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Die neue Welt · 1933-09-08 · Heft 313 (8.9.1933) · page 4

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Journal
Die neue Welt
Volume
7 (1933)
Issue
Heft 313 (8.9.1933)
Date
1933-09-08
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Seite 4 DIE NEUE WELT Nr. 313 der Bewegung In Ärgster Weise. Den Vorwand für Erstellung dieser Anträge bildete die vom Führer der Revisionisten Herrn Jabotlhsky seinerzeit eingeleitete Bewegung gegen das Primat der Disziplin der Z. O. Das Beginnen Herrn Jabotinskys ist gescheitert, so gescheitert, daß er und seine Gruppe einen stillen Rückzug In der Frage antreten mußten. Die mit ■O großem Aplomb eingeleitete Aktion für das Primat der revisionistischen Disziplin endete damit, daß die Disziplinbestimmungen der 25. O. in gefährlicher Weise verschärft wurden. Hervorzuheben ist auch noch die Bestimmung, welche es der derzeitigen Majorität ermöglicht, den nächsten Kongreß um ein Jahr zu verschieben, d. h. die auf diesem Kongreß errungene Macht ein Jahr länger ssu behalten und auszunützen.^ Es wurden nachstehende Beschlüsse angenommen: Wahrung der zionistischen Disziplin. 1. Die Zugehörigkeit zur Zionistischen Organisation setzt die Unterordnung unter ihre Gesetze und die Beschlüsse ihrer leitenden Instanzen voraus. 2. Außenpolitische Sonderverhandlungen mit Regierungen und dem Völkerbund dürfen von Zionisten und zionistischen Gruppen nur mit Genehmigung der Exekutive geführt werden. In besonderen Fällen kann die Exekutive verlangen, daß auch politische Sonderaktionen anderer Art, die das, Arbeitsgebiet der Exekutive berühren, nur nach Verständigung mit ihr vorgenommen werden. 3. Die Zugehörigkeit von Personen und Körperschaften zur Zionistischen Organisation setzt voraus, daß in allen zionistischen Fragen die Disziplinpflicht gegenüber der Zionistischen Organisation vor der Disziplinpflicht gegenüber jeder anderen Organisation den Vorrang hat. 4. Es ist Pflicht der Exekutive, alle Fälle einer Zuwiderhandlung gegen obige Beschlüsse (1, 2, 3) sowie alle sonstigen Fälle grober Verletzung der Disziplinpflicht oder schwerer Schädigung zionistischer Interessen durch Zionisten oder zionistische Körperschaften dem Ehrengerichtsanwalt zwecks Einleitung des entsprechenden Verfahrens anzumelden. Auf Antrag des Ehrengerichtsanwalts kann die Exekutive bis zum Urteil des Ehrengerichtes die Suspendierung gewisser bder aller Rechte der betreffenden Personen oder Körperschaften innerhalb der. Zionistischen Organisation anordnen. Das Ehrengericht muß spätestens sechs Monate nach der erfolgten Anordnung der Exekutive ein Urteil fällen, widrigenfalls treten die getroffenen Maßnahmen außer Kraft. Dem Ehrengericht steht das Recht zu, im Verfahren gegen Körperschaften die Auflösung, bzw. den Ausschluß dieser Körperschaft, bzw. deren Mitglieder aus der Zionistischen Organisation auszusprechen. Legislative Reform. Die Exekutive wird ermächtigt, eine S tat u t e n- Kommission einzusetzen und unter Beratung mit ihr und dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt eine Revision des Organisationsstatuts, des Wahlreglements, der Bestimmung über die Weltwahlliste und der Geschäftsordnung des Kongresses vorzunehmen. Die von der Exekutive ausgearbeiteten Entwürfe sind sodann dem A.-C. zur Genehmigung vorzulegen. Der Kongreß erteilt dem A.-C. die Vollmacht, diese Entwürfe nach erteilter Genehmigung bis zur definitiven Beschlußfassung durch den nächsten Kongreß provisorisch in Kraft treten zu lassen. Für eine Aenderung des Organisationsstatuts ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des A.-C. erforderlich. Schekelquote kleiner Länder. Der Kongreß beschließt, für die nächste Wahlperiode den Landes-Schekelverbänden Finnland, Estland, Dänemarlc, Schweden, Norwegen, Luxemburg, Spanien, Portugal, Neuseeland, Kuba und Danzig, das in Par. 25, Abs. 5, des Organisationsstatuts vorgesehene Recht zu gewähren, sofern sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Kongreß. Par. 16 des Organisationsstatuts wird wie folgt ergänzt: Das A.-C. hat jedoch das Recht, mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Einberufung des Kongresses um höchstens ein Jahr zu verschieben. Die Arbeit der Kommissionen Zunächst, konstituierten sich die Kommissionen für Permanenzdienst, Organisation, Palästina, und die Subkommissionen für städtische Kolonisation, la&dwirtschaft- Hfihe'Kolonisation, Bodenkäufe, Gesundheitswesen, Erziehungswesen, Regelung der Arbeitsbeziehungen; ferner die Kommissionen für Alijah und Hachschara, polltische Kommission, Kulturkommission und Finanz- und Budgetkommission. — Samstag, den 26. August trat das Plenum zusammen, um die ersten Referate der Kömmissionen entgegenzunehmen. Donnerstag, den 31. August, fand die 14. Sitzung statt. Der Kongreß bekam folgende Keren-Kajezneth-Kommission vorgesetzt: 1. Der XVm. Zionlstenkongreß fordert alle zionistischen Parteien, Verbände und Gruppen sowie deren Mitglieder auf, die Arbeit für die Erlösung des Bodens in Erez Israel an die Spitze ihrer Anstrengungen für den Palästina-Aufbau zu stellen. Der Kongreß erklärt, daß die Geldsammlungen für den Keren Kajemeth, als einen der beiden zentralen Fonds der zionistischen Bewegung, jeder anderen Geldsammlung für irgend welche Zwecke vorangehen. Er verlangt von allen Parteien, Verbänden und Gruppen die Respektierung der traditio-, nellen Aktionen, sowie der Monopolsammelmittel des Keren Kajemeth. 2. Der Kongreß fordert alle Zionisten auf, darauf zu bestehen, daß bei Spezialaktionen, die in den einzelnen Ländern für die deutschen Juden durchgeführt werden, mindestens ein Drittel der gesammelten und für Palästina bestimmten Gelder für die Erwerbung von Boden in Palästina verwendet werden sollen. Es ist die Pflicht aller Zionisten, zu fordern, daß die aus diesen Mitteln zu erwerbenden Böden durch den Keren Kajemeth gekauft und als dessen unveräußerliches Eigentum erklärt werden. 8. Um dem K. K. L. die Erlösung des Bodens in einem rascheren Tempo zu ermöglichen, wendet sich der Kongreß an alle jüdischen Gemeinden und Institutionen mit dem dringenden Appell, Stiftungen und ähnliche Gelder, die sich in ihrem Besitz befinden, soweit dies mit den Landesgesetzen vereinbar ist, dem Keren Kajemeth als Depot zu übertragen. Der K. K. L. Ubernimmt die volle Verantwortung für diese Stiftungen und ihre Verzinsung. 4. Der Kongreß bringt jedem Juden die Pflicht in Erinnerung, den K. K. L. in seinen letztwilligen Verfügungen zu bedenken, und fordert alle Rabbiner und jüdischen Rechtsanwälte auf, sich in diesem Sinne für den K. K. L. einzusetzen. 5. Der Kongreß fordert alle Zionisten auf, den K. K. lt., welcher seit Jahren durch seine Versicherungsaktion dem Palästina-Aufbauwerk erfolgreich dient, beim weiteren Ausbau der Aktion und Wahrung ihrer Einheit tatkräftig zu unterstützen. 6. Der Kongreß proklamiert eine größere Aktion zwecks Errichtung einer Siedlung auf den Namen C h a i m Arlosoroff. Von den durch diese Aktion aufzubringenden Geldern soll ein Drittel für den..Bodenerwerb: durch den K. K. L. .bestimmtem.; r. - ,-\ Die Resolutionen werden einstimmig angenommen. Suchowitzky (Palästina) meldet,"daß er einen Vorschlag bezüglich Unterbindung der Bodenspekulation unter den Resolutionen der K o i o n i sati o n s k o;hym Iis s i o n einbringen werde. < ' s ' .. "' " > Die politische Kommission befaßte sich mit der Frage der Schaffung von Möglichkeiten jüdischer Kolonisation inTrans Jordanien. Das Mitglied der Exekutive Emanuel Neuman erstattete diesbezüglich einen ausführlichen Bericht, der in der Forderung nach Fortsetzung der Verhandlungen an Ort und Stelle und Einsetzung einer besonderen Kommission zu diesem Zwecke gipfelte. Ferner wurde in der politischen Kommission die Frage des Vermögen stransfera deutscher Juden nach Palästina eingehend erörtert. Auf Grund einer Reihe von Anfragen, die im Kongreß betreffend die Nachrichten über eine Transfererlaubnis bis zu drei Millionen Mark gegen Ankauf von Maschinen im gleichen Werte in Deutschland gestellt worden waren, verlautbarte das Mitglied der Exekutive Berl Locker, daß die bezüglichen Verhandlungen nicht von der Exekutive und nicht mit deren Ermächtigung geführt wurden. Die Rolle, welche die Anglo-Palestine Bank bei der Durchführung dieser Transaktion spielt, wurde von Direktor H o o f i e n vor der politischen Kommission als ausschließlich liquidatorischer Natur charakterisiert. Kultur0 und Organi sali onsfragen vor dem Ziom'stenkongreß Die Sitzung des Zionistenkongresses in der Nacht vom 2. zum 3. September war den Berichten der Kulturkommission und der Organisationskommission und der Aussprache und Beschlußfassung über deren Anträge gewidmet und wurde nach stellenweise ziemlich stürmischem Verlauf um 4 Uhr morgens geschlossen. Die nächste Sitzung wurde für Sonntag, den 8. September, 4 Uhr nachmittags, angesetzt. Von den angenommenen Beschlüssen kommt demjenigen, der der Exekutive das Recht gibt, auf Antrag des Ehrengerichtsanwaltes die Mitgliedschaft von Personen und Gruppen, die sich eines Disziplinbruchs gegenüber der Organisation schuldig gemacht haben, zu suspendieren, besondere Bedeutung zu. Die Sitzung begann mit der Erstattung des Kulturreferats durch den Delegierten Levinsohn. Rabb. Ostrowski legte namens der Kommission für Erzlehungs- und Gesundheitswesen, einer Unterkommission der Palästina-Kommission, die Vorschläge betreffend dieses Arbeitsgebiet vor. Nach Anhörung des Berichtes der Exekutive bezüglich der Erziehung an die Knesseth Israel zu Beginn des Jahres 5693 beschließt der Kongreß die Uebergabe der Erziehung an die Knesseth Israel. (Die einzelnen Beschlußpunkte werden wir nachtragen.) Weiters wird der erste Schritt, den die Palästina- Regierung in bezug auf die Erfüllung der Forderung nach Subventionierung des jüdischen Gesundheitswesens gemacht hat, begrüßt. Die Anträge der Kulturkommission wurden nach heftigen Zusammenstößen zwischen den Linken einerseits und den Revisionisten und Misrachi andererseits angenommen. Beschluit betreffend Wahrung der zionistischen Disziplin Mit 152 gegen 13 Stimmen nahm sodann der Kongreß nach einem Referat des Vorsitzenden der Organisationskommission Meremingky und nach stürmischen Auseinandersetzungen mit der revisionistischen Opposition folgenden Antrag betreffend Wahrung der zionistischen Disziplin au: 1. Die Zugehörigkeit zur Zionistischen Organisation setzt die Unterordnung unter ihre Gesetze und die Beschlüsse ihrer leitenden Instanzen voraus. 2. a) Außenpolitische Sonderverhandlongen mit Regierungen und dem Völkerbund dürfen von Zionisten und zionistischen Gruppen nur mit Genehmi- Wir haben noch eine Anzahl unserer ausgezeichneten Originalvorratig, deren Preise wir wegen kleiner Schönheitsfehler TiEF HERABGESETZT haben IG.REICH' OFENFABRIK WIEN IV, MSSGASSE 28 TELEPHON B.20.2.28 gung der Exekutive geführt werden; b) in besonderen Fällen kann die Exekutive verlangen, daß auch politische Sonderaktionen anderer Art, die das Arbeitsgebiet der Exekutive berühren, nur nach Verständigung mit ihr vorgenommen werden. Ö. Die Zugehörigkeit von Personen und Körperschaften zur Zionistischen Organisation setzt voraus, daß in allen zionistischen Fragen die Disziplinpflicht gegenüber der Zionistischen Organisation vor der Disziplinpflicht gegenüber jeder anderen Organisation den Vorrang hat. 4. Es ist Pflicht der Exekutive, alle Fälle einer Zuwiderhandlung gegen obige Beschlüsse (1., 2., 3.) sowie alle sonstigen Fälle grober Verletzung der Disziplinpflicht oder schwerer Schädigung zionistischer Interessen durch Zionisten oder zionistische Körperschaften dem Ehrengerichtsanwalt zwecks Einleitung des entsprechenden Verfahrens anzumelden. .Auf Antrag des Ehrengerichtsanwaltes kann die Exekutive bis zum Urteil des Ehrengerichtes die S u spendlerung gewisser oder aller Rechte der betreffenden Personen oder Körperschaften innerhalb der Zionistischen Organisation anordnen. Das Ehrengericht muß spätestens sechsMonate nach der er.folgten Anordnung der Exekutive ein Urteil fällen, widrigenfalls treten die getroffenen Maßnahmen außer Kraft. Dem Ehrengericht steht das Recht zu, im Verfahren gegen Körperschaften die Auflösung, bezw. den Ausschluß dieser Körperschaften, bezw. deren Mitglieder aus der Zionistischen Organisation auszusprechen. EXPORTINDUSTBRE C. S. R. 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