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