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Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung · 1854-01-01 · 1854 · p. Seite 13

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Journal
Bericht des Jüdisch-Theologischen Seminars Fraenckel'scher Stiftung
Volume
1854
Date
1854-01-01
Page
Seite 13 (sequence 15)
Language
German
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angeführten Autoren beziehen sich je nur zu manchem Verse, die Absicht zu einer durchgehenden Erläuterung der Schrift tritt bei keinem von ihnen hervor; die verschiedenen Meinungen werden erst von einem Späteren zu den Versen zusammengestellt, um ein exegetisches Werk zu gewinnen. — Mechilta, Sifra und Sifri sind daher nur der Form nach exegetische Werke zu nennen, und in ihr Hegt auch die Verschiedenheit der Schriftforschung dieser Werke von der der Beraita, da in ihnen grösstentheils von der Schrift ausgegangen und an sie angeknüpft wird. ._• Es wurde schon oben der Standpunkt angegeben, von welchem die Schriftforschung ausging: die Schrift war ihr iein lebendiges normirendes Gesetzbuch, zu dessen gründlicher Erkenntnias der Gedanke, dass es das Wort Gottes sei, unablässig aufforderte und mit dem sich zugleich das zur genauesten Forschung aneifernde Motiv verband, es liegt hier ein Werk des höchsten Gesetzgebers vor, dem die erdenklichste Concinnität und Fräcision von vorn herein vindicirt werden muss. Die Schriftforschung setzt sich daher weniger Wort-Exegese, als Gesetzesinterpretation zum Ziele. Sie erkennt diesem gemäss zunächst als Gegenstand der Forschung und Deutung: die mehrfache Wiederholung eines Gebots oder Verbots. Zwar übersieht sie bei Letzterem nicht, dass erst ein Verbot aufgestellt und es hierauf nach der strafrechtlichen Seite nochmals bestimmt werden müsse *)> aber es findet sich mitunter auch, nachdem dieser Anforderung genügt ist, noch mehrfache Wiederholung. — Ebenso sucht sie Erklärung für das mancher Vorschrift vorangesetzte, generalis* r ende „Alles" oder Inbegriff „Jedes" (72) 2) Sie sucht ferner Erklärung für tautologische Wiederholung 3), oder wo sich eine Bestimmmung findet, die von selbst aus der ihr vorhergehenden fliesst 4) — Ebenso ist ihr Gegenstand eingehenden Forschens Widerspruch in der Bestimmung eines Gesetzes 5). Sie geht überhaupt in der Weise aufrichtiger von ihrem Gegenstande durchdrungenen legislativen Forschung zu Werke. Auch die Wortdeutung bietet ihr ein weites Feld. Numeri 5, 11—31, wo von der des Ehebruchs verdächtigen Frau gehandelt wird, heisst es v. 13: „Es hat Jemand sie beschlafen und es ist verborgen den Augen ihres Mannes," hierzu wird erklärt: „aber nicht wenn er die Augen davon verborgen," d. i. die unsittliche Aufführung der Frau connivirte 6): in diesem Falle kann er das nach diesem Gesetz ihm zustehende Recht nicht beanspruchen. — Exod. 21, 14: „Von meinem Altar sollst Du ihn (den Mörder) wegnehmen zum Tode," auch wenn er ein Priester ist und zum Altar hintreten will, um den Dienst zu verrichten, musst Du ihn hinwegnehmen ff.7). — Exod. 21, 29—30: „Wenn er ein Dieses tritt deutlich Levit. Cap. 18 und 20 hervor, in jenem die Verbote, in diesem die Strafen. In der Schriftforschung wird dieses ausgedrückt: p'nto p ds h1?« p*W ps, „man (die Schrift) straft nicht, sie habe denn erst gewarnt (verboten)". a) So z. B. Exod. 12, 20 sS njtcno Sa (alles [jedes] Gesäuerte sollt ihr nicht essen); es würde genügen n*en» (Gesäuertes sollt ihr nicht essen). Vergl. Pesachim. 3) So Numeri 19, 2 12 lnsoits ns? nw noö, es ist unrein, noch ist seine Unreinigkeit an ihm. Vergl. Nasir 45. 4) So Deuteronom. 19, 15. „Durch die Aussage zweier oder dreier Zeugen hat die Sache Gültigkeit. Dieser dreier ist noch mehr als Tautologie. (Auch andere Gesetzbücher, wie das canon. Recht Cap. 5, §. 10, de Testibus. Die Carolina Artikel §. 67, und neuere Gesetzgebungen haben die Norm der Gültigkeit zweier Zeugen, aber nirgends wird angegeben zweier oder dreier Zeugen, da drei zwei in sich fassen.) Vergl. Macot. 5) So Exod 12, 15. „Sieben Tage sollet ihr ungesäuertes Brot essen," und Deuteronomium 6, 8. „Sechs Tage sollet ihr u. 8. w. 6) o^rei hkvj rww sS oSm Sifri. z. St. 7) Jebamot 6 und sonst Mechilta z. St. Und natürlich noch mehr der sonst zum Altar sich flüchtende Mörder. Der Tempel und Altar also kein Asyl. Vergl. gerichtlicher Beweis S. 21.

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