Die neue Welt
- Journal
- Die neue Welt
- Volume
- 11 (1937)
- Issue
- Heft 699 (3.11.1937)
- Date
- 1937-11-03
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 699 vom &. November 1Ö37 DIE NEUE WELT Seite 5 „Das unverschämteste Machwerk..." Freiftprudi im Berner Proxeß aus formalen Gründen Am 29. April 1035 fand In Bern de* Prozeß um die sogenannten „Protokolle der Weisen von Zion" statt, den der Israelitische Schweizer Gemeindebund und die Jüdische Kultusgemeinde Bern gegen die Führer der antisemitischen „Nationalen Front" wegen Verbreitung der „Protokolle" auf Schweizer Boden angestrengt hatten. Der Prozeß entwickelte sich zu einem weltanschaulich-politischen Kampf der Schweizer Demokratie und sittlichen Rechtsauffassung gegen die vom Dritten Reich propagierte Verfemung des Judentums, die mit den schändlichsten Mitteln, vornehmlich vom Erfurter „Weltdienst" des Oberstleutnants Ullrich Fleischhauer betrieben wurde. Dieser Fleischhauer war auch der Sachverständige der Beklagtenpartei. Der Prozeß dauerte mehrere Tage. Der Beweis, daß die Protokolle echt seien, mißlang kläglich. Eine Reihe von Zeugen bewies und bestätigte, daß die „Protokolle" eine im zaristischen Rußland verfertigte Fälschung seien. Der Straf an trag lautete: Die Beschuldigten Fischer und Schnell sind gemäß dem Gesetz gegen die Schundliteratur angemessen zu bestrafen, die inkriminierten Stellen, darunter die „Protokolle", zu beschlagnahmen und die beiden Beschuldigten zur Tragung der Kosten zu verurteilen." Aus diesem Antrag ersieht man, daß es sich beim Strafantrag um den Begriff „Schundliteratur" handelte. Das Urteil des Berner Richters im ersten Prozeß lautete: „Ich stelle fest, daß ein Beweis für die Echtheit der »Protokolle' nicht erbracht ist. Sie fallen ebenso wie die eingeklagten Schriften (es waren noch andere antisemitische Schriften eingeklagt. Anm. d. Red.) unter den Begriff des Artikels 14 des bemischen Schundliteraturgesetzes, denn sie haben eine verrohende und unmoralische Wirkung und sind geeignet, zu Verbrechen aufzureizen. Die .Protokolle* sind sowohl gefälscht wie Plagiat. Ich bin Uberzeugt, daß sie Schundliteratur sind, mehr als das, Unsinn sind." Die Angeklagten wurden zu kleinen Geldstrafen und zur Tragung von fünf Sechsteln der Gerichtskosten verurteilt. Zweieinhalb Jahre später, Ende Oktober 1937, *and vor dem Obergericht in Bern der Revisionsprozeß statt. Die verurteilten Antisemitenführer Schnell und Fischer wendeten sich gegen die Verurteilung in der ersten Instanz auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes gegen die Schundliteratur. Der Staatsanwalt Loder erklärte, niemand werde den aufhetzerischen und verleumderischen Charakter der „Protokolle" in Frage stellen, aber es sei Sache der Regierung, Maßnahmen gegen solche Hetzschriften zu treffen, wie die „Protokolle", die als das unverschämteste Machwerk (das seit Jahren die Druckerpresse verlassenhabe) bezeichnet wurden. Die Verurteilung in der ersten Instanz sei auf Grund des Schundliteratur-Paragraphen erfolgt. Die „Protokolle" aber seien, unabhängig von ihrer Wirkung und den von den Verbreitern verfolgten Absichten, als politische Schrift zu bezeichnen, fallen also nicht unter dieses Gesetz. Das Urteil könne aber nur auf dem Boden des bestehenden Rechtes gefällt werden. Das Gericht schloß sich der Auffassung des Staatsanwalts an und sprach die Angeklagten Schnell und Fischer mangels vorliegenden gesetzlichen Tatbestandes ohne Entschädigung frei. Fischer hat einen Teil der Kosten der ersten Instanz zu tragen. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Frage der Echtheit der „Protokolle" für den Begriff „Schundliteratur" keine Rolle spiele. Nach den bestehenden Gesetzen können die „Protokolle" nicht als Schundliteratur, sondern nur als politische Literatur gewertet werden, selbst für den Fall, daß sie tatsächlich Schundliteratur sind. USCH Die große Manegen-Schau: „Tusch für Busch" EINHEITSPREISE II. Galerie I. Galerie Parkett II. Galerie I. Galerie Parkett 4 Uhr: 1 im Renz 1.50 2, 8 Uhr: 1-50 2a* 2>50 ab 1. Nov. Der Prozeßberidit Ueber den Berufungsprozeß vor dem Obergericht gericht des Kantons Bern liegt uns folgender Bericht vom Verhandlungstag am 27. Oktober vor: Der Hauptangeschuldigte Silvio Schnell, führendes Mitglied der „Nationalen Front" Bern, war anwesend. Der zweite Angeschuldigte Theodor Fischer, ehemaliger Landesleiter des „Blindes Nationalsozialistischer Eidgenossen", erschien verspätet. Die Angeschuldigten wurden durch die Anwälte R u e f (Bern) und Dr. Ursprung (Zurzach) vertreten. Für die Klägerschaft waren anwesend: für den Schweiz. Israel. Gemeindebund Marcel Bloch (Bern), für die Israel. Kultusgemeinde Bern Emil Bernheim (Bern). Die Vertretung der Klägerschaft lag wie bisher in den Händen der Anwälten. Prof. Dr. H. Matti und Fürsprech Georges Brunschvig, beide Bern. Aktivlegitimation bestritten Nach Eröffnung der Verhandlung durch den Vorsitzenden stellte Rechtsanwalt Dr. Ursprung (Zurzach)j den Antrag, die Privatklägerschaft aus dem Verfahren mangels Aktivlegitimation auszuschließen. Weiter beantragte er, die Privatklägerschaft au den Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens, die der Angeschuldigte Schnell gehabt habe, zu verurteilen. Ursprung erklärte, er werde von sich aus keine Erörterung herbeiführen, die das politische Gebiet berühre. Ihn interessiere nur das rein Rechtliche. Diese grundsätzliche Erklärung hinderte aber den Anwalt nicht, sich alsbald in antisemitischen Redensarten zu ergehen. Als angebliche Beweise, daß der Privatklägerschaft nicht zustehe, daa Judentum in diesem" Prozeß zu vertreten, zitierte der Anwalt eine Reihe von Urteilen, so aus Danzig und aus Kairo. Er verstieg sich sogar zu der Behauptung, der Vergleich in dem Prozeß zu Basel, der «ich auch um die „Protokolle" drehte, und der durchaus zuungunsten der antisemitischen Seite gehalten ist, sei nur dadurch zustande gekommen, daß die jüdische Seite befürchtet habe, das Basler Gericht könnte ihr die Aktlvlegitimatlon absprechen, Einerseits behauptete Dr. Ursprung, daß überall in der Welt die Aktivlegitiroatlou der Juden, gegen Beleidiger des Judentums aufzutreten, gerlchtlloherselts verneint worden «et« andererseits verwies er auf solcher Behauptung entgegenstehende Fälle, wie in Manitoba (Kanada), die dann auf „unaufhörliche Bemühungen der Juden, Sondervorrechte zu erlangen"(!), zurückzuführen seien. Der Staatsanwalt Loder erklärte, er enthalte sich eines formellen Antrages auf Abweisung des Antrages ©ie aefäljrXtdtfte Pforte für betä einbringen bon Merten in ben Borbet ift bec SWunb. SReßelmäjjige tab* unb 3aB«tffege ift ein ©djufe bor ©rlrantungen. Safintoflege mit e&Iorobont* i3a|nbofte ift eine §hgiemfd)e @ettftberftänbüd)lcü, um bie Säbne toetjj unb gefunb 51t erhalten. Sube (feftäumeno obei nid)tfd)äumenb) S —'90. Unb beachten ©ie als toidjtigfteS ©eBot be* 3a$iq>flege: JÖt Morgens als Erstes, abends als Letztes Chlorodont v> Z ahn st e Ursprungs, sondern überlasse die Entscheidung dem Gerichte. „Der längste Bernerwitz" In eindrucksvollster Form und inhaltlich überzeugend nahm darauf für die Klägerschaft Professor Dr. Matti das Wort. Der Prozeß habe im Jahre 1933 begonnen. Seit vier Jahren also beschäftige er die Gerichtsbehörden und ebenso die Anwälte der Beklagten. Bisher habe niemand an der Aktivlegitiimation der Klägerschaft Anstoß genommen, jetzt, im Jahre 1937, nachdem der Prozeß also vi er Jahre laufe, käme die klägerische Partei auf den Gedanken, die Aktlvlegitimatlon der Klägerschaft zu bestreiten. Das sei „der längste Bernerwitz", der je gemacht worden sei. Wenn Dr. Ursprung behaupte, es handle sich, wie angeblich in Kairo und anderswo, um einen Prozeß der Judenschaft gegen das Dritte Reich, so sei das hier durchaus eine Unwahrheit. Bs bandle sieh um Recht oder Unrecht und keinesfalls um einen politischen Prozeß. In gründlichen juristischen Ausführungen wies Prof. Matti nach, daß den beiden jüdischen Körperschaften In AUzSduMiUUu liefert für Volkssehulan, Haw»tscHUI«n, Mittelschulen und and. Lehranstalten in den richtigen Auflagen, auch antiquarisch, selch« au ■llarnledrigsten Preisen Antiquariat Mecm. TmcUmc II, Eckel Taborttrafla 92 / Telephon R-41-4-20 Ankauft TaUSCh zu günstigen Bedingungen Auslegung der in Frage kommenden Gesetze wie durch die Praxis In der Rechtsprechung eine Aktivlegitimation unbedingt zustehe. Aktivlegitimation anerkannt Der Präsident des Obergerichtes verkündete nach kurzer Beratung folgende Entscheidung: „Das von Fürsprech Ursprung gestellte Begehren, die Aktivlegitimation der Privatklägerschaft auszuschalten, wird durch Gerichtsbeschluß abgewiesen. Die Aktivlegitim ation d e r Privatklägerschaft wird anerkannt." Dieser grundsätzlichen wichtigen Entscheidung folgte eine kurze Begründung. Die Privatklägerschaft sei als juristische Person anzusehen. Sie habe wegen Verletzung des Schundliteraturgesetzes geklagt. Beim Schundliteraturgesetz können nach der bernischen Rechtsprechung die Rechte des einzelnen Bürgers geschützt werden und damit auch die Rechte der juristischen Person getroffen sein. Ein verschleierter Rückzug Fürsprech R u e f, der Vertreter Schnells, stellte das Begehren, das erstinstanzliche Verfahren sei zu kassieren und an die erste Instanz zurückzuweisen. Als Kassationsgründe führte Fürsprech Ruef in längeren Ausführungen an, daß keine genügenden Gerichtsprotokolle, die durch einen amtlichen Protokollführer hätten verfaßt werden sollen, geführt worden sind. Weiter seien die russischen Akten keine Originalakten, sondern nur Photokopien gewesen, wobei sich die Beglaubigung nur auf die Unterschrift der Beamten und nicht auf die Authentizität der Dokumente bezogen hatte. Sodann ging er dazu über, die Aussagen einzelner russischer Zeugen zu attackieren, und verwies auch auf angebliche Mängel in der Uebersetzung der Akten. Weiters erklärte er, er stelle sich nicht etwa auf den Standpunkt, die „Protokolle" seien echt; der Beweis der Fälschung sei jedoch nicht erbracht worden. Schnell war nach Ansicht seines Verteidigers bei der Verbreitung der „Protokolle" gutgläubig und könne deshalb nicht bestraft werden. Es müsse zugegeben werden, daß das Judentum in außerordentlich weitgehender und kaum zu überbietender Weise angegriffen worden sei. Das gebe er, Ruef, ohne weiteres zu. Zum Begriffe der Schundliteratur müssen aber — immer nach Ansicht Ruefs — gewisse Beziehungen zum Erotischen und Pornographischen bestehen. Aus Gründen der Konsequenz könne aber Politisches; Religiöses und Soziales nicht unter den Begriff „Schundliteratur" subsummiert werden. Immer wieder distanzierte sich Fürsprech Ruef von den Angriffen, die in der Protokollausgabe gegen die Juden gerichtet sind, um lediglich aus formal juristischen Gründen auf Freispruch zu plädieren. In der Nachmittagssitzung nahm zuerst der Verteidiger der Angeschuldigten, Dr. Ursprung (Zurzach)„ zu längeren juristischen Ausführungen, insbesondere zun Frage, ob die „Protokolle" unter das Schundliteraturgesetz fallen, das Wort. /Protokolle" gefühlsmäßig Schundliteratur Der Staatsanwalt Loder erklärte, eine Kassation nach dem Begehren des Hauptangeschuldigten Schnell komme nicht in Frage, mögen auch gewisse Formfehler vorliegen. Die Schuldfrage sei daher spruch* reif. Er befaßte sich sodann eingehend mit der von Theodor Fritsch, Leipzig, herausgegebenen Ausgabe mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmtamamm Der heranwachsenden Jugend reicht man morgens ein Gläschen natürliches ,,Franz-Josef"-Bitterwasser, das infolge seiner magen-, darm- und blutreinigenden Wirkung bei Mädchen und Knaben recht beachtenswerte Erfolge erzielt. Fragen Sie Ihren Arzt. der „Zionistischen Protokolle", die Anlaß zur Straf« anzeige gab. Der Staatsanwalt stellte fest, es handle sich bei dieser Protokollausgabe um eine Schrift, die die jüdische Bevölkerung dem Hasse und der Verachtung der Mitmenschen preisgebe, wenn man ihre Echtheit annimmt. Rein gefühlsmäßig müsse man diese „Protokolle" als Schundliteratur erklären. Nach seiner Auffassung diene das bernische Schundliteraturgesetz in erster Linie dem Schutze der Jugend vor Schmutz und Schund literarischer Art. Den „Protokollen" dagegen komme im gewissen Sinne der Charakter einer politischen Schrift zu. In diesem lediglich formellen Sinne beantrage er einen Freispruch mangels objektiven Tatbestandes. Dies betreffe aber nur den Angeschuldigten Schnell. Gegen den Angeschuldigten Fischer beantrage er wegen des von ihm verfaßten Artikels „Schweizermädchen, hüte dich vor schändenden Juden" eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von Fr. SO.—. Nochmals erklärt Staateanwalt Loder in seine«