Die neue Welt
- Journal
- Die neue Welt
- Volume
- 6 (1932)
- Issue
- Heft 268 (4.11.1932)
- Date
- 1932-11-04
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 268 DIE NEUE WELT Seit« * ENGL. ABONNEMENT Monatlich S 60 1 Herbst-Anzug 1 Winter- 1 Frühjahrs- 1 Sommer- „ 1 Herbst-Ueberrock Weitere Abonnements zu S 80.-, 96.-, 108.- n ii HEILIG & CO. Abonnementdauer 2 Jahre (mit Auflösungsrecht) Bezugsberechtigung nach Bezahlung von zwei Monatsbeiträgen Die gelieferten Kleider sind nicht zu retournieren Pflege der Kleider im Abonnement inbegriffen Wirklich erstklassige englische Stoffe und Zubehöre mit zweijähriger Garantie KÄRNTNERSTRASSE 9 tINGANO: I, WEIHBURGGASSE NR. 1 Tel. R-28-1-86 Mesianin Der Kampf um die Kultu§gememde Aulruf und Programm Am 4. Dezember 1932 finden die Neuwahlen in den Wiener Kultusvorstand statt. Im nachstehenden geben wir Ihnen das Programm der „Zionistischen L i s t e" bekannt, in der Ueberzeugung, daß Euer Wohlgeboren diese Liste, deren Vertreter für die Demokratisierung und Erneuerung unserer altehrwürdigen Kultusgemeinde eintreten, wählen werden: Unser Kultusgemeande^Programm! . Die Wiener Kultusgemeinde als gesetzlich anerkannte, öffentlich-rechtliche Zusammenfassung der jüdischen Einwohnerschaft Wiens hat in ihrem Bereich alle Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der besonderen religiösen, national-kulturellen,, sozialen und wirtschaftlichen Eigenart der jüdischen Bevölkerung ergeben (Jüdische Volksgemeinde). Der untrennbare Zusammenhang mit der Judenheit der ganzen Welt macht es der Gemeinde zur Pflicht, an der Wiederaufrichtung und Erhaltung des jüdischen Volkes sowie an dem Aufbau der na t ionalen Heimstätte in Erez Israel tätigen Anteil zu nehmen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben streben wir an: 1. Die Vereinigung aller Kultusgemeinden Oesterreichs zu einem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten .Gemeindebund. 2. Die Einführung des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes für alle Gemeindeangehörigen ohne Unterschied des Geschlechtes und Ii; ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und TJ Steuerleistung sowie die Aufhebung der bestehenden Beschränkungen der Wählbarkeit. 3. Die Wahrnehmung der nach den Verfassungsgesetzen den Juden als Gesamtheit gewährleisteten bürgerlichen Rechte. 4. Die Vervollständigung der Gemeindeeinrichtungen und Anstalten für rituelle, kulturelle, Unterrichtsi. und Fürsorgezwecke durch Ausbau und zeiti gemäße Reform der bestehenden sowie Schaffung gebotener neuer Institutionen. 5. Die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Wohlfahrt der jüdischen Bevölkerung. 6. Die Anteilnahme an allen, die gesamte Judenheit betreffenden Angelegenheiten. Ad 1. Durch den organischen Zusammensclüuß der österreichischen Kultusgemeinden zu einem Gemeindebund soll nach dem Beispiel der Nachbarländer (Tschechoslowakische Republik und Deutschland) eine gemeinsame .Vertretung der Judenschaft der österreichischen Republik geschaffen werden. Dem G e m e i n d e b u n d, als der gesetzmäßigen Repräsentanz der jüdischen Einwohnerschaft Oesterreichs, soll als Aufgaben zugewiesen werden: Die Vertretung der Österreichischen Judenschaft iu allen gemeinsamen Angelegenheiten nach außenhin, die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, welche jüdische Gesamtinteressen betreffen, die Schaffung, Erhaltung und Unterstützung von gemeinsamen Einrichtungen und Anstalten, insbesondere solcher zur Heranbildung jüdischer 'Ritualfunktionäre, Lehrer und Gemeindeverwaltungsbeamten, die Erhaltung bestehender leistungsschwacher Gemeinden, die Regelung der jüdischen Wanderfürsorge, die Konservierung der historischen jüdischen Denkmäler im Gebiete der österreichischen Republik. Bei der zahlenmäßigen Verteilung der jüdischen Bevölkerung Oesterreichs ist der Vertretung der Wiener Kultusgemeiude in der Konstitution und in der Geschäftsordnung des Gemeindebundes der entscheidende Einfluß zu sichern. Ad 2. Der durch das Gesetz und das Statut begründeten Verpflichtung jedes in Wien wohnhaften der //Zionistischen Liste" Juden, der Wiener Kultusgemeinde als Mitglied anzugehören, entspricht in logischer Folge das Recht jedes Gemeindeangehörigen, durch Wahl der Mandatare an der Verwaltung der Gemeinde teilzunehmen. Die in der geltenden Wahlordnung festgesetzte Abhängigkeit des Wahlrechtes von der Steuerleistung widerspricht dem jüdischen Gemeinsinn und den Grundsätzen der Demokratie und sozialen Gerechtigkeit. Die Aufteilungder Kultussteuer auf die Gemeindeangehörigen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Gemeinde, welche die Besteuerung bisher zu Unrecht nicht herangezogener und neu in die Steuerpflicht eintretender Zensiten, nicht mehr oder minder dem Zufall und der freiwilligen Meldung überlassen darf, iondern durch Anlegung eines verläßlichen Katasters der Wiener jüdischen Bevölkerung für die Erfassung aller steuerfähig^ij Gemeindemitglieder Vorsorge zu treffen hat. Der Hiüweis auf die Möglichkeit der Sicherung des Wahlrechtes durch En^richtuiig der Minimalsteuer ist unstichhältig. Bei dem., zA^a'ngsmäßjgen Charakter, der jeder' -Steuer anhaftet,' fwird freiwillige Entrichtung stets nur auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Ueberdies besteht nach § 9 des geltenden. Kultuss.teuerregulativs für die Gemeinde derzeit k ,e i n e Verpflichtung, Steuerleistun ge n M i nie r bemittelter entgegenzunehmen. Da die für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlichen Mittel nicht durch die Kultussteuer allein, sondern zum großen Teile auch durch die von den Gemeindemitgliedern, ohne Unterschied bei den verschiedensten Anlässen entrichteten Abgaben, Taxen und Gebühren aufgebracht werden und außerdem eine übergroße Zähl religiöser und gemein- Der Haupttreffer — die Hoffnung Hundert lausender l Nur mehr 12 Tage trennen uns vom Beginn der ersten Ziehung der 28. Klaesenlotterie. Hunderttausende von Menschen sind von dem Gedanken und der Hoffnung beseelt, wenn nicht schon den Haupttreffer von 300.000.— oder die Prämie von 500.000.—, wenigstens einen anderen Treffer von 5000.— bis 100.000 Schilling zu gewinnen. Abermals kommen 42.000 Gewinne und eine Prämie im Gesamtbetrage von S 13,406.400.— zur Verlosung. Es ist höchste Eile geboten, sich beim H aup t t r e f f e r - Bankhause Schelhammer & Schattera am Stephansplatz 11, gegenüber dem alten Stephansdom, oder in der Filiale des Bankhauses, Hietzing, Ha,djlkgasse Nr. 60a, ein Klassenlos zu sichern, Wieviele Haupttreffer und Treffer bereits auf Schelhammer-Lose entfielen, zeigt am treffendsten die Gesamtziffer dieser Gewinne. Es wurden, seit Beginn der Klassenlotterie nicht weniger als.53 Millionen Schilling vom Bankhaus Schelhammer & Schattera zur Auszahlung gebracht, ein Betrag, der riesenhaft genannt werden muß! In der allerletzten Ziehung; war es abermals, wie schon wiederholt, der Haupttreffer von S 300.000.—,, der beim Bankhaus Schelhammer & Schattera durch acht glückliche Gewinner, die je ein Achtellos besaßen, gewonnen wurde. Wie hervorragend Lose des Bankhauses Schelhammer & Schattera vomGlückbegünstigtsind, zeigte besonders die. 24. Lotterie. In dieser einen Lotterie allein wurden sowohl die Prämie von 500.000.— als auch* die Haupttreffer von 300.000.—, 100.000.—, 80.000.—, 60.000.—, 50.000 und viele Treffer von 20.000—, 10.000.-~ Schilling usw. usw. mit Schelhammer--Losen gewonnen. .E' ■nütziger Anstalten und Einrichtungen, deren Erhaltung in den Pflichtenkreis der Kultusgemeinde fallen würde, ihren Bestand den freiwilligen Leistungen von Genieindeangehörigen verdankt, so kann mit Recht behauptet werden, daß es kaum ein Gemeindemitglied gibt, das nicht unmittelbar oder mittelbar zur, Erhaltung der Gemeinde und ihrer Einrichtungen materiell beiträgt. Die gegenwärtige Wahlordnung, nach welcher das Wahlrecht außer an die amtswegige Vorschreibung und Entrichtung der Kultussteuer auch' an eine mehr als zweijährige Steuerseßhaftigkeit gebunden ist, schließt infolge dieser Voraussetzungen ungerechtfertigt den größeren Teil der Gemeindemitglieder, darunter auch eine beträchtliche Anzahl von Steuerträgern, von der Wahl in die Gemeindevertretung aus. Die Ausschließung von beruflich im Ritus, in der Gemeindeverwaltung und im Lehramte tätigen oder tätig gewesenen Personen von der Wählbarkeit ist veraltet und durch den Zeitgeist längst überholt. Den jüdischen Frauen, die durch ihre allseits anerkannte Tätigkeit auf dem Gebiete der Erziehung und sozialen Fürsorge sich ein begründetes Recht auf Mitbestimmung erworben haben, ist durch Zuerkennung de« passiven Wahlrechtes der ihnen gebührende Anteil an der Verwaltung der Geeminde zu gewähren. Unter Beibehaltung des Proportional-Wahlrechtssystems hat aus den Gründen der möglichsten Wahrung des freien Bestimmungsrechtes der Wähler an die Stelle der Wahl nach gebundenen Listen die Wahl nach' freien Listen zu treten. Ad 3. Die Wichtigkeit der gesicherten Stellung der Judenschaft im Staatsleben macht es der Kultusgemeinde zur Pflicht, jederzeit für die Wahrung der staatsbürgerlichen Gleichberechtigung ' einzutreten und als die alle Juden Wiens und somit .den Großteil der österreichischen Juden umfassende öffentlich-rechtliche Organisation die Trägerin jener kollek-< tiven Rechte zu werden, die nach den Verfassungsgesetzen der jüdischen Bevölkerung als ethnischer und religiöser Minderheit eingeräumt sind. Die Kultusgemeinde ist insbesondere dazu berufen, für die ungeschmälerte Erhaltung und praktische Verwirklichung der der Judenschaft auf dem Gebiete des Religions-, Wohlfahrts-, Erziehung«- und Unterrichtswesens zustehenden Autonomie einzutreten, und im Hinblick auf den. ihr zustehenden Rechtsanspruch und unter besonderer Berücksichtigung ihrer schwierigen finanziellen Lage verpflichtet, im Sinne des seit Jahren von den zionistischen Mandataren gestellten Verlangens einen angemessenen Beitrag aus Bundes- und Gemeindemitteln für ihre Institutionen zu verlangen. Demgemäß muß gefordert werden, daß die auf Grund des in der Plenarversammlung des Kultusvor-» Standes vom 10. Mai 1928 zufolge einhelligen Beschlusses eingeleitete Aktion auf Sicherung eines entsprechenden Anteiles an den in dem Budget des Bundes für die Zwecke der Ersiehung, Religionund Wohltätigkeit ausgeworfenen Beträgen mit aller Entschiedenheit fortgesetzt und auf die Inanspruchnahme der Beitragspflicht der. Gern ei n d e W i e n ausgedehnt wird. Ad 4. In den Pflichtenkreis und Wirkungsbereich' der Jüdischen Gemeinde gehören: a) Religiöse Ausgaben: Förderung aller religiösen Institutionen bei Wahrung der Freiheit der in der Gemeinde vorhandenen religiösen Richtungen unter Festhalten an der Gemeindeeinheit und an dem Gebrauch der hebräischen. Sprache in der Liturgie. Ausgiebige Unterstützung und Förderung der Tempel- und Bethausvereine und der sonstigen, Religion«- und Ritualzwecken dienenden freiwilligen Vereinigungen und Verbände. Abwehr der leider auch in Wien einsetzenden Bestrebungen, die unter dem Titel „R e f o r m" den jähr* tausendearten Charakter des jüdischen Ritus, durch Abschaffung der rituellen Gesetze, Abschaffung des Sabbats und Ersatz durch den Sonntag usw. usw. vernichten wollen. b) Kulturelle Aufgaben: Heranbildung der jüdischen Jugend zur tatkräftigen Mitarbeit an allen schöpferischen Aufgaben des jüdischen Volkes, Erfüllung der heranwachsenden Generation mit jüdischem Geiste und Gemeinschaftsbewußtsein, Dieses Ziel ist anzustreben durch Gründung jüdischer Gemeindeschulen, in welchen nach bewährten und der jüdischen Eigenart angepaßten pädagogischen Methoden sowohl allgemeine Bildung als auch durch Pflege des Hebräischen als lebendige Sprache die geistigen Werte der jüdischen Kultur der Jugend vermittelt werden sollen. Reform des jüdischen Religionsunterrichtes, Errichtung jüdischer Kindergärten und Kinderheime, Ausbau des Jugendamtes und der jüdischen Berufsvormundschaft, Ausgestaltung und Vermehrung der Bibel-, Talmud-Thora-Schuten, der Jugendbiibliotheken in den einzelnen Bezirken, planmäßige Förderung des Volksbildungsweseus, Unterstützung der jüdischen Turn- und Sportbewegung. Uebernahme des jüdischen Realgymnasiums in die Gemeinde Verwaltung, Ausgestaltung der. jüdischen Gemeinde